Common use of Messung und Messstellenbetrieb Clause in Contracts

Messung und Messstellenbetrieb. 8.1 Der vom Anlagenbetreiber gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslesung die vertragsgemäße Abrechnung durch bereitzustellende Messdaten gewährleisten muss. 8.2 Der Netzbetreiber ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber auch für den Betrieb der Messeinrichtungen bei EEG-Anlagen grundsätzlich zuständig. Dem Anlagenbetreiber steht das Wahlrecht zu, den Messstellenbetrieb selbst durchzuführen oder durch einen Dritten als wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen zu lassen. Führt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb selbst durch, ist von ihm sicherzustellen, dass die Durchführung ordnungsgemäß erfolgt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Wählt der Anlagenbetreiber einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber gem. § 5 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aus, ist sicherzustellen, dass die Aufnahme des Messstellenbetriebs ordnungsgemäß vollzogen wird. Im Falle eines Wechsels sind insbesondere die Vorgaben der §§ 14 ff. MsbG zu beachten. Übt der Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht nicht aus, erfolgt der Messstellenbetrieb nach den gesetzlichen Grundsätzen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 8.3 Führt der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durch, trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung sowie für den Unterhalt der Messeinrichtung. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn nicht durch den Netzbetreiber selbst festgelegt, erfolgt die Festlegung von Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtungen in Absprache mit dem Netzbetreiber und unter Beachtung der unter Ziff. 3 der AGB aufgeführten Richtlinien. Der Anlagenbetreiber stellt einen Zählerplatz nach den Vorgaben des Netzbetreibers zur Verfügung und sorgt für leichte Zugänglichkeit. 8.4 Der Anlagenbetreiber ist ebenso wie der Netzbetreiber berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung im Sinne des § 71 MsbG zu verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem jeweiligen Messstellenbetreiber gestellt, so wird die antragstellende Partei den Messstellenbetreiber vor Antragstellung benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung trägt der Messstellenbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Antragssteller. Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand (Zählerwechsel und die staatlich festgelegten Befundprüfungskosten) in Rechnung gestellt. 8.5 An die technische Ausführung von Zähleinrichtungen am Entnahme- und/oder Einspeisepunkt werden mindestens die Anforderungen nach dem VDN-Metering Code in seiner aktuellen Fassung gestellt. Die Identifikationskennzahlen für die Messeinrichtungen und Datenübertragung sind dem Kennzahlensystem "OBIS" IEC 62056-61:2002 (Deutsche Fassung DIN EN 62056-61:2002 OBIS – Object Identification System), herausgegeben vom BDEW (BDEW Materialien M-13/2003), bzw. eines Nachfolgesystems zu entnehmen. 8.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung und die Zählerstände in regelmäßigen Abständen nach vorheriger Anmeldung zu kontrollieren. 8.7 Führt die SWA den Messstellenbetrieb durch, hat der Anlagenbetreiber hierfür Entgelte entsprechend dem jeweils aktuellen Preisblatt der SWA (veröffentlicht unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx) zu zahlen.

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Samples: Vertrag Über Den Netzanschluss Einer Eeg Anlage Und Die Einspeisung Des Erzeugten Stroms

Messung und Messstellenbetrieb. 8.1 Der vom Anlagenbetreiber gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslesung die vertragsgemäße Abrechnung durch bereitzustellende Messdaten gewährleisten muss. 8.2 Der Netzbetreiber ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber auch für den Betrieb der Messeinrichtungen bei EEG-Anlagen grundsätzlich zuständig. Dem Anlagenbetreiber steht das Wahlrecht zu, den Messstellenbetrieb selbst durchzuführen oder durch einen Dritten als wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen zu lassen. Führt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb selbst durch, ist von ihm sicherzustellen, dass die Durchführung ordnungsgemäß erfolgt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Wählt der Anlagenbetreiber einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber gem. § 5 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aus, ist sicherzustellen, dass die Aufnahme des Messstellenbetriebs ordnungsgemäß vollzogen wird. Im Falle eines Wechsels sind insbesondere die Vorgaben der §§ 14 ff. MsbG zu beachten. Übt der Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht nicht aus, erfolgt der Messstellenbetrieb nach den gesetzlichen Grundsätzen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 8.3 Führt der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durch, trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung sowie für den Unterhalt der Messeinrichtung. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn nicht durch den Netzbetreiber selbst festgelegt, erfolgt die Festlegung von Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtungen in Absprache mit dem Netzbetreiber und unter Beachtung der unter Ziff. 3 der AGB des Einspeisevertrages aufgeführten Richtlinien. Der Anlagenbetreiber stellt einen Zählerplatz nach den Vorgaben des Netzbetreibers zur Verfügung und sorgt für leichte Zugänglichkeit. 8.4 Der Anlagenbetreiber ist ebenso wie der Netzbetreiber berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung im Sinne des § 71 MsbG zu verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem jeweiligen Messstellenbetreiber gestellt, so wird die antragstellende Partei den Messstellenbetreiber vor Antragstellung benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung trägt der Messstellenbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Antragssteller. Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand (Zählerwechsel und die staatlich festgelegten Befundprüfungskosten) in Rechnung gestellt. 8.5 An die technische Ausführung von Zähleinrichtungen am Entnahme- und/oder Einspeisepunkt werden mindestens die Anforderungen nach dem VDN-Metering Code in seiner aktuellen Fassung gestellt. Die Identifikationskennzahlen für die Messeinrichtungen und Datenübertragung sind dem Kennzahlensystem "OBIS" IEC 62056-61:2002 (Deutsche Fassung DIN EN 62056-61:2002 OBIS – Object Identification System), herausgegeben vom BDEW (BDEW Materialien M-13/2003), bzw. eines Nachfolgesystems zu entnehmen. 8.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung und die Zählerstände in regelmäßigen Abständen nach vorheriger Anmeldung zu kontrollieren. 8.7 Führt die SWA den Messstellenbetrieb durch, hat der Anlagenbetreiber hierfür Entgelte entsprechend dem jeweils aktuellen Preisblatt der SWA (veröffentlicht unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx) zu zahlen.

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Samples: Vertrag Über Den Netzanschluss Einer Eeg Anlage Und Die Einspeisung Des Erzeugten Stroms

Messung und Messstellenbetrieb. 8.1 Der grundzuständige Messstellenbetreiber (im Folgenden: gMSB) übernimmt den Messstellenbetrieb auf Kosten des Anlagenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist (§ 14 Abs. 1 KWKG). Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz einge- speisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) anzuwenden. Der Anlagenbetreiber kann einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragen (§ 5 MsbG) oder den Messstellenbetrieb unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Anforderungen, die das MsbG an ei- nen Dritten als Messstellenbetreiber stellt, selbst übernehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 KWKG). 8.2 Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich bis zum 31. Xxxx eine Meldung/Bescheinigung über den im Vorjahr eingespeisten und selbstverbrauchten KWK-Strom, die KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und -einsatz, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle oder 0 mitzutei- len. 8.3 In den Fällen der Vergütung des selbstverbrauchten Stroms gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG ist zusätzlich ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage beizufügen. (KWK-Strom, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilnetz geliefert wurde und für den die volle EEG-Umlage entrichtet wurde bzw. für den Fall, dass die Anlagen van der EEG-Umlagepflicht befreit ist, die Menge, die an LV geliefert wurde). 8.4 Wird der selbstverbrauchte Strom gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG vergütet, ist zusätzlich der Begren- zungsbescheid des BAFA einzureichen sowie ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird. 8.5 Der vom Anlagenbetreiber gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslesung die vertragsgemäße Abrechnung durch bereitzustellende Messdaten gewährleisten muss. 8.2 Der Netzbetreiber ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber auch für den Betrieb der Messeinrichtungen bei EEG-Anlagen grundsätzlich zuständig. Dem Anlagenbetreiber steht das Wahlrecht zu, den Messstellenbetrieb selbst durchzuführen oder durch einen Dritten als wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen zu lassen. 8.6 Führt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb selbst durch, ist von ihm sicherzustellen, dass die Durchführung ordnungsgemäß erfolgt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Wählt der Anlagenbetreiber einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber gem. § 5 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aus, ist sicherzustellen, dass die Aufnahme des Messstellenbetriebs ordnungsgemäß vollzogen wird. Im Falle eines Wechsels sind insbesondere die Vorgaben der §§ 14 ff. MsbG zu beachten. Übt der Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht nicht aus, erfolgt der Messstellenbetrieb nach den gesetzlichen Grundsätzen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 8.3 Führt der Netzbetreiber gMSB den Messstellenbetrieb durch, trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für Einbau, Betrieb Be- trieb und Wartung sowie für den Unterhalt der Messeinrichtung. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen eich- rechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn nicht durch den Netzbetreiber gMSB selbst festgelegt, erfolgt die Festlegung Fest- legung von Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtungen in Absprache mit dem Netzbetreiber gMSB und unter Beachtung der unter Ziff. Ziffer 3 der dieser AGB aufgeführten Richtlinien. Der Anlagenbetreiber stellt einen ei- nen Zählerplatz nach den Vorgaben des Netzbetreibers gMSB zur Verfügung und sorgt für leichte Zugänglichkeit. 8.4 8.7 Der Anlagenbetreiber ist ebenso wie der Netzbetreiber berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung im Sinne des § 71 MsbG zu verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem jeweiligen Messstellenbetreiber gestellt, so wird die antragstellende Partei den Messstellenbetreiber vor Antragstellung benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung trägt der MessstellenbetreiberMess- stellenbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Antragssteller. Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand (Zählerwechsel und die staatlich festgelegten Befundprüfungskosten) in Rechnung gestellt. 8.5 An die technische Ausführung von Zähleinrichtungen am Entnahme- und/oder Einspeisepunkt werden 8.8 Die Messeinrichtungen müssen mindestens die Anforderungen nach dem VDNder VDE-Metering Code Anwendungsregel „VDE-AR-N 4400:2019-07“ in seiner aktuellen der jeweils anzuwendenden Fassung gestellt. Die Identifikationskennzahlen für die Messeinrichtungen und Datenübertragung sind dem Kennzahlensystem "OBIS" IEC 62056-61:2002 (Deutsche Fassung DIN EN 62056-61:2002 OBIS – Object Identification System), herausgegeben vom BDEW (BDEW Materialien M-13/2003), bzw. eines Nachfolgesystems zu entnehmenentsprechen. 8.6 8.9 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung und die Zählerstände in regelmäßigen Abständen Abstän- den nach vorheriger Anmeldung zu kontrollieren. 8.7 8.10 Führt die SWA den Messstellenbetrieb Messstellenbetriebs durch, hat der Anlagenbetreiber hierfür Entgelte entsprechend ein Entgelt entspre- chend dem jeweils aktuellen Preisblatt der SWA (veröffentlicht unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx) zu zahlen. 8.11 Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Messung und Messstellenbetrieb. 8.1 Der vom Anlagenbetreiber gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslesung die vertragsgemäße Abrechnung durch bereitzustellende Messdaten gewährleisten muss. 8.2 Der Netzbetreiber ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber auch für den Betrieb der Erzeugungszähler von Messeinrichtungen bei EEG-Anlagen grundsätzlich zuständig. Dem Anlagenbetreiber steht das Wahlrecht zu, den Messstellenbetrieb selbst durchzuführen oder durch einen Dritten als wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen zu lassen. Führt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb selbst durch, ist von ihm sicherzustellen, dass die Durchführung ordnungsgemäß erfolgt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Wählt der Anlagenbetreiber einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber gem. § 5 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aus, ist sicherzustellen, dass die Aufnahme des Messstellenbetriebs ordnungsgemäß vollzogen wird. Im Falle eines Wechsels sind insbesondere die Vorgaben der §§ 14 ff. MsbG zu beachten. Übt der Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht nicht aus, erfolgt der Messstellenbetrieb nach den gesetzlichen Grundsätzen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 8.3 Führt der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durch, trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung sowie für den Unterhalt der Messeinrichtung. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn nicht durch den Netzbetreiber selbst festgelegt, erfolgt die Festlegung von Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtungen in Absprache mit dem Netzbetreiber und unter Beachtung der unter Ziff. 3 der AGB des Einspeisevertrages aufgeführten Richtlinien. Der Anlagenbetreiber stellt einen Zählerplatz nach den Vorgaben des Netzbetreibers zur Verfügung und sorgt für leichte Zugänglichkeit. 8.4 Der Anlagenbetreiber ist ebenso wie der Netzbetreiber berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 71 MsbG 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem jeweiligen Messstellenbetreiber gestellt, so wird die antragstellende Partei den Messstellenbetreiber vor Antragstellung benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung trägt der Messstellenbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Antragssteller. Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand (Zählerwechsel und die staatlich festgelegten Befundprüfungskosten) in Rechnung gestellt. 8.5 An die technische Ausführung von Zähleinrichtungen am Entnahme- und/oder Einspeisepunkt werden mindestens die Anforderungen nach dem VDN-Metering Code in seiner aktuellen Fassung gestellt. Die Identifikationskennzahlen für die Messeinrichtungen und Datenübertragung sind dem Kennzahlensystem "OBIS" IEC 62056-61:2002 (Deutsche Fassung DIN EN 62056-61:2002 OBIS – Object Identification System), herausgegeben vom BDEW (BDEW Materialien M-13/2003), bzw. eines Nachfolgesystems zu entnehmen. 8.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung und die Zählerstände in regelmäßigen Abständen nach vorheriger Anmeldung zu kontrollieren. 8.7 Führt die SWA den Messstellenbetrieb durch, hat der Anlagenbetreiber hierfür Entgelte entsprechend dem jeweils aktuellen Preisblatt der SWA des Netzbetreibers (veröffentlicht unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx) zu zahlen. Diese Entgelte werden mit den Vergütungszahlungen abgerechnet.

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Samples: Netzanschlussvertrag