Handlungskonzept Musterklauseln

Handlungskonzept. 1. Benennung des/der ausgewählten Handlungsfeldes/r nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der aus- gewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG. a) Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG HF 1: Bedarfsgerechtes Angebot HF 2: Fachkraft-Kind-Schlüssel HF 3: Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte HF 4: Stärkung der Leitung HF 5: Verbesserung der räumlichen Gestaltung HF 6: Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung HF 7: Förderung der sprachlichen Bildung HF 8: Stärkung der Kindertagespflege HF 9: Verbesserung der Steuerung des Systems HF 10: Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen b) Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG 2. Darlegung, falls keine Maßnahmen in Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung durchgeführt werden sollen. 3. Darstellung der konkreten Maßnahmen in den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der konkreten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG sowie der konkreten Hand- lungsziele. a) Benennung der Handlungsziele, die zur Weiterentwicklung der Qualität bzw. Verbesse- rung der Teilhabe erreicht werden sollen. b) Benennung der konkreten Maßnahmen in den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der konkreten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG, mit denen diese Handlungsziele erreicht werden sollen. c) Benennung der in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG genannten Fortschritte und Darstel- lung der zeitlichen Abfolge, in der die Fortschritte erzielt werden sollen. d) Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiter- entwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Num- mer 1 KiQuTG genannten Fortschritte fachlich nachvollzogen werden können.
Handlungskonzept. 1. Benennung des/der ausgewählten Handlungsfeldes/r nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG. a) Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG HF 1: Bedarfsgerechtes Angebot HF 2: Fachkraft-Kind-Schlüssel HF 3: Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte HF 5: Verbesserung der räumlichen Gestaltung‌ HF 6: Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung HF 7: Förderung der sprachlichen Bildung HF 9: Verbesserung der Steuerung des Systems HF 10: Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen b) X Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG 2. Darlegung, falls keine Maßnahmen in Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung durchgeführt werden sollen. Entfällt. 3. Darstellung der konkreten Maßnahmen in den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der konkreten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG sowie der konkreten Hand- lungsziele. a) Benennung der Handlungsziele, die zur Weiterentwicklung der Qualität bzw. zur Verbesserung der Teilhabe erreicht werden sollen. Ziel ist eine Entlastung und Stärkung der Leitungen von Kindertageseinrichtungen, um sie in die Lage zu versetzen, sich stärker auf ihre Leitungsaufgaben zu konzentrieren. Durch den geplanten Leitungs- und Verwaltungsbonus erhalten Xxxxxx die Möglichkeit, die Leitungsperson durch zusätzlichen Per- sonaleinsatz zugunsten der vom Xxxxxx zu definierenden Leitungsaufgaben von sonstigen Tätigkei- ten (bspw. vom Gruppendienst oder von Verwaltungstätigkeiten) freizustellen. Der Xxxxxx kann dabei durch Definition des Leitungsprofils individuell entscheiden, welche Aufgaben er als Leitungsauf- gaben ansieht und welche Aufgaben von dem zusätzlich eingesetzten Hilfspersonal übernommen werden sollen. Ziel ist eine Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit als Tagespflegeperson und damit die Gewin- nung zusätzlicher Tagespflegepersonen sowohl für das Feld der Tagespflege als auch zum Einsatz in Kindertageseinrichtungen. Geplant ist ein zusätzlicher Fördertatbestand für Xxxxxx von Kindertages- einrichtungen und für Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflegepersonen im Rahmen einer Festanstellung beschäftigen. Die Tagespflegepersonen können einerseits in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden und dort Randzeitenbetreuung übernehmen und darüber hinaus ganztägig das pä- dagogische Personal entlasten. Andererseits können die beim Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe ein- gesetzten Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege eingesetzt werden...
Handlungskonzept. Auf einen Blick 1. Energieeinsparung (Suffizienz; Senkung des Verbrauchs/Vermeidung von Verkehr) 2. Rationelle Energienutzung und - umwandlung (Steigerung der Effizienz) 3. CO2-arme bzw. -freie Energieversorgung (Einsatz von erneuerbaren Energien) Wichtig ist, dass diese Leitlinien auf allen Entscheidungsebenen und von allen Gremien usf. auch wirklich berücksichtigt werden und zwar generell. Nur dann ist es möglich, eine systematische Kli- maschutzarbeit erfolgreich umzusetzen. Die erarbeiteten Maßnahmenempfehlungen und damit der Maßnahmenkatalog (vgl. Kap. 12.1) sind anhand der genannten Leitlinien erstellt worden. In den folgenden Unterkapiteln werden die verschie- densten Empfehlungen für die Handlungsfelder Energie, Verkehr sowie Abfall/Abwasser erläutert. Die konkreten Maßnahmen finden sich im Maßnahmenkatalog unter den angegebenen Abkürzungen Ü 1 bis V 1ff. Zum Aufbau des Katalogs gibt Kapitel 12.1.1 Auskunft.
Handlungskonzept. 1. Benennung des/der ausgewählten Handlungsfeldes/r nach §2 Satz1 KiQuTG und/oder der ausge- wählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG. a) Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG HF 5: Verbesserung der räumlichen Gestaltung HF 6: Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung HF 7: Förderung der sprachlichen Bildung HF 9: Verbesserung der Steuerung des Systems b) Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG 2. Darlegung, falls keine Maßnahmen in Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung durchgeführt werden sollen. Entfällt. 3. Darstellung der konkreten Maßnahmen in den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der konkreten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG sowie der konkreten Hand- lungsziele. a) Benennung der Handlungsziele, die zur Weiterentwicklung der Qualität bzw. Verbesse- rung der Teilhabe erreicht werden sollen. Zu den mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten in den Einrichtungen gehören insbesondere: • Teamberatung, kollegiale Fallberatung, Supervision • Dokumentation der Bildungsprozesse und Entwicklungsverläufe der Kinder • Qualitätssicherung und -entwicklung • Planung, Vor- und Nachbereitung von Bildungsaktivitäten und -projekten • Planung der individuellen Förderung von Kindern • Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsgesprächen • Teilnahme an Fachberatungen • Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten • Organisation und Durchführung von Elternzusammenkünften • Kooperation mit verschiedenen Institutionen • Teilnahme an einrichtungs- und trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachgruppen Für diese Tätigkeiten, die zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes gehören, hatten die päda- gogischen Fachkräfte in der Vergangenheit noch zu wenig Zeit. Es sollte sichergestellt werden, dass pädagogische Fachkräfte in Abhängigkeit von ihrer Wochenarbeitszeit in einem festgelegten Min- destumfang eine Freistellung für mittelbare pädagogische Tätigkeiten erhalten. Dafür musste der Personalschlüssel in entsprechendem Umfang erhöht werden. Mit der ab 1. Juni 2019 gestarteten Maßnahme soll sich die Qualität der pädagogischen Arbeit erhöhen. Die Maßnahme soll in 2021 und 2022 unverändert fortgeführt werden. Mit dieser Maßnahme sollen sich die Qualität und der Umfang der Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten während der berufspraktischen Ausbildung in der Einrichtung erhöhen und zur Steige- rung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes beitragen. Pädagogische Fachkräfte sollen ab 2021 bis 2022 im Umfang von 2 Stund...
Handlungskonzept. 1. Benennung des/der ausgewählten Handlungsfeldes/r nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der aus- gewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG. a) Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG HF 1: Bedarfsgerechtes Angebot X HF 5: Verbesserung der räumlichen Gestaltung HF 6: Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung X HF 7: Förderung der sprachlichen Bildung HF 8: Stärkung der Kindertagespflege b) X Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG 2. Darlegung, falls keine Maßnahmen in Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung durchgeführt werden sollen. Entfällt. 3. Darstellung der konkreten Maßnahmen in den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder der konkreten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG sowie der konkreten Hand- lungsziele. a) Benennung der Handlungsziele, die zur Weiterentwicklung der Qualität bzw. Verbesse- rung der Teilhabe erreicht werden sollen.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.