Common use of Meldung der Krankenkasse Clause in Contracts

Meldung der Krankenkasse. Die Meldung der Krankenkasse besteht aus folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kostenträgerkennung alt - Kostenträgerkennung neu - Kostenträgerkennung neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt die gemeldete neue Kostenträgerkennung in die Datenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen nach § 42 RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Meldung der Krankenkasse. Die Meldung der Krankenkasse besteht aus folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kostenträgerkennung alt - Kostenträgerkennung neu - Kostenträgerkennung neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt die gemeldete neue Kostenträgerkennung in die Datenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen Prü- fungen nach § 42 20 Abs. 4 RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Meldung der Krankenkasse. Die Meldung der Krankenkasse besteht aus folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kostenträgerkennung alt - Kostenträgerkennung neu - Kostenträgerkennung neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt die gemeldete neue Kostenträgerkennung in die Datenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen Prü- fungen nach § 42 RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.

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Samples: Datenstellenvertrag

Meldung der Krankenkasse. Die Meldung Meldungen der Krankenkasse besteht bestehen aus folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kostenträgerkennung alt - Kostenträgerkennung neu - Kostenträgerkennung neu gültig ab Maßnahme der Datenstelle Die Datenstelle übernimmt die gemeldete neue Kostenträgerkennung in die Datenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen nach § 42 RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.

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Samples: Datenstellenvertrag