Mängelansprüche des Bestellers. 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 2. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Pall grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des Pallshops, in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die der Besteller Pall nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Pall keine Haftung. 3. Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Pall hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 4. Der Besteller hat Pall die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Pall die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Pall nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Pall vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. 7. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelansprüche des Bestellers. 18.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs.5, 327u BGB), sofern nicht, soweit rechtlich zulässig, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossenÖffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, wenn die mangelhafte insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdegehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
28.3. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Pall grundsätzlich Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 dieser AVB ergibt.
8.4. Wir haften nicht übernommenfür Mängel, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des Pallshops, in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die der Besteller Pall bei Vertragsschluss kennt oder grobfahrlässig nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hatkennt, übernimmt Pall keine Haftung.
3§ 442 BGB. Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zuFerner setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, wenn dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Anzeigepflichten (§§ 377 HGB 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Pall uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von der Ware vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tagen ab Lieferung Werktage nach Ablieferung der Ware und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Anzeige aus. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
48.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7. Der Besteller hat Pall uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Ausgetauschte Ersatzteile wird der Besteller für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller Pall die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau oder Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Ansprüche des Bestellers auf Erstattung entsprechender Kosten, wie Aus- und Einbaukosten, bleiben unberührt.
8.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- Ausbau- und Einbaukosten trägt Einbaukosten, tragen bzw. erstattet Pall erstatten wir nach Maßgabe der den gesetzlichen RegelungenRegelungen und dieser AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Pall Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind wir berechtigt, von dem Besteller Nachweise, wie z.B. Kostenvoranschläge, zu verlangen. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei dennwenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller dass ein Mangel nicht erkennbarvorliegt.
58.9. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zuderartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das RechtSelbstvornahmerecht des Bestellers besteht nicht, die wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung unter nach den gesetzlichen Voraussetzungen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
68.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindernzurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
78.11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 gemäß Ziffer 9 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche des Bestellers. 110.1. Für die Rechte Dem Besteller stehen Mängelansprüche nur dann zu, wenn dieser seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Erkennbare Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen. Die mangelhafte Ware ist dem Lieferer auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
10.2. Bei gebrauchten oder als deklassiert vereinbarten Produkten sowie bei unerheblichen Minderungen des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware stehen dem Besteller Mängelgewährleistungsrechte nicht zu. Das Gleiche gilt – unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des Bestellers – bei Sach- und Rechtsmängeln gelten Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die gesetzlichen Vorschriftensich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers – unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des Bestellers –, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung sofern Schäden an den gelieferten Waren oder anderen Rechtsgütern des Bestellers auf eine unsachgemäße Verwendung der unverarbeiteten Ware an einen VerbraucherWare, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware eine fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, eine unsachgemäße oder nachlässige Behandlung der Ware, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte vom Lieferer nicht zu vertretende Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, welche vom Lieferer nicht zu vertreten sind, zurück zu führen sind.
10.3. Soweit ein Mangel der vom Lieferer gelieferten Gegenstände vorliegt, ist der Lieferer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache vom Besteller an einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet Ort als an den Erfüllungsort verbracht wurde. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum des Lieferers.
210.4. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Pall grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des Pallshops, in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die Zur Vornahme einer Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung hat der Besteller Pall nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Pall keine Haftung.
3. Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Pall hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4. Der Besteller hat Pall dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere . Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergebendaraus entstehenden Folgen befreit.
10.5. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller ist die gelieferte Xxxx dem Lieferer durch den Besteller am Erfüllungsort gemäß Ziff. 13.1 zurückzugewähren. Befindet sich die gelieferte Ware an einem vom Erfüllungsort abweichenden Ort (Belegenheitsort) ist ein Transport vom Belegenheitsort zum Erfüllungsort durch den Besteller auf eigene Kosten und Gefahr durchzuführen.
10.6. Ist der Ersatzlieferung hat Lieferer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Besteller Pall die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenLage, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Pall nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Pall vom Besteller die verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei dennGründen, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl oder ist die dem Besteller nicht erkennbar.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der zustehende Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zu. Das Rechtihm nicht zumutbar, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu. Soweit der Besteller wegen Mängeln an den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten Lieferer gelieferten Gegenständen einen Schaden erlitten oder den Kaufpreis mindernAufwendungen vergeblich getätigt hat, richtet sich die Haftung des Lieferers hierfür nach Ziff. 11.
710.7. Ansprüche Bessert der Besteller oder ein Dritter im Auftrag des Bestellers auf Schadensersatz bzwunsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch den Lieferer für daraus entstehende Folgen. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossenGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vom Lieferer vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, die zu einem Mangel oder Schaden geführt haben.
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Mängelansprüche des Bestellers. 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen VorschriftenMaßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istsie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder Sesotec für bestimmte Eigenschaften ausdrücklich eine Garantie oder Beschaffenheitszusage übernimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung den Unterlagen und Bedienungsanleitungen angegebene Werte sind unverbindliche Schätzwerte. Die konkret erreichbaren Werte können hiervon abweichen und sind abhängig von der unverarbeiteten Ware an einen VerbraucherBeschaffenheit der verwendeten Produkte sowie den äußeren Einflüssen und Bedingungen am Standort.
2. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch Sesotec, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossenvon Unterlieferanten, Importeuren oder sonstigen Sesotec zuzurechnenden Dritten haftet Sesotec nicht, wenn Sesotec die mangelhafte Ware Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben.
3. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, haftet Sesotec nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze selbst verschwindet oder vom Besteller selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, soweit sie nicht von Sesotec zu vertreten sind: • Bestimmung von Konstruktion oder Material durch den Besteller • Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder einen anderen UnternehmerDritte • Fehlerhafte Bedienung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel • Nichteinhaltung von Betriebsanleitungen und Wartungsvorschriften • Unsachgemäßer Gebrauch oder Überbeanspruchung des Xxxxxx • Natürlicher Verschleiß • Einbau von Fremdteilen (Produkte anderer Hersteller), z. B. die nicht in der Betriebsanleitung oder durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung von Sesotec genehmigt sind • Zerlegung oder Veränderung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder Dritte ohne Zustimmung von Sesotec • Fehlerhafter Einbau in ein anderes Produktund die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels setzen im Falle des Handelskaufs voraus, weiterverarbeitet wurdedass dieser die gelieferten Produkte unverzüglich nach Gefahrübergang untersucht und offene Mängel Sesotec unverzüglich angezeigt hat.
2. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Pall grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des Pallshops, in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen6. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die der Besteller Pall nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Pall keine HaftungAbwicklung von Ansprüchen wegen Mängeln gilt folgendes.
3. Dem a) Der Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Pall hiervon hat die Ansprüche beim Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4b) Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Sesotec durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum von Sesotec. Der Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt Sesotec grundsätzlich keine Zollkosten und sonstige besondere Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen.
d) Ist der Besteller hat Pall die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gebenUnternehmer, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Iso schuldet Sesotec im Falle der Ersatzlieferung nur die Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht jedoch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache oder den Ersatz der hierfür anfallenden Kosten.
e) Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist Sesotec nach Terminabsprache entsprechende Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Sesotec behält sich vor, die Nacharbeit in der ihr geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen zu lassen.
f) Für Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch von gelieferten Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung.
g) Bei Fremdteilen, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, hat sich der Besteller wegen Nachbesserung zunächst an den jeweiligen Zulieferer zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen Sesotec hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur oder Zulieferer nicht innerhalb angemessener Zeit nachbessert.
h) Der Besteller Pall hat Sesotec alle notwendigen Informationen und Auskünfte zur Mangelerforschung und –beseitigung zur Verfügung zu stellen. Solange der Besteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann Sesotec die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenNacherfüllung verweigern.
i) Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt das Recht des Bestellers unberührt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.
j) Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn der Liefergegenstand keinen Mangel aufweist).
7. Die zum Zweck Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren, vorbehaltlich der Prüfung §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen479 BGB, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung bzw. erstattet Pall nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Pall vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangenAbnahme, es sei denn, Sesotec haftet nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften für einen längeren Zeitraum. Für innerhalb der vorgenannten Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die fehlende Mangelhaftigkeit war Verjährungsfrist für den Besteller diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung von Sesotec, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor, jedoch nicht erkennbarvor Ende der in Satz 1 dieser Ziffer genannten Frist. Die Regelung in Ziffer VII 6. f) bleibt hiervon unberührt. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist die Gewährleistung bei Lieferungen von seit mindestens einem Jahr nicht mehr im aktuellen Sesotec-Lieferportfolio enthaltenen sowie von gebrauchten Geräten oder Ersatzteilen ausgeschlossen.
58. Bei berechtigter Schadens- und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zuAufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziffer VIII. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührtausgeschlossen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7. Ansprüche Etwaige gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossenbleiben ebenfalls unberührt.
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Mängelansprüche des Bestellers. 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage der Mängelhaftung von WTN ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Farbmuster und Abbildungen können aus darstellungstechnischen Gründen vom Original abweichen. Beschaffenheitsvereinbarungen werden befreien den Besteller nicht von Pall grundsätzlich nicht übernommender Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, es sei denn diese wurden Verfahren und Einsatzfälle. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von WTN in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich vereinbartals solche bezeichnet wurden. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des PallshopsSofern keine Beschaffenheit vereinbart wurde, in Katalogenist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die der Besteller Pall nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Pall keine Haftungob ein Mangel vorliegt.
3. Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zuDie Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, wenn dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Rügepflichten (§§ 377 HGB 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt später ein Mangel, so ist Pall WTN hiervon unverzüglich schriftlich und spezifiziert Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel, Falsch- und Minderlieferung sowie Transportschäden innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von WTN für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann WTN zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von WTN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. WTN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Besteller hat Pall WTN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Pall die mangelhafte Sache an WTN nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn WTN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7. Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; WTN steht es frei, Nacherfüllung auch am aktuellen Belegenheitsort zu leisten, sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers dagegenstehen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Pall nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungenWTN, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Pall WTN die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
68. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
79. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Mängelansprüche des Bestellers. 1. Für die Rechte des Bestellers bei wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Pall grundsätzlich nicht übernommenDie Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des Pallshops, in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die der Besteller Pall nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Pall keine Haftung.
3. Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Rügepflichten (§ 377 HGB HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt später ein Mangel, so ist Pall uns unverzüglich hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Absendung der Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis / die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises / der Vergütung zurückzubehalten.
5. Der Besteller hat Pall uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller Pall die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau der zur Nacherfüllung gelieferten Sache, wenn wir nicht zum Einbau der mangelhaften Sache verpflichtet waren.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Materialkosten, jedoch nicht Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Pall nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungenEinbaukosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Pall Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
57. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zuderartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das RechtSelbstvornahmerecht besteht nicht, die wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung unter nach den gesetzlichen Voraussetzungen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
68. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis / die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
79. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 Ziffer VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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