Motorisierter Individualverkehr (MIV) Musterklauseln

Motorisierter Individualverkehr (MIV). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den nördlichen Abschnitt der Bulgari- schen Straße und Teile der Neuen Krugallee, durch die die äußere Erschließung des Plan- gebiets gesichert ist. Beide münden in die Straße Alt-Treptow, die in Verbindung mit der Puschkinallee als großräumige Straßenverbindung klassifiziert und Teil des übergeordneten Straßenverkehrsnetzes ist (s. Karte Bestand 2017, herausgegeben von der Senatsverwal- tung für Verkehr). Damit ist das Plangebiet an das übergeordnete Straßennetz in Richtung Innenstadt angebunden. Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz Richtung stadt- auswärts oder zur Autobahn erfolgt über die Köpenicker Landstraße (übergeordnete Stra- ßenverbindung) und den südwestlichen Abschnitt des Dammwegs (örtliche Straßenverbin- dung). Von der Neuen Krugallee führt der als öffentliche Straße gewidmete Dammweg in das Plan- gebiet hinein. Dessen Benutzung ist jedoch beschränkt auf Fuß-, Rad- und Anliegerverkehr. Der Dammweg erschließt die angrenzenden Grundstücke von Spreepark, Plansche und Waldschule und endet an der südlichen Begrenzung des Spreeparkareals. Von dort zweigt die Kiehnwerderallee in südöstliche Richtung ab. Deren nördlicher Abschnitt ist bis zur Zu- fahrt zum Spreeparkgelände ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und wie der Dammweg durch erfolgte Teileinziehung nur eingeschränkt nutzbar. Das Grundstück des Ausfluglokals Altes Eierhäuschen grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Die Er- schließung erfolgt über das Spreeparkgelände und ist öffentlich-rechtlich gesichert. Der ca. 650 m lange Dammweg besitzt gegenwärtig eine Fahrbahnbreite von ca. 4,5 m. Se- parate Geh- oder Radwege sind nicht vorhanden. Die öffentliche Widmung der Straße um- fasst neben der Fahrbahn auch den östlich angrenzenden (unbefestigten) Streifen mit Be- leuchtungsanlagen in einer Tiefe von bis zu 3,30 m. Damit steht eine gewidmete Verkehrs- fläche mit einer Breite von 7,80 m zur Verfügung. Im Einmündungsbereich zur Neue Krugal- lee ist die gewidmete Verkehrsfläche sogar 13,8-14,8 m breit. Aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet und seines Querschnitts/Zustands ist der Dammweg nicht geeignet, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund be- durfte es eines neuen Verkehrskonzeptes für den geplanten Kunst- und Kulturpark (näher dazu Kap. I 4.5 und 4.6).
Motorisierter Individualverkehr (MIV). Aufgrund der im Erschließungs- und Mobilitätskonzepts vorgesehenen fördernden Maßnah- men für die klassischen Xxxxxx des Umweltverbunds in Verbindung mit restriktiven Maßnah- men zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr ist davon auszugehen, dass nur ca. 10 % der Parkbesucher mit dem eigenen Pkw anreisen werden. Diese können über das umliegende Straßennetz und insbesondere über die Bulgarische Straße und die Neue Krugallee relativ nah an das Spreeparkgelände heranfahren. Eine di- rekte Anfahrbarkeit des Parkgeländes wird in der Regel nicht möglich sein. Diese Möglichkeit bleibt nur besonders berechtigten Benutzungszwecken und Personengruppen vorbehalten (Wirtschaftsverkehr, mobilitätseingeschränkte Personen sowie Gäste des Ausflugslokals mit Stellplatzreservierung und zeitlich befristeter Zufahrtsgenehmigung). Durch ein Teileinzie- hungsverfahren für den Dammweg in Kombination mit einer physischen Zufahrtsbeschrän- kung wird dieses Planungsziel umgesetzt (näher dazu Kap. 4.6.2). In der Konsequenz werden die Besucher, die mit dem eigenen Pkw anreisen, Parkmöglich- keiten im nahen und weiteren Umfeld des Spreeparks suchen. Bei einem MIV-Anteil von 10 % ergibt sich in der Spitzenstunde an einem „Design Day“ (5.293 Besucher) ein Stellplatz- bedarf von ca. 100 Parkständen. Die Auswirkungen auf die Parkmöglichkeiten in der Umge- bung des Spreeparks waren deshalb im Rahmen der verkehrlichen Untersuchung zum Be- bauungsplan auf Grundlage einer umfassenden Bestandsanalyse zu ermitteln und zu be- werten. Ergebnis ist, dass der Mehrbedarf an Parkständen durch die bislang im öffentlichen Raum noch vorhandenen Kapazitäten in der näheren Umgebung des Parks (d.h. in der Neuen Krugallee, der Bulgarischen Straße und den weiteren umliegenden Straßen) gedeckt werden kann. Es wird allerdings nach Realisierung des Kunst- und Kulturparks eine 100 %ige Auslastung eintreten. Zudem werden die Besucher versuchen, möglichst in Nähe der Ein- gänge zu parken (s. Kap. III 1.3). Im Erschließungs- und Mobilitätskonzept für den Kunst- und Kulturpark wird deshalb emp- fohlen, im Rahmen einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit der Parkbetreiberin darauf hin- zuweisen, dass für die Besucher keine Parkstände bereitgestellt werden.
Motorisierter Individualverkehr (MIV). Der Motorisierte Individualverkehr (MIV) sollte bei paralleler Schaffung von Alternativen weniger att- raktiv werden. Das kann durch geeignete Parkraumbeschränkung und zeitliche Parkbeschränkungen erzielt werden sowie durch den gezielten Straßenrückbau und eine Umverteilung des Straßenraums, zu Gunsten anderer Verkehrsteilnehmer. Ein konsequentes Tempo-30-Zonen-Konzept für alle Neben- straßen von Frankenberg könnte helfen, den MIV weniger attraktiv zu machen (V 4).21 Wichtig ist die Schaffung eines Bewusstseins für die wirklichen Kosten und die Folgen des MIV. Des- halb ist die begleitende Öffentlichkeitsarbeit (Ü 2, V 1) durch die Kommune sowie deren Vorbildcha- rakter so bedeutsam (V 3, V 6). TeilAuto/Carsharing und Mobilitätszentralen (Mitfahrzentrale) können im Idealfall die Abschaffung des eigenen Fahrzeugs (oder des Zweitwagens) in den privaten Haushal- ten ermöglichen. Carsharing ist laut Bundesverband Carsharing (bcs 2009) wirtschaftlich für Men- schen, die nur 10.000 bis 12.000 km oder weniger pro Jahr fahren und das Auto nicht täglich benöti- gen (Schrot & Korn 2009). Die Bundesregierung plant im nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität, dass bis zum Jahr 2020 eine Million Elektroautos auf deutschen Straßen eingesetzt werden. Darüber hinaus soll Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Denkbar ist, dass auch die Stadt Frankenberg sich diesem Thema stellt bspw. durch die Einrichtung einer E-Tankstelle oder der Beschaffung eines E-Fahrzeugs für den Bauhof so wie es derzeit viele Kommunen machen. Die Einsparungen bei den THG- Emissionen sind dabei allerdings nicht sehr hoch. Wenn man die Ausbauziele der Bundesregierung zugrunde legt und annimmt, dass der genutzte Strom bis 2025 wesentlich sauberer erzeugt werden kann (Annahme 150 gCO2/kWh, was bereits optimistisch ist), ergeben sich Einsparmöglichkeiten im Bereich von etwa 1.600 Tonnen CO2 im Jahr (vgl. Tabelle 12-32, S. 142). Dazu müssten bis 2025 etwa 500 Elektroautos auf den Straßen der Stadt unterwegs sein. Insgesamt ist ein Umdenken zum Thema Mobilität von großer Bedeutung. In der Stadt Frankenberg sind ca. 8.300 Pkw registriert, was einem Durchschnitt von 526 Pkw je 1.000 Einwohner entspricht (vgl. BRD Ø ca. 622 Pkw/1.000 EW). Der Trend eines steigenden Motorisierungsgrades muss gebro- chen werden, damit Effizienzgewinne nicht durch steigende Pkw-Zahlen kompensiert werden. Deutschland verbraucht derzeit rund 30 Prozent seiner Primärenergie im Verkehrsbereich mit stei- gender ...

Related to Motorisierter Individualverkehr (MIV)

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.