Common use of Mängelansprüche des Bestellers Clause in Contracts

Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 6.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. nachgekommen ist. 6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Ware, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits ursprünglich zum Einbau verpflichtet. 6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 6.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.9 Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gem. § 478 Abs.4 BGB ausgeschlossen. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!

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Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 6.2 2. Grundlage der Mängelhaftung von RECA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungendie in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technischen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von RECA ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere RECA in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind3. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist RECA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von RECA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Xx Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxx 6.5 4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir kann RECA zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wirdleistet. Das RechtRecht von RECA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 5. Wir können RECA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist seinerseits jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 6. Der Besteller hat uns RECA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen Sache an RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware Sache noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Wareerneuten Einbau, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits wenn RECA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtetverpflichtet war. 6.7 7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wirEinbaukosten), trägt RECA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RECA die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 6.8 8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Besteller zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.9 Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der 9. Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gemSchadensersatz bzw. § 478 Abs.4 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!

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Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 6.2 2. Grundlage der Mängelhaftung von DINOL ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungendie in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technischen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von DINOL ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere DINOL in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch (z.B. Werbeaussagen) übernimmt DINOL keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind3. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist DINOL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DINOL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 6.5 4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir kann DINOL zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien mangelhaften Sache (Ersatzlieferung) geleistet wirdleistet. Das RechtRecht von DINOL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 5. Wir können DINOL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist seinerseits jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 6. Der Besteller hat uns DINOL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen Sache an DINOL nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware Sache noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Wareerneuten Einbau, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits wenn DINOL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtetverpflichtet war. 6.7 7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wirEinbaukosten), trägt DINOL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann DINOL die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 6.8 8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von DINOL Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist DINOL unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn DINOL berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.9 Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der 10. Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gemSchadensersatz bzw. § 478 Abs.4 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!

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Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten Mängeln gel- ten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend im nach- folgenden nichts anderes bestimmt ist. 6.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen vorausvo- raus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. nachgekommen ist. 6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaftWare bei Ablieferung überprüft, können wir wählensoweit zumutbar auch durch eine Probe- verarbeitung oder Probebenutzung, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wirdund MAHLE offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahltVerborgene Mängel müssen MAHLE unverzüglich nach ihrer Entde- ckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehaltenhat die Mängel bei seiner Mitteilung an MAHLE schriftlich zu beschreiben. 6.6 Der Besteller hat uns die 3. Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist MAHLE nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung erforderliche Zeit durch die Be- seitigung des Mangels oder die Lieferung mangel- freier Ware berechtigt. MAHLE sind die beanstan- deten Teile auf Verlangen und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware auf ihre Kosten vom Besteller unverzüglich zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenstellen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau zum Zwecke der mangelhaften Ware noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Ware, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits ursprünglich zum Einbau verpflichtet. 6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung Nach- erfüllung entstehenden erforderlichen AufwendungenAufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports trägt MAHLE. Im Falle der Ersatz- lieferung hat der Besteller MAHLE die mangelhafte Ware an nach den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziffgesetzlichen Vorschriften zurückzu- geben. 4.2) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbarSie werden Eigentum von MAHLE. 6.8 4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Besteller zu set- zende Frist erfolglos abgelaufen oder bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Xxxx vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindernmin- dern. Bei Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die MAHLE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Ein Rücktrittsrecht be- steht jedoch insbesondere nicht bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrechtuner- heblichen Mangel. 6.9 Soweit 5. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete, unsachgemäße oder über die angefragte und ge- testete Verwendung hinausgehende Verwendung, unzureichende Validierung durch den Besteller, Lagerung oder nachlässige Behandlung und na- türlichen Verschleiß, sowie vom Besteller oder von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der Dritten vorgenommene Eingriffe in die Ware zu- rückzuführen ist. 6. Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen Aufwendungs- ersatz anstelle des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gem. § 478 Abs.4 BGB Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche7. MAHLE übernimmt keine Garantien, die auf Sach- insbeson- dere keine Beschaffenheits- oder Rechtsmängeln der Ware beruhenHaltbarkeitsga- rantien, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!soweit im Einzelfall nichts anderes schrift- lich vereinbart wird.

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Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen VorschriftenVor- schriften, soweit nachfolgend nichts anderes Anderes bestimmt ist. 6.2 2. Grundlage der Mängelhaftung von Würth ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungendie Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages in den Katalogen von Würth unter Zu- grundelegung der jeweiligen Normen (z.B. DIN, ISO) aufgeführt sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, in unserer Einbau- die Würth vom Besteller zur Verfügung gestellt und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht infolge mit Würth vereinbart wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine HaftungDarüber hinaus bestimmt sich die geschuldete Leistung nach Abschnitt IX. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind3. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- gesetzlichen Untersu- chungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB bei Anlieferung nachgekommen ist. Insbesondere hat der Besteller unverzüglich nach Anlieferung eine Untersuchung auf offen erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sowie Transportbe- schädigungen vorzunehmen. Zeigt sich im Rahmen der Untersuchungen ein Mangel oder tritt ein Mangel, welcher im Rahmen der Untersuchung bei Anlieferung nicht zu erkennen war, später auf, so ist Würth hierüber unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als un- verzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung und bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei tunlicher Untersuchung entdeckt worden wäre, erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige gemäß den vorstehenden Best- immungen, so gilt die Ware im Anlieferzustand als genehmigt i.S.d. § 377 HGB. 6.5 4. Beanstandete Ware ist durch den Besteller zu separieren und somit dem weiteren Verar- beitungsprozess zu entziehen. Insbesondere darf sie nicht verarbeitet oder eingebaut wer- den. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung durch den Besteller. 5. Soweit die Ware in Produkte des Bestellers eingesetzt wird, die - im Falle der Mangelhaf- tigkeit der von Würth gelieferten Ware - eine Gefahr für Leib und Leben oder eine nicht unerhebliche Gesundheitsschädigung darstellen, ist die Ware zuvor auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen/testen (z.B. labortechnische Untersuchung oder Testlauf). Diese Obliegenheit besteht auch, soweit durch den Einsatz dieser Ware in entsprechende Produkte ein mangel- bedingter Aus-/Einbau als Bestandteil der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kos- ten durchführbar ist und /oder ein im Verhältnis zu den gelieferten Produkten unverhältnis- mäßig hoher Mangelfolgeschaden zu besorgen ist. Diese Regelung gilt nicht, sofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde, welche die Durchführung von spe- zifischen Prüfungen oder Qualitätssicherungsmaßnahmen für die im Einzelnen betroffenen Produkte von Würth umfasst. 6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir kann Würth zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wirdleistet. Das RechtRecht von Würth, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen gesetzli- chen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 7. Wir können die Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; Würth steht es frei, Nacherfüllung davon abhängig machenauch am aktu- ellen Belegenheitsort zu leisten, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahltsofern keine berechtigten Interessen des Bestellers dagegen- stehen. 8. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 Der Besteller hat uns Würth die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit Gele- genheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergebenüberge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen Sache an Würth nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Ware, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits ursprünglich zum Einbau verpflichtetsofern im Einzelfall keine abweichende Ver- einbarung getroffen wird. 6.7 9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports Materialkosten, trägt Würth vorbehaltlich der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wirnachfol- genden Ziffer 10, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir Stellt sich jedoch ein Mangelbesei- tigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Würth die hieraus entstande- nen Kosten vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war . 10. Im Falle eines Serienmangels ist der Anspruch auf Ersatz der für den Ein- und Ausbau erforderlichen Aufwendungen auf 50.000,- Euro pro mangelhafter Serie beschränkt, sofern das betroffene Produkt nicht auf Basis einer Erstbemusterung als Bestandteil eines Produkti- onsprozess- und Produktfreigabeverfahrens nach VDA Band 2 bzw. PPAP-Handbook AIAG an den Besteller nicht erkennbarbeliefert wurde oder der Besteller vor Vertragsschluss anderweitig die Be- sorgnis eines höheren Aufwandes glaubhaft gemacht hat. In den letztgenannten Fällen ist der Aufwendungsersatz auf maximal 5 Millionen Euro pro mangelhafter Serie beschränkt. Gesetzliche Einreden und Einwendungen gegen Nacherfüllungsforderungen des Bestellers bleiben Würth unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen erhalten. Ein Serienman- gel liegt vor, wenn für einzelne Teile aus einer oder mehrerer Lieferpositionen von Würth ein bestimmter Mangel gleicher Art festgestellt wird, der aufgrund seiner Ursache, Art und Natur in der/n jeweils gesamten Lieferposition/en vorliegt. 6.8 11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, Bestel- ler zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften entbehrlich ist, kann der Käufer Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.9 Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der 12. Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gemSchadensersatz bzw. § 478 Abs.4 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XI und sind im Übrigen ausgeschlossen. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!

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Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 7.1. Für die Rechte des Bestellers Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Min- derlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 6.2 7.2. Grundlage der unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene ge- troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle ProduktbeschreibungenPro- duktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurdenwaren. 7.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind7.4. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu- chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich später ein sol- xxxx Xxxxxx, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; an- derenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. nachgekommen istRügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 6.5 7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wirdleisten. Das Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vorausset- zungen zu verweigern, bleibt unberührt. 7.6. Wir können sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist seinerseits jedoch berechtigt, einen im Verhältnis Verhält- nis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 7.7. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware mangel- haften Sache noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Wareerneuten Einbau, es sei denn, wenn wir waren ausnahmsweise bereits ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtetverpflichtet waren. 6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen7.8. Bei Mangelbeseitigungsverlangen, insbesondere Transport-welche nicht berechtig sind, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen uns daraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangenverlan- gen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 6.8 7.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhält- nismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derar- tigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern 7.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.9 Soweit die 7.11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen beste- hen nur nach Maßgabe von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden § 8 und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gem. § 478 Abs.4 BGB sind im Übrigen ausgeschlossen. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 Für die 8.1 Die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren ab Auslieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erfor- derlich ist, ab der Abnahme. 8.2 Folgende Umstände gelten nicht als Mängel: • Schäden infolge natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen (Ketten, Gummi-, Scharnier- und Drahtgurten, Lager, Kettenräder, Antriebe etc.). • Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unterlassene oder unzureichende Wartung entstehen. • Schäden, die sich durch nicht ordnungsgemäßen, bauseitigen elektrischen Anschluss gemäß den VDE-Richtlinien ergeben. • Schäden infolge Nichtbeachtung unserer Betriebs- und Wartungs- anweisungen. 8.3 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersu- chen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Män- gel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriftengelieferten Gegenstände als vom Besteller genehmigt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istwenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 6.2 Grundlage 8.4 Bei Sachmängeln der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarunggelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nach- besserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle ProduktbeschreibungenWir sind be- rechtigt, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. nachgekommen ist. 6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist seinerseits jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 Der 8.5 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberech- tigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. ersetzt verlangen. 8.6 Im Falle der Ersatzlieferung hat Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unan- gemessenen Verzögerung der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Ware, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits ursprünglich zum Einbau verpflichtet. 6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 6.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Nachbesserung oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istErsatzlieferung, kann der Käufer Besteller vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis ange- messen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel Ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht jedoch kein Rücktrittsrechtnicht bei un- erheblichen Mängeln. 6.9 Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich 8.7 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziff. 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 8.8 Eine im Einzelfall mit dem Besteller anstelle der Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gem. § 478 Abs.4 BGB ausgeschlossenvereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!

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Samples: Liefer Und Verkaufsbedingungen

Mängelansprüche des Bestellers. 6.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist8.1 Der Besteller hat Purify einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. 6.2 Grundlage 8.2 Bei Mängeln an der Mängelhaftung abgenommenen Reinigung ist vor allem Xxxxxx nach seiner Xxxx zur Nach- erfüllung durch die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, in unserer Einbau- und Montageanleitung bzw. auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.3 Bitte beachten Sie, dass unsere Liner-Produkte ab Herstelldatum nur bis zu maximal 6 Monaten lagerfähig sind. Die Verwendbarkeit der Liner-Produkte nach Ablauf dieser Frist gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit! Ein Einbau der Liner nach diesem Zeitpunkt erfolgt auf eigenes Risiko! 6.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer V. nachgekommen ist. 6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung die Wiederholung der Reinigung berechtigt. Ist der Fehler auch nach Setzung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Rechtangemessenen Nachfrist nicht be- seitigt, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass kann der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahltMangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung durch Erklärung gegenüber Purify mindern oder Schadensersatz verlangen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis Purify hat die zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. 6.6 Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle Zwecke der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau der neuen bzw. reparierten Ware, es sei denn, wir waren ausnahmsweise bereits ursprünglich zum Einbau verpflichtet. 6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- Ar- beits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- zu tragen. Purify kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziff. 4.2) tragen wir3 BGB verweigern, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegtsie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 8.3 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, falschem Lüften, Spritzwasser, baulichen Mängeln, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung, oder unsachgemäß aus- geführter Änderungen oder Reparaturen des Gebäudes durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche des Bestellers. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei dennDasselbe gilt für Mängel, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den dem Besteller nicht erkennbarzuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ur- sprüngliche Mangel zurückzuführen sind. 6.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.9 Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der 8.4 Ansprüche gem. Ziff. 6.5 und 6.8 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen Aufwendungsersatz anstelle des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gem. § 478 Abs.4 BGB Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein ver- nünftiger Dritter gemacht hätte. 6.10 8.5 Purify übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbar- keitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 8.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüchedie Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern es sich bei dem mangelhaften Werk um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf Sach- einem Mangel des Werks beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die Haftung von Purify für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder Rechtsmängeln aus der Ware beruhenVerletzung von Leben, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit und für Produktfehler oder soweit Purify ein Beschaffungsrisiko übernom- men hat. Eine Stellungnahme von Xxxxxx zu einem von dem Besteller geltend gemach- ten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Kaufsache. Bitte beachten Sie Mängelanspruch des Bestellers in diesem Zusammenhang jedoch die Hinweise zur beschränkten Lagerfähigkeit gemäß Ziffer 6.3!vollem Umfang zurückgewiesen wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen