Montage und Demontage der Gerüste. Alle dem GAV unterstellten Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gerüste nach den gültigen Vorschriften der SUVA, der Bauarbeitenverordnung BauAV und nach den Kenntnissen der Branche einwandfrei zu erstellen. Führen unsachgemäss montierte Gerüste zu Kontrollen oder Beanstandungen durch die Paritätische Berufskommission, so führt dies zu Sanktio- nen gemäss Art. 25 des GAV. Jedes erstellte Gerüst muss mit einer gut sichtbaren Plane oder Tafel mit dem Firmennamen und der Adresse des Gerüsterstellers gekennzeichnet werden.