Messung Musterklauseln

Messung. (1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellen- betreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Se bstab- lesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasse be gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messung. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs des Kunden verwendet die FWV den Vorschriften des § 3 FFVAV entsprechende Messeinrichtungen (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Messung. 1. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass an der Übergabestelle zum zuständigen Verteilernetz ein geeichter Zähler durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber installiert wird, welcher die jeweils geli eferte elektrische Energie erfasst.
Messung. (1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften ent- sprechen müssen. Die gelieferte Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge
Messung. (1) Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenut- zer ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe – berechtigt, ein- mal vierteljährlich dem Netzbetreiber Zählerstande bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekannt- gabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wo- chen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.
Messung. Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten.
Messung. (§ 18 AVBWasserV)
Messung. Die vom Kunden bezogene Energiemenge wird durch die Mess- einrichtungen des Netzbetreibers erfasst, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzzugangsvertrages gelten. Die vom Netz- betreiber ermittelten Werte bilden die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch die IKB. Darüber hinausgehende Erfordernisse sind im Liefervertrag zu vereinbaren.
Messung. 4.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch die Messeinrichtung des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferant oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, sofern ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und der Netzbetreiber den Verbrauch, insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.