Common use of Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung Clause in Contracts

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zu- ständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, von dem Regionalwerk Würmtal, einem von die- sem Beauftragten oder auf Verlangen des Regionalwerks Würmtal oder des Mess- stellenbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstable- sung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kön- nen das Regionalwerk Würmtal und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbe- sondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Re- gionalwerks Würmtal den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- gen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; minde- stens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Das Regionalwerk Würmtal verlangt vom Kunden monatliche Abschlagszah- lungen. Diese werden unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermes- sen durch das Regionalwerk Würmtal festgelegt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist das Regionalwerk Würmtal auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes (von dem Regionalwerk Würmtal festgelegten) Abrechnungs- jahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von dem Regionalwerk Würmtal eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag er- stattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 3.5. Der Kunde kann jederzeit von dem Regionalwerk Würmtal verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV bzw. § 47 GasNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs- betrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der An- spruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.6. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Den Abrechnungszeitraum legt das Regionalwerk Würmtal fest, wobei ein Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesent- lich überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrich- tet. Der Kunde kann sich von Regionalwerk unterjährig Zwischenabrechnungen er- stellen lassen. Regionalwerk stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenab- rechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so er- folgt die Aufteilung des Energiebezugs und etwaiger Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils anteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual angepasst werden.

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Samples: Stromliefervertrag, Gasliefervertrag, Gasliefervertrag

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.13.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben Ablesung der Messeinrichtungen des zu- ständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden wird vom zuständigen NetzbetreiberMessstellenbetreiber, von dem Regionalwerk Würmtal, einem von die- sem Beauftragten Lieferanten oder auf Verlangen des Regionalwerks Würmtal Lieferanten oder des Mess- stellenbetreibers Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden selbst abgelesendurchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstable- sung Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft anverspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kön- nen das Regionalwerk Würmtal und/oder kann der Netzbetreiber Lieferant den Verbrauch insbe- sondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wobei die oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werdenschätzen. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen versehenen Beauftragten des NetzbetreibersMessstellenbetreibers, des Messstellenbetreibers Netzbetreibers oder des Re- gionalwerks Würmtal Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- generfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; minde- stens mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt verweigert oder behindert, ist er dem Lieferanten zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Das Regionalwerk Würmtal verlangt 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszah- lungenAbschlagszahlungen verlangen. Diese werden Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermes- sen durch das Regionalwerk Würmtal festgelegtbzw. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist das Regionalwerk Würmtal auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigtKunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes (von dem Regionalwerk Würmtal festgelegten) Abrechnungs- jahres vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeit raumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von dem Regionalwerk Würmtal vom Lieferanten eine Schlussrechnung Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag er- stattet unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei monatlichen Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit von dem Regionalwerk Würmtal vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 20 StromNZV bzw40 Abs. § 47 GasNZV 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten überschritten werden. . 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen eichrechtlichen Verkehrsfehler-grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs- betrages festgestelltRechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtetmit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der An- spruch Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.6. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Den Abrechnungszeitraum legt das Regionalwerk Würmtal fest, wobei ein Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesent- lich überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrich- tet. Der Kunde kann sich von Regionalwerk unterjährig Zwischenabrechnungen er- stellen lassen. Regionalwerk stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenab- rechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungsjahresAbrechnungszeitraumes, so er- folgt erfolgt die Aufteilung des Energiebezugs und etwaiger Verrechnungspreise sowie Anpassung des Grundpreises jeweils anteiligtagesgenau, der die Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden könnenmengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual entsprechend angepasst werden.

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Samples: Erdgas Sonderverträge, Erdgas Sonderverträge

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zu- ständigen Messstellenbetreibers zuständigen Messstellenbetrei- bers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, von dem Regionalwerk Würmtalvom Lieferanten, einem von die- sem diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Regionalwerks Würmtal Lieferanten oder des Mess- stellenbetreibers Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstable- sung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar istabgele- sen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kön- nen das Regionalwerk Würmtal können der Liefe- rant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbe- sondere insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzenschätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers Lieferant kann vom Kunden ein- oder des Re- gionalwerks Würmtal den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- gen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; minde- stens ein Ersatztermin ist anzubietenzweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Das Regionalwerk Würmtal verlangt vom Kunden monatliche Abschlagszah- lungen. Diese werden Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen voran- gegangenen 12 Monate nach billigem Ermes- sen durch das Regionalwerk Würmtal festgelegtErmessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist das Regionalwerk Würmtal der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer vergleich- barer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweichtab- weicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.43.3. Zum Ende jedes (von dem Regionalwerk Würmtal vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungs- jahres Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses Lieferverhältnis- ses wird von dem Regionalwerk Würmtal vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter un- ter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen Abschlagszahlun- gen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag er- stattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von dem Regionalwerk Würmtal vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen an seiner sei- ner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV bzw. § 47 GasNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung Nachprü- fung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Ermitt- lung des Rechnungs- betrages Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden vorhergehenden Ablesezeitraum beschränktbe- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der An- spruch Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.6. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Den Abrechnungszeitraum legt das Regionalwerk Würmtal fest, wobei ein Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesent- lich überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrich- tet. Der Kunde kann sich von Regionalwerk unterjährig Zwischenabrechnungen er- stellen lassen. Regionalwerk stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenab- rechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. 3.73.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so er- folgt erfolgt die Aufteilung des Energiebezugs Strombezugs und etwaiger der Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils anteiligtagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden anfal- lenden Abschlagszahlungen können werden prozentual angepasst werdenangepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.12.1 Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG (Messstelllenbetriebsgesetz) Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 5.2 in Rechnung. 2.2 Die Menge der gelieferten Energie wird durch eine Messeinrichtung bzw. Messsysteme oder die rechtmäßige Ersatzwertbildung des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Abrechnung Ablesung der Messeinrichtung wird aufgrund vom Messstellenbetreiber, der Angaben der Messeinrichtungen des zu- ständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, von dem Regionalwerk Würmtal, einem von die- sem Beauftragten WEP oder auf Verlangen des Regionalwerks Würmtal der WEP oder des Mess- stellenbetreibers Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden selbst abgelesendurchgeführt, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten erfolgt (z. B. über ein intelligentes Messsystem). Die WEP wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Ab- rechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der WEP an einer Überprüfung der Ablesung und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstable- sung Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablese- daten übermittelt hat oder die Messeinrichtungen WEP aus anderen Gründen, die sie nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft anzu vertreten hat, so kön- nen das Regionalwerk Würmtal und/oder der Netzbetreiber den tatsäch- lichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann die WEP den Verbrauch insbe- sondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wobei die oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werdenschätzen. 3.2. 2.3 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, der WEP oder des Messstellenbetreibers oder des Re- gionalwerks Würmtal den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- generfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Be- tretungstermin erfolgen; minde- stens mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt verweigert oder be- hindert, ist er der WEP zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Das Regionalwerk Würmtal verlangt 2.4 Die WEP kann vom Kunden monatliche Abschlagszah- lungenAbschlagszahlungen verlangen. Diese werden Die WEP berechnet diese unter Berücksichtigung des aktuellen Vertragspreises und des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder nach billigem Ermes- sen durch das Regionalwerk Würmtal festgelegt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist das Regionalwerk Würmtal auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des dem durchschnittlichen Verbrauchs Verbrauch vergleichbarer Kunden berechtigtKunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 2.5 Zum Ende jedes (von dem Regionalwerk Würmtal festgelegten) Abrechnungs- jahres der WEP festgelegten Abrechnungszeitraumes, der zwölf Monate nicht we- sentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von dem Regionalwerk Würmtal der WEP nach ihrer Xxxx eine Schlussrechnung Abrechnung in elektronischer Form oder Papierform erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Ab- rechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlung von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag er- stattet unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht der WEP, nach Ziffer 2.4 Abschlags- zahlungen zu verlangen. 3.5. Der 2.6 Erhält der Kunde kann jederzeit von dem Regionalwerk Würmtal verlangeneine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle gemäß erhält er unentgeltlich die in jeder Rechnung enthaltenen Abrechnungsinformationen nach § 20 StromNZV bzw. § 47 GasNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs- betrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind 40b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) automatisch alle sechs Monate und auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der An- spruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf Wunsch alle drei Jahre beschränktMonate. 3.6. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Den Abrechnungszeitraum legt das Regionalwerk Würmtal fest, wobei ein Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesent- lich überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrich- tet. Der Kunde kann sich von Regionalwerk unterjährig Zwischenabrechnungen er- stellen lassen. Regionalwerk stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenab- rechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so er- folgt die Aufteilung des Energiebezugs und etwaiger Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils anteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual angepasst werden.

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Samples: Gasliefervertrag

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Abrechnung Menge des gelieferten Gases wird aufgrund der Angaben durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber Netzbetreiber, den Stadtwerken oder auf Verlangen der Stadtwerke oder des zu- ständigen Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die Stadtwerke werden den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Die Ablesung der Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreibererfolgt zum Zwecke der Abrechnung, von dem Regionalwerk Würmtal, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem von die- sem Beauftragten oder auf Verlangen berechtigten Interesse des Regionalwerks Würmtal oder des Mess- stellenbetreibers vom Kunden selbst abgelesenLieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstable- sung Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder werden, zeigen sie fehlerhaft anan oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die Stadtwerke hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kön- nen das Regionalwerk Würmtal und/oder der Netzbetreiber können die Stadtwerke den Verbrauch insbe- sondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wobei die oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werdenschätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen Beauftragten Die Abrechnung des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Re- gionalwerks Würmtal den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich istGasverbrauchs erfolgt grundsätzlich einmal jährlich zum 31.12. eines Jahres. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- genStadtwerke erheben 11 monatlich gleich bleibende Abschlagzahlungen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; minde- stens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Das Regionalwerk Würmtal verlangt vom Kunden monatliche Abschlagszah- lungen. Diese werden unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder Die Stadtwerke berechnen diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach billigem Ermes- sen durch das Regionalwerk Würmtal festgelegt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist das Regionalwerk Würmtal auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des dem durchschnittlichen Verbrauchs Verbrauch vergleichbarer Kunden berechtigtKunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.43.3. Zum Ende jedes (von dem Regionalwerk Würmtal festgelegten) Abrechnungs- jahres Die 1. Abschlagzahlung wird im Februar eines Lieferjahres, die 11. und zum Ende letzte Abschlagzahlung im Dezember des Lieferverhältnisses wird von dem Regionalwerk Würmtal eine Schlussrechnung erstelltLieferjahres fällig. Die Stellung der Jahresabrechnung erfolgt im Februar des der Lieferung folgenden Jahres, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag er- stattet unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nach berechnet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde kann gegen Zahlung eines gesondert zu vereinbarenden Entgeltes monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnungen verlangen. Im Falle einer monatlichen Abrechnung gilt Ziff. 3.2 nicht. 3.53.4. Der Kunde kann jederzeit von dem Regionalwerk Würmtal den Stadtwerken verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 20 StromNZV 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes bzw. § 47 GasNZV der Vorgaben des zukünftigen Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs- betrages festgestelltRechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtetmit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der An- spruch Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.6. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Den Abrechnungszeitraum legt das Regionalwerk Würmtal fest, wobei ein Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesent- lich überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrich- tet. Der Kunde kann sich von Regionalwerk unterjährig Zwischenabrechnungen er- stellen lassen. Regionalwerk stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenab- rechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. 3.73.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungsjahresAbrechnungszeitraumes, so er- folgt erfolgt die Aufteilung des Energiebezugs und etwaiger Verrechnungspreise sowie Anpassung des Grundpreises jeweils anteiligtagesgenau, der die Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden könnenmengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual entsprechend angepasst werden.

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Samples: Sondervertrag Isyerdgas

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Abrechnung Menge des gelieferten Gases wird aufgrund der Angaben durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber Netzbetreiber, den Stadtwerken oder auf Verlangen der Stadtwerke oder des zu- ständigen Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die Stadtwerke werden den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Die Ablesung der Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreibererfolgt zum Zwecke der Abrechnung, von dem Regionalwerk Würmtal, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem von die- sem Beauftragten oder auf Verlangen berechtigten Interesse des Regionalwerks Würmtal oder des Mess- stellenbetreibers vom Kunden selbst abgelesenLieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstable- sung Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder werden, zeigen sie fehlerhaft anan oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die Stadtwerke hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kön- nen das Regionalwerk Würmtal und/oder der Netzbetreiber können die Stadtwerke den Verbrauch insbe- sondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wobei die oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werdenschätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen Beauftragten Die Abrechnung des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Re- gionalwerks Würmtal den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich istGasverbrauchs erfolgt grundsätzlich einmal jährlich zum 31.12. eines Jahres. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfol- genStadtwerke erheben 11 monatlich gleich bleibende Abschlagzahlungen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; minde- stens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Das Regionalwerk Würmtal verlangt vom Kunden monatliche Abschlagszah- lungen. Diese werden unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder Die Stadtwerke berechnen diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach billigem Ermes- sen durch das Regionalwerk Würmtal festgelegt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist das Regionalwerk Würmtal auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des dem durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigtVerbrauch ver- gleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes (von dem Regionalwerk Würmtal festgelegten) Abrechnungs- jahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von dem Regionalwerk Würmtal eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag er- stattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 3.5. Der Kunde kann jederzeit von dem Regionalwerk Würmtal verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV bzw. § 47 GasNZV zu veranlassen3.3. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last1. Abschlagzahlung wird im Februar eines Lieferjahres, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs- betrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der An- spruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.6. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Den Abrechnungszeitraum legt das Regionalwerk Würmtal fest, wobei ein Zeitraum von zwölf Monaten nicht wesent- lich überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrich- tet. Der Kunde kann sich von Regionalwerk unterjährig Zwischenabrechnungen er- stellen lassen. Regionalwerk stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenab- rechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so er- folgt die Aufteilung des Energiebezugs und etwaiger Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils anteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual angepasst werden.die

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