Common use of Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung Clause in Contracts

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1 Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesem Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 4.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 4.3 Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.4 Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 4.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner vertragsgegenständlichen Lieferanschrift zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 4.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezugs und der Servicepauschale jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Erdgaslieferungen

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstel- lenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen NetzbetreiberMessstellenbetreiber, vom Lieferantenvon NWG Power, einem von diesem diesen Beauftragten oder auf rechtzeitiges Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers der Vorgenannten kosten- los vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat hierfür Sorge zu tragen, dass die Messeinrich- tungen leicht zugänglich sind. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder werden, zeigen sie fehlerhaft anan oder nimmt der Kunde trotz rechtzeitiger Aufforderung eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, so können der Lieferant und/NWG Power (oder der Netzbetreiber Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber) den Verbrauch Ver-brauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 4.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt 3.2. Auf die voraussichtlichen Stromkosten sind monatliche Abschlagszahlungen zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich istentrichten. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 4.3 Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant NWG Power berechnet diese nach billigem Ermessen, in der Regel unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung Ab- rechnung der vorangegangenen zwölf Monate nach billigem ErmessenMonate. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant NWG Power auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.4 3.3. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres von NWG Power festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von NWG Power eine Schlussrechnung Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 4.5 . Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten ist berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen, . In dem vereinbarten Strompreis ist eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner vertragsgegenständlichen Lieferanschrift zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werdenjährliche Abrechnung enthalten; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränktfür jede weitere Abrechnung fällt ein zusätzliches Entgelt pro Abrechnung nach Ziffer 5. 4.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezugs und der Servicepauschale jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden entsprechend angepasst.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesem diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 4.2 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 4.3 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich einmonatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.4 3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 4.5 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner vertragsgegenständlichen Lieferanschrift Abnahmestelle gemäß § 40 GasNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 4.6 3.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezugs und der Servicepauschale des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden entsprechend prozentual angepasst.

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Samples: Erdgaslieferungsvertrag

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Mess- stellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen Messeinrich- tungen werden vom zuständigen NetzbetreiberMessstellenbetreiber, vom Lieferantenvon NWG Power, einem von diesem diesen Beauftragten oder auf rechtzeitiges Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers der Vorgenannten kostenlos vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat hierfür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder werden, zeigen sie fehlerhaft anan oder nimmt der Kunde trotz rechtzeitiger Aufforderung eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, so können der Lieferant und/NWG Power (oder der Netzbetreiber Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber) den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 4.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt 3.2. Auf die voraussichtlichen Gaskosten sind monatliche Abschlagszahlungen zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich istentrichten. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 4.3 Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant NWG Power berechnet diese nach billigem Ermessen, in der Regel unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung Ab- rechnung der vorangegangenen zwölf Monate nach billigem ErmessenMonate. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant NWG Power auch zu einer entsprechenden Schätzung Schätz- ung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.4 3.3. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres von NWG Power festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von NWG Power eine Schlussrechnung Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde ist berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. In dem vereinbarten Gaspreis ist eine jährliche Abrechnung enthalten. für jede weitere Abrechnung fällt ein zusätzliches Entgelt pro Abrechnung nach Ziffer 5. 7. an. 4.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner vertragsgegenständlichen Lieferanschrift zu veranlassen3.4. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 4.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung Anpassung des Gasbezugs und der Servicepauschale jeweils tagesanteiligGrundpreises tagesgenau, der die Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden könnenmengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. 3.5. Der Kunde kann jederzeit von NWG Power verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrich- tungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 43 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung sind vom Kunden zu erstatten, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrich- tungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden entsprechend angepasstFehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Gas

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellenbetrei- bers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, einem ei- nem von diesem diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 4.2 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Lieferanten oder Netzbetreiber oder einem von diesen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen Räu- men zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 4.3 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf vorange- gangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant Liefe- rant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4.4 3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses Lieferverhältnis- ses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung Beliefe- rung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig berechnete zuwenig be- rechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 4.5 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen an seiner vertragsgegenständlichen Lieferanschrift Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Able- sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt fest- gestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 4.6 3.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezugs Strombezugs und der Servicepauschale Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden entsprechend prozentual angepasst.

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Samples: Stromliefervertrag

Messung / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung. 4.1 3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Bei RLM-Anlagen erfolgt die Abrechnung monatlich, nach den Lastgangdaten des Messstellenbetreibers. Bei SLP-Lieferstellen erfolgt die Ab- rechnung jährlich ggf. monatlich. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen NetzbetreiberNetzbe- treiber, vom Lieferanten, einem von diesem diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten Lieferan- ten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 4.2 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubietenanzubie- ten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 4.3 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich einmonatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden Kun- den berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung Schät- zung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Der Lieferant kann die Abschlags- zahlungen in Abhängigkeit der Verbrauchs- und/oder der Preissituation innerhalb des Abrechnungszeitraumes anpassen. 4.4 3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Jahresabrechnung und zum Ende des Lie- ferverhältnisses eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 4.5 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrich- tung an seiner vertragsgegenständlichen Lieferanschrift Abnahmestelle gemäß § 40 GasNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung Nach- prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet er- stattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum Zeit- raum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 4.6 3.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Gasbezugs und der Servicepauschale des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden entsprechend können angepasst.

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Samples: Lieferbedingungen Erdgaslieferung