Mahn- und Inkassospesen. 6.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozes- sualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendig waren.
6.2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
6.3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. 9.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Mahnungs- und Inkassospesen des Auftragnehmers zu tragen.
9.2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 20,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Mahn- und Inkassospesen. 07.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, ITC sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
07.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich pro erfolgter Mahnung den vorgeschriebenen Mahnbetrag zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
07.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von ITC anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von Euro 10, -- zu bezahlen.
Mahn- und Inkassospesen. 7.1. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sämtliche Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Einbringungsmaßnahmen, insbesondere die Kosten eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die mir entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die mir dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze des Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern ich das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die dem UNTERNEHMER entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Mahn- und Inkassospesen. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 10,- zu bezahlen.
Mahn- und Inkassospesen. Die Vertragspartner:in verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.