Common use of MITWIRKUNGSRECHT DES AG / ZUSATZLEISTUNGEN / LEISTUNGSENTFALL Clause in Contracts

MITWIRKUNGSRECHT DES AG / ZUSATZLEISTUNGEN / LEISTUNGSENTFALL. Der AG oder ein von ihm namhaft gemachter Dritter hat während der Ausführung des Projekts ein Mitwirkungsrecht im Sinne der Konkretisierung des vertragsgegenständlichen Leistungsumfanges. Er hat weiters das Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen und zur Erteilung von Zusatzaufträgen. Allfällige Leistungen des AG oder dessen Bevollmächtigter schränken die Verantwortung des AN nicht ein. Leistungsänderungen und beauftragte Zusatzleistungen sind jedenfalls nur dann zu erbringen und auch zu vergüten, wenn sie vor Leistungserbringung vom AN schriftlich dem Grunde und der Höhe nach angeboten und vom AG zumindest dem Grunde nach beauftragt wurden. Die Mehrkostenermittlung hat auf Preisbasis und auf Preisgrundlage des Vertrages zu erfolgen. Kann über die aus einer Leistungsänderung oder einer Zusatzleistung resultierenden Mehrkosten trotz fristgerechter Bekanntgabe vor Leistungserbringung kein Einvernehmen erzielt werden, ist der AN auch dann zur Erbringung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen verpflichtet, wenn sie der AG lediglich dem Grunde nach anordnet. In diesem Fall gebührt dem AN das auf Preisbasis und auf Preisgrundlage des Vertrages ermittelte Entgelt, ist ein solches nicht ermittelbar, ein angemessenes Entgelt. Im Falle der Minderung oder des Entfalls von Teilen einer Leistung oder der Gesamtleistung ist die Nachteilsabgeltung (sei es auf Basis der §§ 1155 bzw 1168 ABGB oder auch auf schadenersatzrechtlicher Ebene) mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Honoraranteils gedeckelt. Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Vom AN erbrachte Regieleistungen sind vom AG nur dann zu vergüten, wenn sie vorab schriftlich beauftragt wurden und deren ordnungsgemäße Erbringung dem AG nachgewiesen wurde. Die zu Grunde zu legenden Regiesätze lassen sich der dem Vertrag beiliegenden Regiepreisliste entnehmen. Regieleistungen werden nach Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters vergütet, wobei der AN beim Erbringen von Regieleistungen danach zu trachten hat, kein überqualifiziertes Personal für die jeweils zu erbringenden Leistungen einzusetzen. Es werden generell keine Aufwendungen für Administration, Sekretariat, etc vergütet. Diese Backoffice- Leistungen sind daher mit den vereinbarten Regiesätzen abgegolten. Dies gilt auch für sämtliche notwendige Nebenleistungen und Zuschläge. Dem AN steht es darüber hinaus nicht zu, Kilometergeld sowie Entgelt für An- und Abfahrten udgl in Rechnung zu stellen, da diese Leistungen in die vereinbarten Regiepreise eingerechnet sind.

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Samples: ploner.com, aichinger-bau.at, glatzhofer.at