Common use of Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung Clause in Contracts

Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung. Es handelt sich bei diesem qualifiziert nachrangigen Darlehen um eine unternehmeri- sche Finanzierung mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko (eigen- kapitalähnliche Haftungsfunktion). Der Anleger erhält aber keine gesellschaftsrechtli- chen Mitwirkungs- und Kontrollrechte und hat damit nicht die Möglichkeit, auf die Rea- lisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere hat er nicht die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Mit dieser vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht des Anlegers die Nachteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung des Anlegers, kein Einfluss des Anlegers auf die Unternehmensführung des Darlehensnehmers und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Anlegers) mit den Nachteilen des Eigenkapitals (Beteiligung des Anlegers am unternehmerischen Risiko, keine Insol- venzantragspflicht des Darlehensnehmers bei fehlender Möglichkeit der Rückzahlung) ver- bunden. Für den Anleger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen würde oder wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchset- zungssperre). Dies bedeutet, dass die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Zahlungsverlan- gens zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies durch die Zahlung zu werden droht. Die Ansprüche des Anlegers wären dann dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise des Darlehensnehmers nicht behoben wird. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durch- setzbar sind.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, www.dkb-crowdfunding.de

Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung. Es handelt sich bei diesem qualifiziert nachrangigen Darlehen um eine unternehmeri- sche Finanzierung mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko (eigen- kapitalähnliche Haftungsfunktion). Der Anleger erhält aber keine gesellschaftsrechtli- chen Mitwirkungs- und Kontrollrechte und hat damit nicht die Möglichkeit, auf die Rea- lisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere hat er nicht die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Mit dieser vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht des Anlegers die Nachteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung des Anlegers, kein Einfluss des Anlegers auf die Unternehmensführung des Darlehensnehmers und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Anlegers) mit den Nachteilen des Eigenkapitals (Beteiligung des Anlegers am unternehmerischen Risiko, keine Insol- venzantragspflicht des Darlehensnehmers bei fehlender Möglichkeit der Rückzahlung) ver- bunden. Für den Anleger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Überschuldung, herbeiführen würde oder wenn in diesem die- sem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchset- zungssperre). Dies bedeutet, dass die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Zahlungsverlan- gens zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies durch die Zahlung zu werden droht. Die Ansprüche des Anlegers wären dann dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise des Darlehensnehmers nicht behoben wird. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durch- setzbar sind.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung. Es Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich bei diesem qualifiziert nachrangigen um ein Darlehen um eine unternehmeri- sche Finanzierung mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko sogenannten qualifizierten Rangrücktritt (eigen- kapitalähnliche Haftungsfunktionsiehe näher Ziffer 8 der Darlehensbedingungen). Der Anleger erhält aber keine gesellschaftsrechtli- chen Mitwirkungs- und Kontrollrechte und hat damit nicht die Möglichkeit, auf die Rea- lisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere hat er nicht die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Mit dieser vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus dem Darlehensvertrag – insbesondere die Nachteile Ansprüche auf Rückzahlung des Fremdkapitals Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung des Anlegers„Nachrangforderungen“) können gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden, kein Einfluss des Anlegers auf die Unternehmensführung des Darlehensnehmers und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Anlegers) mit wenn dies für den Nachteilen des Eigenkapitals (Beteiligung des Anlegers am unternehmerischen Risiko, keine Insol- venzantragspflicht des Darlehensnehmers bei fehlender Möglichkeit der Rückzahlung) ver- bundenDarlehensnehmer einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Für den Anleger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen würde oder wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchset- zungssperre). Dies Das bedeutet, dass die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt Zahlung von Zins und Tilgung des Zahlungsverlan- gens zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies durch Darlehens keine Insolvenz des Darlehensnehmers auslösen darf. Dann dürften weder Xxxxxx noch Tilgungszahlungen an die Zahlung zu werden drohtAnleger geleistet werden. Die Ansprüche Nachrangforderungen des Anlegers wären dann dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und soweit die Krise im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht behoben wirdnachrangigen Gläubiger des Darlehensnehmers zurück, das heißt, der Anleger wird mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) berücksichtigt. Dies kann Der Anleger trägt daher ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Der Anleger wird dabei nicht selbst Gesellschafter des Darlehensnehmers und erwirbt keine Gesellschafterrechte. Es handelt sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Beteiligung, sondern um eine unternehmerische Finanzierung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Der qualifizierte Rangrücktritt könnte sich wie folgt auswirken: Der Darlehensnehmer würde die Zins- und Tilgungszahlung bei Insolvenznähe so lange aussetzen müssen, wie er dazu führenverpflichtet ist. Der Anleger dürfte seine Forderungen bei Fälligkeit nicht einfordern. Der Anleger müsste eine Zinszahlung, die er trotz der Nachrangigkeit zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den Darlehensnehmer zurückzahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Anleger die Ansprüche Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen im Ergebnis aufgrund des Anlegers Nachrangs nicht erhält. Zudem könnte es sein, dass der Anleger für bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durch- setzbar sindgezahlte Zinsen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung. Es Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich bei diesem qualifiziert nachrangigen um ein Darlehen um eine unternehmeri- sche Finanzierung mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko sogenannten qualifizierten Rangrücktritt (eigen- kapitalähnliche Haftungsfunktionsiehe näher Ziffer 7 der Darlehensbedingungen). Der Anleger erhält aber keine gesellschaftsrechtli- chen Mitwirkungs- und Kontrollrechte und hat damit nicht die Möglichkeit, auf die Rea- lisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere hat er nicht die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Mit dieser vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus dem Darlehensvertrag – insbesondere die Nachteile Ansprüche auf Rückzahlung des Fremdkapitals Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung des Anlegers„Nachrangforderungen“) können gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden, kein Einfluss des Anlegers auf die Unternehmensführung des Darlehensnehmers und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Anlegers) mit wenn dies für den Nachteilen des Eigenkapitals (Beteiligung des Anlegers am unternehmerischen Risiko, keine Insol- venzantragspflicht des Darlehensnehmers bei fehlender Möglichkeit der Rückzahlung) ver- bundenDarlehensnehmer einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Für den Anleger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen würde oder wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchset- zungssperre). Dies Das bedeutet, dass die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt Zahlung von Zins und Tilgung des Zahlungsverlan- gens zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies durch Darlehens keine Insolvenz des Darlehensnehmers auslösen darf. Dann dürften weder Xxxxxx noch Tilgungszahlungen an die Zahlung zu werden drohtAnleger geleistet werden. Die Ansprüche Nachrangforderungen des Anlegers wären dann dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und soweit die Krise im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht behoben wirdnachrangigen Gläubiger des Darlehensnehmers zurück, das heißt, der Anleger wird mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) berücksichtigt. Dies kann Der Anleger trägt daher ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Der Anleger wird dabei nicht selbst Gesellschafter des Darlehensnehmers und erwirbt keine Gesellschafterrechte. Es handelt sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Beteiligung, sondern um eine unternehmerische Finanzierung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Der qualifizierte Rangrücktritt könnte sich wie folgt auswirken: Der Darlehensnehmer würde die Zins- und Tilgungszahlung bei Insolvenznähe so lange aussetzen müssen, wie er dazu führenverpflichtet ist. Der Anleger dürfte seine Forderungen bei Fälligkeit nicht einfordern. Der Anleger müsste eine Zinszahlung, die er trotz der Nachrangigkeit zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den Darlehensnehmer zurückzahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Anleger die Ansprüche Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen im Ergebnis aufgrund des Anlegers Nachrangs nicht erhält. Zudem könnte es sein, dass der Anleger für bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durch- setzbar sindgezahlte Zinsen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt