Messung. (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en).
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete ...
Messung. Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Messung. 3.1 Die von den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
3.2 Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Veranlasst der Kunde eine Nachprüfung nicht bei den SWM, so hat er die SWM zugleich mit der Veranlassung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungen, so hat der veranlassende Vertragspartner die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messein- richtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtun- gen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder sind sie fehlerhaft, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
(2) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der 24/7, des Messstellenbetreibers oder des Netz- betreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Messung. 2.1. Die durch den Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt.
2.2. Der Kunde hat auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen.
2.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vo...
Messung. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs des Kunden verwendet die FWV den Vorschriften des § 3 FFVAV entsprechende Messeinrichtungen (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Messung. Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften ent- sprechen müssen. Die gelieferte Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge
Messung. Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten.
Messung. 1.1 Die vom Letztverbraucher an der Übergabestelle bezogene elektrische Energie wird durch die Messeinrichtung(en) nach dem Messstellenbe- triebsgesetz erfasst.
1.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, PFALZWERKE unverzüglich Ver- lust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Abrechnung der Messentgelte nicht durch PFALZWERKE, sondern einen Dritten erfolgt.
1.3 PFALZWERKE wird auf Verlangen des Letztverbrauchers jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Letzt- verbraucher den Antrag auf Prüfung nicht bei PFALZWERKE, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PFALZWERKE bzw. dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Letztverbraucher.
Messung. Die vom Kunden bezogene Energiemenge wird durch die Messeinrichtungen des Netzbetreibers erfasstDie vom Netzbetreiber gemessenen oder ermittel- ten Werte bilden die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch die Ökoenergie Tirol, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzzugangsvertrages gelten. Die vom Netzbetreiber ermittelten Werte bilden die Basis für die Be- stimmung des Lieferausmaßes durch die Ökoenergie Tirol. Darüber hinaus- gehende Erfordernisse sind im Liefervertrag zu vereinbaren.