Common use of Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung Clause in Contracts

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzei- tig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Ab- rechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder ver- spätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfüg- bar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 4.2. Die Lition Energie GmbH kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.3. Der Kunde kann jederzeit von der Lition Energie GmbH verlangen, eine Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 4.4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt. 4.5. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet die Lition Energie GmbH geänderte verbrauchsunabhängige Preisbe- standteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhän- giger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisände- rung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

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Samples: Terms and Conditions, Terms and Conditions

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.13.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messein- richtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzei- tig rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt er- folgt zum Zwecke der Ab- rechnungAbrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung Über- prüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lief e- ranten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder ver- spätet verspätet vornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetrei- bers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Be- messungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden o- der durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfüg- barbehindert, so kann stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rech- nung. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung gewöhnlichen Lauf der tatsächlichen Verhältnisse schätzenDinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. 4.23.3. Die Lition Energie GmbH Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langenverlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraus- sichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweichtab- weicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.33.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit von der Lition Energie GmbH vom Lieferanten verlangen, eine Nach- prüfung Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle Abnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung Nachprü- fung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 4.43.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eich- rechtlichen eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher MesswerteMess werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Ab- schlagszahlung Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers Feh- lers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt. 4.53.7. Ändert Ändern sich das vertragliche Entgelt die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumsAbrechnungsjahres, so rechnet erfolgt die Lition Energie GmbH geänderte verbrauchsunabhängige Preisbe- standteile tagesgenau ab. Für Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Abrechnung geänderter verbrauchsabhän- giger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisände- rung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sindArbeitsprei- se werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.16.7. Der Preis nach Ziff. 6.1 enthält die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach Maß- den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom MessstellenbetreiberMessstel- gabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wär- Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung lenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden me- Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) – derzeit gemäß §26 KWKG – in oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Voraus- durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant der jeweils geltenden Höhe (KWK-Aufschläge). Mit den KWK-Aufschlägen werden Kosten wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der setzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Kunden bereitge- den Kunden rechtzei- tig rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der Ab- rechnunggesetzlichen Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt stellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), Recht auf Widerruf der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses einem berechtigten Inter- Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp- es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugs- einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund esse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung Selbstab- lungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. ermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unver- der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf lesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen Die Aufschläge werden von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage einer kalen- züglich mittels Überweisung zu zahlen. Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). nicht oder ver- spätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine derjährlich bis zum 25. Oktober für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichten Prognose 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und 12.9. Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden, plausiblen Messwerte verfüg- barverfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils Verschulden auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz. de) die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines verpflichtet sich der Kunde seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass der Lieferant für trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei und den Vorgaben des KWKG- festgelegt. Die Höhe der KWKG- Aufschläge beträgt im Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraus- die Dauer des Energieliefervertrages die folgenden Kategorien personenbezogener Daten einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung angemesse- Kalenderjahr 2018 0,345 Cent pro kWh für den Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh. setzungen der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 4.2Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Die Lition Energie GmbH kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, Im letztgenannten Fall ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.3. Der Kunde kann jederzeit von der Lition Energie GmbH verlangen, eine Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 4.4. Ergibt eine Nachprüfung Kündi- der Messeinrichtungen eine Überschreitung Mitarbeiter zum Zwecke der eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Erfüllung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt. 4.5. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet die Lition Energie GmbH geänderte verbrauchsunabhängige Preisbe- standteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhän- giger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisände- rung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.Energieliefervertrages verarbeitet: Kontakt-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1ten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem treiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung 13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Liefe- der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder rant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln 3.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zu- mit der Rechnungsstellung informiert. verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben. ständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen 6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Erdgassteuer in der jeweils 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers deren Verlan- geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 2 EnergieStG derzeit: 0,55 Cent Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen 14. Streitbeilegungsverfahren gen kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant Lieferant eine Selbstablesung Selbstab- pro kWh). Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die unter Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig 14.1. Energieversorgungsunternehmen und Messdienstleister (Unternehmen) lesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzei- tig rechtzeitig dazu auf. Die Ziffern 6.2 bis 6.4 aufgeführten Preisbestandteile (Netzentgelte, Gebühren für im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Ab- rechnungAbrechnung, anlässlich Messstellenbetrieb und Messung, Bilanzierungsumlage, Konvertierungsentgelt) Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Über- (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leis- eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses einem berechtigten Interesse des Lieferanten sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung tungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechenwi- Belastungen nach Ziffer 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie dersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde Können die Messeinrichtungen (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG derzeit: 19 %). BGB sowie eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht oder ver- spätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen 6.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt. keine plausiblen Messwerte verfüg- barverfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils 6.2 bis 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der 6.8. Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 bis 6.4 - nicht hin- 11. Vertragsstrafe ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Keslar GmbH Energiehandel, Xxxxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxx. 14.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlich- letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer gegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte 11.1. Verbraucht der Kunde Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor An- tungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Verhält- Belastungen nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach bringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbei- nisse schätzen. 4.2. Die Lition Energie GmbH kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langen. Der billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßi- der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.3. Der Kunde kann jederzeit von der Lition Energie GmbH verlangenberechtigt, eine Nach- prüfung Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer tungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von Beschwerde nicht abzuhelfen. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 4.4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt. 4.5. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet die Lition Energie GmbH geänderte verbrauchsunabhängige Preisbe- standteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhän- giger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisände- rung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.14

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Samples: Erdgasbelieferungsvertrag

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant die Li- tion Energie GmbH eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant die Lition Energie GmbH den Kunden rechtzei- tig rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Ab- rechnungAbrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses des Lieferanten einem berechtigten Interesse der Lition Energie GmbH an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Selbst- ablesung nicht oder ver- spätet verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen plausib- len Messwerte verfüg- barverfügbar, so kann der Lieferant die Lition Energie GmbH den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 4.2. Die Lition Energie GmbH kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langen. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung Abrech- nung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen an- gemessen zu berücksichtigenberücksichtigen.‌‌ Zum Ende jedes vereinbarten Abrechnungszeitraumes (Vertragslaufzeit) und zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Abrechnung von der Lition Energie GmbH erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter An- rechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abwei- chung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belie- ferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich er- stattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Zif- fer 4.2. 4.3. Der Kunde kann jederzeit von der Lition Energie GmbH verlangen, eine Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle Abnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen nicht überschritten werden.werden.‌ 4.4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt. 4.5. Ändert Ändern sich das vertragliche Entgelt die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumsAbrechnungszeitraumes, so rechnet erfolgt die Lition Energie GmbH geänderte verbrauchsunabhängige Preisbe- standteile tagesgenau ab. Für Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Abrechnung geänderter verbrauchsabhän- giger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisände- rung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sindArbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können Ab- schlagszahlungen werden von der Lition Energie GmbH entsprechend angepasst werdenange- passt.

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Samples: General Terms and Conditions

Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1. Die Menge des der gelieferten Gases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Liefe- rant die Li- tion Energie GmbH eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant die Lition Energie GmbH den Kunden rechtzei- tig rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Ab- rechnungAbrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berech- tigten Interesses des Lieferanten einem berechtigten Interesse der Lition Energie GmbH an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Selbst- ablesung nicht oder ver- spätet verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen plausib- len Messwerte verfüg- barverfügbar, so kann der Lieferant die Lition Energie GmbH den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 4.2. Die Lition Energie GmbH kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langen. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung Abrech- nung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen an- gemessen zu berücksichtigen. Zum Ende jedes vereinbarten Abrechnungszeitraumes (Vertragslaufzeit) und zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Abrechnung von der Lition Energie GmbH erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter An- rechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abwei- chung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belie- ferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich er- stattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Zif- fer 4.2. 4.3. Der Kunde kann jederzeit von der Lition Energie GmbH verlangen, eine Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle Abnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen nicht überschritten werden. 4.4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt. 4.5. Ändert Ändern sich das vertragliche Entgelt die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumsAbrechnungszeitraumes, so rechnet erfolgt die Lition Energie GmbH geänderte verbrauchsunabhängige Preisbe- standteile tagesgenau ab. Für Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Abrechnung geänderter verbrauchsabhän- giger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisände- rung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sindArbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können Ab- schlagszahlungen werden von der Lition Energie GmbH entsprechend angepasst werdenange- passt.

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Samples: Terms and Conditions