Verkehrserschließung Musterklauseln

Verkehrserschließung. Der Anschluss des Plangebiets an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die Planstraße und die Panitzscher Straße. Die Planstraße soll dabei im Rahmen der Umsetzung des im Westen geplanten Wohngebiets fortgeführt und an die Xxxxxxxx-Xxxxxx-Straße angeschlossen werden. Sie übernimmt damit zukünftig nicht nur die Funktion als Zufahrt zum Lebensmittelmarkt, sondern auch als Erschließungsstraße des geplanten Wohngebiets. Durch den Anschluss an die Panitzscher Straße wird eine möglichst kurze Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz sichergestellt, ohne dabei bestehende Wohnlagen durch zusätzliche Verkehrsströme übermäßig zu belasten. Über die Panitzscher Straße ist das Plangebiet sehr gut an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Bundesstraße B 6 verläuft ca. 300 m nördlich. Von hier besteht Anschluss in Richtung Westen nach Leipzig (ca. 10 km) und in Richtung Osten nach Machern (ca. 8 km) und Wurzen (ca. 15 km). Die Anschlussstelle Xxxxxxx-Xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx X 00 befindet sich ca. 3 km westlich. Das Plangebiet ist derzeit nicht direkt an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle „Borsdorf, Panitzscher Str.“ befindet sich jedoch ca. 455 m südlich des Plangebiets. Hier besteht Anschluss an die Linien 173, 175 und 691. Der Bahnhof Borsdorf befindet sich ca. 1,15 km südwestlich des Plangebiets. Hier besteht ein regelmäßiger Anschluss an den S- und Regionalbahn-Verkehr. Gegenwärtig wird für den Verkehrsraum „Wurzener Land", dazu zählt auch Borsdorf, der ÖPNV neu geplant. Bestandteil dieser ÖPNV Planung ist die Errichtung von zwei Haltestellen in der Panitzscher Straße, in Höhe Hausnummer 28/25, zur besseren Potentialerschließung im ÖPNV. Die hier vorgeschlagenen Haltestellenstandorte sind fußläufig über beidseitige Gehwege erreichbar und liegen noch im direkten Gemeindegebiet.
Verkehrserschließung. Das Plangebiet ist im Süden durch den Eisenhutweg und im Osten durch die Xxxxxxx-Xxxxxx- Allee erschlossen. Beide Straßen sind als öffentliche Straßen in den letzten Jahren neu- bzw. ausgebaut worden und Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes von Berlin. Der Eisenhut- weg ist in einer Breite von 20,20 m ausgebaut und mit beidseitigen Geh- und Radwegen und Parkbuchten ausgestattet. Die Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee ist in einer Breite von 23,00 m neu herge- stellt worden, verfügt beidseitig über separate Geh- und Radwege. An der Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee stehen Parkstände am Fahrbahnrand und am Eisenhutweg Parkbuchten am Fahrbahnrand zur Verfügung. Die Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee verbindet den Groß-Berliner Damm mit der Anschlussstelle Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx X 000. Damit ist das Plangebiet in einer Entfernung von nur 700 m an das Autobahnnetz angeschlossen. Nach gutachterlicher Einschätzung (LK Argus: Verkehrsuntersuchung für 3 Bebauungspläne in Adlershof B-Plan XV-53a-2, B-Plan XV-55a-1-2, B-Plan XV-68b-1, 23. Oktober 2017) deutet die Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee aufgrund ihrer Gestaltung auf ein hohes Geschwindigkeitsniveau hin (keine Einmündungen von Norden, breite Fahrbahn, Vorfahrtsrecht, langer Sichtkorridor mit 700 m Gerade). Laut Gutachten bietet sich dem Fußverkehr durch die Erschließung der Grünflächen mit Fußwe- gen ein gutes Netz im Umfeld des Plangebiets. So verläuft der Fuß- und Radweg innerhalb der Südfuge des Landschaftsparks unmittelbar im Westen an den Geltungsbereich des Bebauungs- plans angrenzend. Der Gehweg in der Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee ist allerdings zwischen Straßen- grenze und Radwegrand nur 2,0 m breit. Dies wird gutachterlich kritisch gesehen: „Damit wird das Mindestmaß nach der AV Geh- und Radwege angewendet. Da der Radweg direkt anschließt, überlappen sich die Sicherheitsräume von Geh- und Radweg vollständig. Ein Begegnen von meh- reren Personen ist nur unter Inanspruchnahme des Radweges möglich. In Bezug auf die geplante Nutzung mit Schülern und Sporttreibenden sind sich begegnende Personengruppen der Normal- fall. Dies gilt auch für den Radverkehr. Konflikte im Seitenraum zwischen beiden Gruppen sind wahrscheinlich.“ Der Kreuzungsbereich Herman-Dorner-Allee / Rudower Chaussee / Eisenhut- weg ist barrierefrei ausgebaut und mit einer Lichtsignalanlage und Fußgängerfurten versehen. Eine konfliktfreie Querung der Hauptstraßen ist hier im Grundsatz möglich, allerdings ist laut gut- achterlicher Einschätzung die Querungslänge bei „der Furt über die Xx...
Verkehrserschließung. Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurde die beste- hende verkehrliche Erschließungssituation umfassend analysiert und bewertet (Schlothauer & Wauer, 2022). Die Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Folgenden dargestellt:
Verkehrserschließung. 16 7.1.1 Allgemeine Verkehrserschließung 16 7.1.2 Baumaßnahmen an der Xxxxxxxxxxxxxx 00
Verkehrserschließung. Individueller Verkehr Rad- und Fußverkehr

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.