Motorisierter Individualverkehr (MIV) Musterklauseln

Motorisierter Individualverkehr (MIV). Der Motorisierte Individualverkehr (MIV) sollte bei paralleler Schaffung von Alternativen weniger att- raktiv werden. Das kann durch geeignete Parkraumbeschränkung und zeitliche Parkbeschränkungen erzielt werden sowie durch den gezielten Straßenrückbau und eine Umverteilung des Straßenraums, zu Gunsten anderer Verkehrsteilnehmer. Ein konsequentes Tempo-30-Zonen-Konzept für alle Neben- straßen von Frankenberg könnte helfen, den MIV weniger attraktiv zu machen (V 4).21 Wichtig ist die Schaffung eines Bewusstseins für die wirklichen Kosten und die Folgen des MIV. Des- halb ist die begleitende Öffentlichkeitsarbeit (Ü 2, V 1) durch die Kommune sowie deren Vorbildcha- rakter so bedeutsam (V 3, V 6). TeilAuto/Carsharing und Mobilitätszentralen (Mitfahrzentrale) können im Idealfall die Abschaffung des eigenen Fahrzeugs (oder des Zweitwagens) in den privaten Haushal- ten ermöglichen. Carsharing ist laut Bundesverband Carsharing (bcs 2009) wirtschaftlich für Men- schen, die nur 10.000 bis 12.000 km oder weniger pro Jahr fahren und das Auto nicht täglich benöti- gen (Schrot & Korn 2009). Die Bundesregierung plant im nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität, dass bis zum Jahr 2020 eine Million Elektroautos auf deutschen Straßen eingesetzt werden. Darüber hinaus soll Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Denkbar ist, dass auch die Stadt Frankenberg sich diesem Thema stellt bspw. durch die Einrichtung einer E-Tankstelle oder der Beschaffung eines E-Fahrzeugs für den Bauhof so wie es derzeit viele Kommunen machen. Die Einsparungen bei den THG- Emissionen sind dabei allerdings nicht sehr hoch. Wenn man die Ausbauziele der Bundesregierung zugrunde legt und annimmt, dass der genutzte Strom bis 2025 wesentlich sauberer erzeugt werden kann (Annahme 150 gCO2/kWh, was bereits optimistisch ist), ergeben sich Einsparmöglichkeiten im Bereich von etwa 1.600 Tonnen CO2 im Jahr (vgl. Tabelle 12-32, S. 142). Dazu müssten bis 2025 etwa 500 Elektroautos auf den Straßen der Stadt unterwegs sein. Insgesamt ist ein Umdenken zum Thema Mobilität von großer Bedeutung. In der Stadt Frankenberg sind ca. 8.300 Pkw registriert, was einem Durchschnitt von 526 Pkw je 1.000 Einwohner entspricht (vgl. BRD Ø ca. 622 Pkw/1.000 EW). Der Trend eines steigenden Motorisierungsgrades muss gebro- chen werden, damit Effizienzgewinne nicht durch steigende Pkw-Zahlen kompensiert werden. Deutschland verbraucht derzeit rund 30 Prozent seiner Primärenergie im Verkehrsbereich mit stei- gender ...
Motorisierter Individualverkehr (MIV). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den nördlichen Abschnitt der Bulgari- schen Straße und Teile der Neuen Krugallee, durch die die äußere Erschließung des Plan- gebiets gesichert ist. Beide münden in die Straße Alt-Treptow, die in Verbindung mit der Puschkinallee als großräumige Straßenverbindung klassifiziert und Teil des übergeordneten Straßenverkehrsnetzes ist (s. Karte Bestand 2017, herausgegeben von der Senatsverwal- tung für Verkehr). Damit ist das Plangebiet an das übergeordnete Straßennetz in Richtung Innenstadt angebunden. Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz Richtung stadt- auswärts oder zur Autobahn erfolgt über die Köpenicker Landstraße (übergeordnete Stra- ßenverbindung) und den südwestlichen Abschnitt des Dammwegs (örtliche Straßenverbin- dung). Von der Neuen Krugallee führt der als öffentliche Straße gewidmete Dammweg in das Plan- gebiet hinein. Dessen Benutzung ist jedoch beschränkt auf Fuß-, Rad- und Anliegerverkehr. Der Dammweg erschließt die angrenzenden Grundstücke von Spreepark, Plansche und Waldschule und endet an der südlichen Begrenzung des Spreeparkareals. Von dort zweigt die Kiehnwerderallee in südöstliche Richtung ab. Deren nördlicher Abschnitt ist bis zur Zu- fahrt zum Spreeparkgelände ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und wie der Dammweg durch erfolgte Teileinziehung nur eingeschränkt nutzbar. Das Grundstück des Ausfluglokals Altes Eierhäuschen grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Die Er- schließung erfolgt über das Spreeparkgelände und ist öffentlich-rechtlich gesichert. Der ca. 650 m lange Dammweg besitzt gegenwärtig eine Fahrbahnbreite von ca. 4,5 m. Se- parate Geh- oder Radwege sind nicht vorhanden. Die öffentliche Widmung der Straße um- fasst neben der Fahrbahn auch den östlich angrenzenden (unbefestigten) Streifen mit Be- leuchtungsanlagen in einer Tiefe von bis zu 3,30 m. Damit steht eine gewidmete Verkehrs- fläche mit einer Breite von 7,80 m zur Verfügung. Im Einmündungsbereich zur Neue Krugal- lee ist die gewidmete Verkehrsfläche sogar 13,8-14,8 m breit. Aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet und seines Querschnitts/Zustands ist der Dammweg nicht geeignet, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund be- durfte es eines neuen Verkehrskonzeptes für den geplanten Kunst- und Kulturpark (näher dazu Kap. I 4.5 und 4.6).
Motorisierter Individualverkehr (MIV). Aufgrund der im Erschließungs- und Mobilitätskonzepts vorgesehenen fördernden Maßnah- men für die klassischen Xxxxxx des Umweltverbunds in Verbindung mit restriktiven Maßnah- men zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr ist davon auszugehen, dass nur ca. 10 % der Parkbesucher mit dem eigenen Pkw anreisen werden. Diese können über das umliegende Straßennetz und insbesondere über die Bulgarische Straße und die Neue Krugallee relativ nah an das Spreeparkgelände heranfahren. Eine di- rekte Anfahrbarkeit des Parkgeländes wird in der Regel nicht möglich sein. Diese Möglichkeit bleibt nur besonders berechtigten Benutzungszwecken und Personengruppen vorbehalten (Wirtschaftsverkehr, mobilitätseingeschränkte Personen sowie Gäste des Ausflugslokals mit Stellplatzreservierung und zeitlich befristeter Zufahrtsgenehmigung). Durch ein Teileinzie- hungsverfahren für den Dammweg in Kombination mit einer physischen Zufahrtsbeschrän- kung wird dieses Planungsziel umgesetzt (näher dazu Kap. 4.6.2). In der Konsequenz werden die Besucher, die mit dem eigenen Pkw anreisen, Parkmöglich- keiten im nahen und weiteren Umfeld des Spreeparks suchen. Bei einem MIV-Anteil von 10 % ergibt sich in der Spitzenstunde an einem „Design Day“ (5.293 Besucher) ein Stellplatz- bedarf von ca. 100 Parkständen. Die Auswirkungen auf die Parkmöglichkeiten in der Umge- bung des Spreeparks waren deshalb im Rahmen der verkehrlichen Untersuchung zum Be- bauungsplan auf Grundlage einer umfassenden Bestandsanalyse zu ermitteln und zu be- werten. Ergebnis ist, dass der Mehrbedarf an Parkständen durch die bislang im öffentlichen Raum noch vorhandenen Kapazitäten in der näheren Umgebung des Parks (d.h. in der Neuen Krugallee, der Bulgarischen Straße und den weiteren umliegenden Straßen) gedeckt werden kann. Es wird allerdings nach Realisierung des Kunst- und Kulturparks eine 100 %ige Auslastung eintreten. Zudem werden die Besucher versuchen, möglichst in Nähe der Ein- gänge zu parken (s. Kap. III 1.3). Im Erschließungs- und Mobilitätskonzept für den Kunst- und Kulturpark wird deshalb emp- fohlen, im Rahmen einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit der Parkbetreiberin darauf hin- zuweisen, dass für die Besucher keine Parkstände bereitgestellt werden.

Related to Motorisierter Individualverkehr (MIV)

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.