Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie oder auf Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie eine Selbstablesung des Kunden fordert GENO Energie den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. GENO Energie kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2. 3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie nach Ziff. 3.2. 3.5. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Gasliefervertrag
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung Able-sung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis verse- henen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lie- feranten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ab- lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus er- folgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ver- brauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung Abrech- nung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch bzw. unter Berücksichtigung des durch- schnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird Ist die Messstelle des Kunden mit einem Umrechnungsfaktor multipliziertintelligenten Messsystem ausgestattet, ist der unter Berücksichtigung Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungsjahres, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kos- tenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählenwäh- len, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie erfolgtdem Lieferanten er- folgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.3.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eichge- setzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenwer- den.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rech- nungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich unver- züglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungsjahres, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig mengen- anteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie Ver- langen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse von GENO Energie Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechenwid- ersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen tatsächli- chen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer ver- gleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszah- lungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Ent- gelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.2 Satz 1.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.63.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten nächs- ten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatz- werte oder ein vom Messstellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung ent- sprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.73.6. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Ver- brauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. (1) Die Menge des gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsyste- me (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Messstellenbetreiber oder der SE oder auf Verlangen der GENO Energie SE oder des Messstellenbetreibers Messstellenbe- treibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie die SE eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie die SE den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messein- richtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels Lieferantenwechsel oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse von GENO Energie Interesses der SE an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann GENO Energie die SE den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie (2) Die SE kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Die SE berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht Soweit es zur Vermeidung erheblicher Nach- oder Rückzahlungen erforderlich ist, wird die SE bei der Kunde glaubhaft, dass Berech- nung der Abschlagszahlungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auch den voraussichtlichen Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu des Kunden berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho3) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie SE festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie der SE eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche tatsächli- che Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen Abschlagszahlung abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – - abweichend von Satz 1 – - das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie der SE erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das des Recht von GENO Energie der SE nach Ziff. Ziffer 3.2.
3.5. (4) Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie SE verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messein- richtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. (5) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich unverzüg- lich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetverrech- net. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegt auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt die SE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerhaften Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern (6) Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraumeseines Abrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet die Anpassung SE geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchhsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisanpassung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berückschtigen sind. Die nach der Preisänderung Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.
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Samples: Erdgas Sonderabkommen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Netzbetreiber, den Stadtwerken oder auf deren Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie Verlangen die Stadtwerke eine Selbstablesung des Kunden fordert GENO Energie Kunden, fordern die Stadtwerke den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie der Stadtwerke an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht oder verspätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die Stadtwerke hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann GENO Energie können die Stadtwerke den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
3.2. GENO Energie kann vom Kunden Die Abrechnung des Elektrizitätsverbrauchs erfolgt grundsätzlich einmal jährlich zum 31.12. eines Lieferjahres. Die Stadtwerke erheben 11 monatlich Abschlagszahlungen verlangengleich bleibende Abschlagzahlungen. GENO Energie berechnet Die Stadtwerke berechnen diese auf der Grundlage der Abrechnung Abrechnungen der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh Die 1. Abschlagzahlung wird wie folgt ermittelt: im Februar eines Lieferjahres, die 11. und letzte Abschlagzahlung im Dezember eines Lieferjahres fällig. Die Verbrauchsmenge Jahresabrechnung erfolgt im Februar des der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie eine Abrechnung erstelltLieferung folgenden Jahres, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nach berechnet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kann gegen Zahlung eines gesondert zu vereinbarenden Entgeltes monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie erfolgtAbrechnungen verlangen. Bei Im Fall einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie nach gilt Ziff. 3.23.2 nicht.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie den Stadtwerken verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine andere staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt.
3.73.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Privatkunden
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf deren Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtung erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines ei- nes Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar zumut- bar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Selbstable- sung nicht oder verspätet vor oder sind ihm aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter un- ter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Ab- rechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. Ziffer 3.2.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.63.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.73.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.
Appears in 1 contract
Samples: Liefervertrag
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lie- ferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig recht- zeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der AbrechnungAb- rechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie In- teresse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis verse- henen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lie- feranten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ab- lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- gen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; min- destens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unbe- rechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zu- dem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesent- lich geringer als die Höhe der Pauschale
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ver- brauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch bzw. unter Berücksichtigung des durchschnitt- lichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird Ist die Messstelle des Kunden mit einem Umrechnungsfaktor multipliziertintelligenten Messsystem ausgestattet, ist der unter Berücksichtigung Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzu- rechnen.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungsjahres, der 12 Monate Mo- nate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kos- tenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählenwäh- len, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie erfolgtdem Lieferanten er- folgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.3.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eichgeset- zes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rech- nungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich unver- züglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers Feh- lers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungsjahres, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig mengen- anteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich an- lässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lie- feranten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig rechtzei- tig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch Ver- brauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorangegange- nen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurech- nen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen tatsächli- chen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet nachentrichtet bzw. nachentrichtet oder erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kosten- pflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer ei- ner monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.3 Satz 1.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eichgeset- zes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.63.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rech- nungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich unver- züglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers Feh- lers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.73.6. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tages- genau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungs- zeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Ver- brauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte ange- messen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Messdienstleister, Netz- betreiber, Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie eine Selbstablesung des Kunden fordert GENO Energie den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Können die Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnungnicht abgelesen werden, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie zeigen sie fehlerhaft an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. Ziffer 3.2.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.63.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.73.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Gaslieferauftrag
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Netzbetreiber, Lieferanten oder auf deren Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht oder verspätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils Verschulden trifft, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche monatliche (7,60 EUR pro Ablesung) Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. Ziffer 3.2.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.63.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre Jahre, beschränkt.
3.73.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.18.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf deren Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtung erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines ei- nes Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar zumut- bar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Selbstable- sung nicht oder verspätet vor oder sind ihm aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter un- ter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.28.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.48.3. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Ab- rechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nachentrich- tet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatlichemo- natliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Liefe- ranten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. Ziffer 3.2.
3.58.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne Sin- ne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern so- fern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.68.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung Fest- stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.78.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenautagesge- nau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend ent- sprechend angepasst werden.
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Samples: Stromliefervertrag
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grund- stück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messein- richtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberech- tigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nach- entrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.3.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher MesswerteMess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraums, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lie- ferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig recht- zeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der AbrechnungAb- rechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie In- teresse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorangegange- nen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaftglaub- haft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang Um- fang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag Be- trag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlags- zahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. Ziffer 3.2.
3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich staat- lich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenwer- den.
3.63.5. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung Fest- stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werdenwer- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.73.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen können entsprechend angepasst werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zu- ständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführtdurch- geführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels Lieferanten- wechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechenwider- sprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig recht- zeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lie- ferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem ei- nem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemes- sungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrich- tungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verwei- gert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstan- denen Kosten pauschal gemäß Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangenverlan- gen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKun- den. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Lie- ferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen abgerechnet wird.
3.5. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche halb- jährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Abrech- nung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.3.
3.53.6. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.63.7. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Ermitt- lung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung Rech- nung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch An- spruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.73.8. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitrau- mes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise Ar- beitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung Preisände- rung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden Kunden, fordert GENO Energie der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ab- lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nach- entrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kostenpflich- tige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach Ziff. 3.2Ziffer 3.3.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten überschrit- ten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher MesswerteMess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraums, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelter- mittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Messstellenbetreiber oder den GWA oder auf Verlangen der GENO Energie GWA oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie Verlangen die GWA eine Selbstablesung des Kunden fordert GENO Energie Kunden, fordern die GWA den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse von GENO Energie Interesses der GWA an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann GENO Energie können die GWA den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. GENO Energie kann 3.2 Die GWA können vom Kunden monatlich monatliche Abschlagszahlungen verlangen. GENO Energie berechnet Der- zeit verlangen die GWA bis zu elf Abschlagszahlungen pro Abrechnungszeitraum. Die GWA berechnen diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 vorangegange- nen zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, sind die GWA berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. 3.3 Zum Ende jedes von der GENO Energie den GWA festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate zwölf Mo- nate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie den GWA eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung Beliefe- rung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen BelieferungBelie- ferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetverrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatlichemo- natliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage Grund- lage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie den GWA erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie der GWA nach Ziff. 3.2Ziffer 2.2, Satz 1.
3.53.4 Weist das Preisblatt dieses Vertrages unterschiedliche Tarifstufen aus, erfolgt die Abrechnung des Verbrauchs nach dem so genannten Prinzip der Bestabrechnung. Danach werden zum Ende des Abrechnungszeitraumes bzw. zum Ende des Liefer- verhältnisses rückwirkend für den Abrechnungszeitraum anhand der Verbrauchs- werte des Kunden die Preise der Tarifstufen untereinander verglichen und der Ver- brauch schließlich automatisch nach der für den Kunden günstigsten Tarifstufe abgerechnet (Bestabrechnung).
3.5 Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie den GWA verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungs- betrages festgestellt (wie z.z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet er- stattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermitteln die GWA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schät- zung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern 3.7 Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rech- nen die Anpassung GWA geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeit- raum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchs- schwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie
Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstel- lenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, GENO Energie Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen der GENO Energie oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt GENO Energie eine Selbstablesung des Kunden fordert GENO Energie Der Lie- ferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von GENO Energie an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrich- tungen nicht abgelesen werden oder verspätet vor zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Ver- schulden trifft, so kann GENO Energie der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener ange- messener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenschätzen dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor- nimmt.
3.2. GENO Energie Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangenverlangen (in der Regel elf monatliche Abschlagsbeträge). GENO Energie Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung Abrech- nung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaftglaub- haft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rech- te des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt.
3.3. Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Verbrauchsmenge der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwerts (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des gelieferten Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich neu ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen, vgl. Ziff. 2.2.
3.4. Zum Ende jedes von der GENO Energie vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von GENO Energie vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche vier- teljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit GENO Energie dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von GENO Energie des Lieferanten nach ZiffZiffer 3.2.
3.4. 3.2Der Lieferant ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach einer Rechnungsstellung den Verbrauchsdaten des Kunden entsprechend individuell anzupassen.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von der GENO Energie verlangen, vom Lieferanten eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes ab 01.01.2015 im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassenverlangen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt festge- stellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziff. Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetbe- rechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.
3.8. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten Änderungen der vertraglich genannten installierten Nennwärmeleistung bzw. (bei Geräten mit Leistungsbandbreite) einge- stellten Leistung (siehe Ziffer 4 der Auftragserteilung) unverzüglich in Textform mit- zuteilen.
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