Messung. (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en).
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete ...
Messung. Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Messung. (1) EVN ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVN. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Netz...
Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messein- richtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtun- gen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder sind sie fehlerhaft, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
(2) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der 24/7, des Messstellenbetreibers oder des Netz- betreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Messung. 2.1. Die durch den Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt.
2.2. Der Kunde hat auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen.
2.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vo...
Messung. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs des Kunden verwendet die FWV den Vorschriften des § 3 FFVAV entsprechende Messeinrichtungen (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Messung. Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen Meßeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge
Messung. Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten.
Messung. 1.1 Die vom Letztverbraucher an der Übergabestelle bezogene elektrische Energie wird durch die Messeinrichtung(en) nach dem Messstellenbe- triebsgesetz erfasst.
1.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, PFALZWERKE unverzüglich Ver- lust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Abrechnung der Messentgelte nicht durch PFALZWERKE, sondern einen Dritten erfolgt.
1.3 PFALZWERKE wird auf Verlangen des Letztverbrauchers jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Letzt- verbraucher den Antrag auf Prüfung nicht bei PFALZWERKE, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PFALZWERKE bzw. dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Letztverbraucher.
Messung. Die vom Kunden bezogene Energiemenge wird durch die Messeinrichtungen des Netzbetreibers erfasstDie vom Netzbetreiber gemessenen oder ermittel- ten Werte bilden die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch die Ökoenergie Tirol, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzzugangsvertrages gelten. Die vom Netzbetreiber ermittelten Werte bilden die Basis für die Be- stimmung des Lieferausmaßes durch die Ökoenergie Tirol. Darüber hinaus- gehende Erfordernisse sind im Liefervertrag zu vereinbaren.