Konzept- und Ideenschutz Musterklauseln

Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle Kunde kann sich v...
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten nachstehende Regelungen: 1. Der potentielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 2. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile, ohne Zustimmung der Agentur, ist dem potentiellen Kunden auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee, im Sinne dieser Vereinbarung, werden insbesondere Werbeschlagwörter, Markennamen, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Animationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehen. 4. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die von der Agentur, im Rahmen des Konzeptes, präsentierten kreativen Werbeideen, außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 5. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf welche er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung aller Beweismittel, welche eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Rege- lung: 10.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 10.2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, ob- wohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 10.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheber- rechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zu- stimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 10.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Ur- heberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristi- sche Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustra- tionen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 10.5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 10.6. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsenta- tion gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismit- teln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 10.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee prä- sentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon aus- zugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 10...
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 2.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kosten- intensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 2.4 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzu- schließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Konzept- und Ideenschutz. Ha der po en ielle Xxxxx die Agen ur vorab berei s ein- geladen, ein Konzep zu ers ellen, und komm die Agen ur dieser Einladung noch vor Abschluss des Haup ver rages nach, so gil nachs ehende Regelung: 3.1 Xxxxx s durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agen ur re en der po en ielle Kunde und die Agen ur in ein Ver ragsverhäl nis („Pi ching-Ver- rag“). Auch diesem Ver rag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der po en ielle Xxxxx anerkenn , dass die Agen ur berei s mi der Konzep erarbei ung kos enin ensive Vor- leis ungen erbring , obwohl er selbs noch keine Leis ungs- pflich en übernommen ha . 3.3 Das Konzep un ers eh in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, sowei diese Werkhöhe erreichen, dem Schu z des Urheberrech sgese zes. Eine Nu zung und Be- arbei ung dieser Teile ohne Zus immung der Agen ur is dem po en iellen Kunden schon auf Grund des Urheber- rech sgese zes nich gesa e . 3.4 Das Konzep en häl darüber hinaus werberelevan e Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und dami nich den Schu z des Urheberrech sgese zes genießen. Diese Ideen s ehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles spä er Hervorgebrach en und somi als Ursprung von Vermark ungss ra egie definier wer- den. Daher sind jene Elemen e des Konzep es geschü z , die eigenar ig sind und der Vermark ungss ra egie ihre charak eris ische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwör er, Werbe ex e, Grafiken und Illus ra ionen, Werbemi el usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der po en ielle Kunde verpflich e sich, es zu un er- lassen, diese von der Agen ur im Rahmen des Konzep es präsen ier en xxxx xxxx Werbeideen außerhalb des Kor- rek ivs eines spä er abzuschließenden Haup ver rages wir schaf lich zu verwer en bzw. verwer en zu lassen oder zu nu zen bzw. nu zen zu lassen. 3.6 Soferne der po en ielle Kunde der Meinung is , dass ihm von der Agen ur Ideen präsen ier wurden, auf die er berei s vor der Präsen a ion gekommen is , so ha er dies der Agen ur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsen a- ion per E-Mail un er Anführung von Beweismi eln, die eine zei liche Zuordnung erlauben, bekann zu geben. 3.7 Im gegen eiligen Fall gehen die Ver ragspar eien davon aus, dass die Agen ur dem po en iellen Xxxxxx eine für ihn neue Idee präsen ier ha . Wird die Idee vom Kunden verwende , so is davon auszugehen, dass die Agen ur da- bei verdiens lich wurde. 3.8 Der po en ielle Kunde kann sich von sein...
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werk-höhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werk-höhe ERREICHEN UND DAMIT NICHT DEN SCHUTZ DES URHEBERRECHTSGESETZES GENIEßEN. DIESE IDEEN STEHEN AM ANFANG JEDES SCHAFFENSPROZESSES UND KÖNNEN ALS ZÜNDENDER FUNKE ALLES SPÄTER HERVORGEBRACHTEN UND SOMIT ALS URSPRUNG VON VERMARKTUNGSSTRATEGIE DEFINIERT WERDEN. DAHER SIND JENE ELEMENTE DES KONZEPTES GESCHÜTZT, DIE EIGENARTIG SIND UND DER VERMARKTUNGSSTRATEGIE IHRE CHARAKTERISTISCHE PRÄGUNG GEBEN. ALS IDEE IM SINNE DIESER Stand 06/2020 Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werk-höhe erreichen. 3.5 DER POTENTIELLE KUNDE VERPFLICHTET SICH, ES ZU UNTERLASSEN, DIESE VON DER AGENTUR IM RAHMEN DES KONZEPTES PRÄSENTIERTEN KREATIVEN WERBEIDEEN AUßERHALB DES KORREKTIVS EINES SPÄTER ABZUSCHLIEßENDEN HAUPTVERTRAGES WIRTSCHAFTLICH ZU VERWERTEN BZW. VERWERTEN ZU LASSEN ODER ZU NUTZEN BZW. NUTZEN ZU LASSEN. 3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle K...
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werk- 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe errei- 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im 3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem 3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde Kaleidocom vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Kaleidocom dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Konzept- und Ideenschutz. 6.1. Hat der potenzielle Kunde RADIANT vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt RADIANT dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 6.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch RADIANT treten der potentielle Kunde und der Auftragnehmer in ein Vertragsverhältnis (Pitching-Vertrag). Auch diesem Vertragsverhältnis liegen die gegenständlichen AGB zu Grunde. 6.3. Für Pitchings (Entwurfs- bzw. Konzeptpräsentationen) steht RADIANT ein angemessenes Honorar zu (Richtlinie: 10% des erwarteten Auftragsvolumens) das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. 6.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass RADIANT bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 6.5. Solche Konzepte unterstehen in ihren sprachlichen und grafischen Teilen soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dem Kunden ist die Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von RADIANT nicht gestattet. 6.6. Konzepte enthalten darüber hinaus werberelevante Elemente, die eventuell noch keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtes genießen. Derartige Elemente können jedoch die Grundlage alles noch später erarbeiteten und somit Ursprung von Vermarktungsstrategien sein. Daher sind sämtliche Konzeptelemente geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre Charakteristik geben. Im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Argumente insbesondere auf den Kunden angepasste Social-Media Konzepte, Vermarktungsstrategien, konzeptionelle Anfertigung von Kampagnen-Strategien. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von RADIANT im Rahmen der Konzepterstellung präsentierten Ideen und Elemente außerhalb des Kollektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 6.7. Der Kunde kann sich von dieser seiner Verpflichtung durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung auf Basis des bei RADIANT üblichen Stundensatzes, multipliziert mit der von RADIANT aufgewendeten Stundenanzahl, befreien.