Meldung durch die Schule Musterklauseln

Meldung durch die Schule. Für die Meldung der übrigen Neuaufnahmen, die nicht aus einer staatlichen Schule innerhalb der FHH wechseln (Vor- schulklassen, unterjährige Neuaufnahmen und Neuaufnahmen in andere Jahrgangsstufen als die Jahrgangsstufe 1 und Aufnahmen aus nicht-staatlichen Schulen) sind die Schulen zuständig. Dabei ist für die Vorschulklassen zu beachten: Schülerinnen und Xxxxxxx der Vorschulklassen dürfen nach § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG nicht betreut, wenn ✓ sie nicht zum Besuch der Vorschulklasse verpflichtet sind und ✓ sie keinen Nachweis, keinen hinreichenden Nachweis oder nur eine vorübergehende Kontraindikation vorgelegt haben oder Zweifel an den vorgelegten Nachweisen bestehen. Diese Personen haben zwar einen Aufnahmebescheid erhalten, dürfen aber den Schulbesuch am ersten Schultag nicht antreten. Darauf weisen die Schulen die Sorgeberechtigten mit einem Hinweis entsprechend der Anlage 7 hin. Schülerinnen und Xxxxxxx der Vorschulklassen dürfen betreut werden, wenn sie zum Besuch der Vorschulklasse verpflich- tet sind (§§ 28 a Absatz 2 oder § 38 Absatz 3 S. 2 HmbSG). Die Schule meldet dem zuständigen Gesundheitsamt über die zum Besuch der Vorschulklasse verpflichteten Kinder, unterjährige Aufnahmen und Aufnahmen in andere Jahrgangsstufen als Jahrgangsstufe 1 mit der Anlage 3, wenn ✓ kein Masernnachweis, ✓ kein ausreichender Masernschutznachweis (z. B. nur eine Masernimpfung) oder ✓ eine ärztliche Bescheinigung über eine nur vorübergehende medizinische Kontraindikation vorgelegt wurde oder ✓ wenn Zweifel bestehen, dass der vorgelegte Nachweis den Anforderungen entspricht. Die Meldung kann per Mail oder Fax erfolgen (siehe Abschnitt A Ziffer 5). Der Ausdruck der Meldung ist zum Schülerbo- gen zu nehmen. Das weitere Verfahren führt das zuständige Gesundheitsamt. Nachträgliche Nachweise müssen die Sor- geberechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt selbstständig vorlegen.

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  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung