Messwerte. Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber den jeweiligen Erfordernissen entsprechend festgelegt. Der Kunde räumt dem Stromlieferanten das Recht ein, zur Überprüfung der an den Stromlieferanten übermittelten Messwerte die bei ihm befindlichen Messeinrichtungen abzulesen. Liegen ohne Verschulden des Stromlieferanten zum vereinbarten Abrechnungszeitpunkt keine oder unrichtige Messwerte vor, ist der Stromlieferant berechtigt, die fehlenden Messwerte durch eine entsprechende Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund vorjähriger Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme zu ermitteln.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen