MusicKit Musterklauseln

MusicKit. Sie erklären sich damit einverstanden, die MusicKit-APIs ausschließlich aufzurufen bzw. MusicKit JS ausschließlich zu verwenden, um Ihren Endbenutzern Zugriff auf die Apple Music- Abonnements zu ermöglichen, und nicht auf andere Weise zu versuchen, Informationen über die MusicKit-APIs oder MusicKit JS zu erhalten. Wenn Sie auf die MusicKit-APIs oder MusicKit JS zugreifen, müssen Sie die Apple Music Identity Guidelines befolgen. Sie erklären sich damit einverstanden, keine Zahlung für den Zugriff auf den Apple Music-Dienst zu verlangen oder diesen indirekt zu monetarisieren (z. B. In-App-Kauf, Werbung, Anfordern von Benutzerinformationen), indem Sie die MusicKit-APIs, MusicKit JS oder auf andere Weise verwenden. Außerdem muss Folgendes gegeben sein: – Wenn Sie die Musikwiedergabe über die MusicKit-APIs oder MusicKit JS anbieten möchten, müssen vollständige Songs für die Wiedergabe aktiviert sein, und Nutzer müssen die Wiedergabe starten können und in der Lage sein, mit Standardmediensteuerelementen wie „Wiedergabe“, „Pause“ und „Weiter“ zu navigieren, und Sie erklären sich damit einverstanden, die Funktionalität dieser Steuerelemente nicht falsch darzustellen; – Es ist Ihnen nicht gestattet, und Sie dürfen es Ihren Endbenutzern auch nicht erlauben, MusicKit-Inhalte herunterzuladen, hochzuladen oder zu ändern, und MusicKit-Inhalte dürfen nicht mit anderen Inhalten synchronisiert werden, es sei denn, Apple hat dies in der Dokumentation anders gestattet; – Sie dürfen MusicKit-Inhalte nur so abspielen, wie sie von den MusicKit-APIs oder MusicKit JS wiedergegeben wurden, und nur so, wie es in der Dokumentation zulässig ist (z. B. dürfen Albumcover und musikbezogener Text aus der MusicKit-API nicht getrennt von der Musikwiedergabe oder der Verwaltung von Wiedergabelisten verwendet werden); – Metadaten von Xxxxxxx (z. B. Wiedergabelisten und Favoriten) dürfen nur verwendet werden, um einen Dienst oder eine Funktion bereitzustellen, die den Endbenutzern eindeutig offengelegt wird und die für die Nutzung Ihrer Anwendung, Website oder Webanwendung direkt relevant ist, wie im alleinigen Ermessen von Apple festgelegt; und – Sie dürfen MusicKit JS nur als eigenständige Bibliothek in Ihrer Anwendung, Website oder Webanwendung und nur wie in der Dokumentation angegeben verwenden (z. B. stimmen Sie zu, MusicKit JS nicht mit einem anderen JavaScript-Code zu rekombinieren oder separat herunterzuladen und auf einen anderen Host zu verlagern).

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.