Common use of Materialbeistellungen Clause in Contracts

Materialbeistellungen. 1. Beigestellte Materialien, Baugruppen und Werkzeuge sowie sonstige Produktionsmittel bleiben Eigentum des Bestellers. Soweit diese an den Lieferanten verkauft werden, bleibt das Eigentum des Bestellers bis zur vollständigen Bezahlung bestehen. Beigestellte Sachen sind auch vom Besteller ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge und Produktionseinrichtungen. Für teilweise bezahlte Sachen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, entsteht das Eigentumsrecht des Bestellers anteilig im Verhältnis zum mit dem Lieferanten vereinbarten Preis der Sache.

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