Besondere Pflichten des AN Musterklauseln

Besondere Pflichten des AN. Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen des AG verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile hat er an den AG herauszugeben. Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Leistungserbringung relevanten Umstände mit der ihm als Fachmann und Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Insbesondere hat der AN bei seiner Planung bereits auf möglichst geringe laufende Betriebskosten sowie etwaiger Synergien hinzuwirken. Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen. Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projekts relevanten Umstände mit der ihm als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Der AN hat den Standort und die Umgebung vor Unterfertigung dieser Vertragsbedingungen mit der Sorgfalt, die man von einem professionellen und sachverständigen Planer / Konsulenten erwarten kann, detailliert überprüft und hat im Rahmen dieser Überprüfung keine Probleme am Standort oder in der Umgebung festgestellt, die Auswirkungen auf die laufenden oder zukünftigen Verpflichtungen des AN auf Grund dieser Vertragsbedingungen und/oder für die angestrebten Baukosten – insbesondere die Einhaltung des Kostenrahmens – oder den Zeitplan des Bauvorhabens haben werden. Den AN trifft vor Beginn und während der Arbeiten eine Warnpflicht, die über den Rahmen der eigenen Leistungsverpflichtung hinausgeht und zwar insbesondere im Hinblick auf (i) die vom AG oder Dritten beigestellten Stoffe (zB Dokumente, Baubewilligung, Pläne, etc), (ii) vom AG oder Dritten getroffenen Anweisungen und (iii) im Falle der Vermutung von potentiellen oder tatsächlichen Problemen, die seine Leistungen oder das Bauvorhaben betreffen könnten, dies insbesondere im Hinblick auf allfällig auftretende Rechts- und Sachmängel. Der AN hat den AG überdies immer darauf hi...
Besondere Pflichten des AN. 5.1 Einhaltung der Grundsätze des Globalen Paktes der Ver- einten Nationen
Besondere Pflichten des AN. Der AN verpflichtet sich, die Qualität der vereinbarten Leistungserbringung durch den Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich bei der Ausführung seiner Leistungen insbesondere zur Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen. Abweichungen von den Vorgaben sind gesondert anzuführen und durch den AN zu begründen. Besondere Pflichten des AG Der AG hat dem AN alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und ihn unverzüglich über die seine Leistungen betreffenden Vorkommnisse zu informieren. Der AG sagt zu, die erforderlichen Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der AN an der termingerechten Vertragserfüllung nicht gehindert ist.
Besondere Pflichten des AN. Der AN verpflichtet sich, die Qualität der vereinbarten Leistungserbringung durch den Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich bei der Ausführung seiner Leistungen insbesondere zur Einhaltung der förde- rungsrechtlichen Bestimmungen. Abweichungen von den Vorgaben sind gesondert anzuführen und durch den AN zu begründen.
Besondere Pflichten des AN. 10.1. Der AN ist auch im Verhältnis zum AG verpflichtet, die ihm obliegenden Pflichten zur Beachtung der Arbeitsschutzgesetzte, zur Bezahlung des Mindes- tentgelts an Arbeitnehmer, zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zur Bezahlung der Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (insbesondere Urlaubskas- se) zu erfüllen und der AN ist zur Bezahlung sonstiger Beiträge und Abgaben verpflichtet, deren Nichtentrichtung zu einer Haftung des AG insbesondere in Form eines Generalunternehmerregresses führen würde. Der AN ist verpflichtet, den AG von seiner diesbezüglichen Haftung freizustellen.
Besondere Pflichten des AN. Der AN verpflichtet sich, die Qualität der vereinbarten Leistungserbringung durch den Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich bei der Ausführung seiner Leistungen insbesondere zur Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen. Für die im Rahmen des gegenständlichen Werkvertrages vom AN auszuschreibenden Leistungen wird der AN verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Qualitätsanforderungen festzulegen. Bei der Ausführung und bei den eingesetzten Produkten ist auf die Langlebigkeit und Qualität Bedacht zu nehmen. Anzuwendende Normen und Regelwerke (z. B. von GRIS, GWT, ÖVGW bzw. die ÖGA, ÖWAV) sind anzuführen. Abweichungen von den obigen Vorgaben sind explizit anzuführen und durch den AN klar zu begründen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und