Nationale Aktionsprogramme. 1. Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind. 2. Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem a) langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milde- rung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung einge- bunden sein; b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozio- ökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen; c) der Durchführung vorbeugender Massnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken; d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Ein- richtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmassnahmen aufsto- cken; e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Ge- meinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevöl- kerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang ört- licher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern; f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und de- ren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungspro- zess sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionspro- gramme sorgen; g) eine regelmässige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Bericht- erstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben. 3. Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Ge- samtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen: a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, ein- schliesslich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Syste- me auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden; b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmassnahmen, ein- schliesslich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen; c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschliesslich Lager- und Vertriebseinrich- tungen, insbesondere in ländlichen Gebieten; d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten; e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Land- bau als auch für die Viehwirtschaft. 4. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktions- programme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamt- heit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.
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Nationale Aktionsprogramme. 1. Zweck Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme ist eskönnen die Vertragsparteien der Region, die Faktorenbetroffene Länder sind, gegebenenfalls entspre- chend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem
a) geeignete Stellen benennen, die zur für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;
b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionspro- gramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;
c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursa- chen und Folgen der Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Pro- gramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig Dürre- folgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a–d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionspro- gramme entwickeln und anwenden;
g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Was- serressourcen fördern;
h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berück- sichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Früh- warnsysteme sowie Systeme für Folgemassnahmen stärken und/oder einrich- ten;
i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanziel- ler und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbei- ten.
2. Die nationalen Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Gemeinschaften Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem
a) langfristige Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milde- rung Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung einge- bunden sein;
b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozio- ökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;
c) der Durchführung vorbeugender Dürrefol- gen. Massnahmen für Landeinzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
d) welche die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Ein- richtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmassnahmen aufsto- cken;
e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist grosse Vielfalt der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Ge- meinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevöl- kerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang ört- licher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;
f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und de- ren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungspro- zess sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionspro- gramme sorgen;
g) eine regelmässige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Bericht- erstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreibenRegion berücksichtigen.
3. Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Ge- samtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:
a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, ein- schliesslich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Syste- me auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden;
b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmassnahmen, ein- schliesslich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;
c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschliesslich Lager- und Vertriebseinrich- tungen, insbesondere in ländlichen Gebieten;
d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;
e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Land- bau als auch für die Viehwirtschaft.
4. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktions- programme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamt- heit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.
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Nationale Aktionsprogramme. 1. Zweck Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme ist eskönnen die Vertragsparteien der Region, die Faktorenbetroffene Länder sind, gegebenenfalls entspre- chend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem
a) geeignete Stellen benennen, die zur für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;
b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionspro- gramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;
c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursa- chen und Folgen der Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Pro- gramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig Dürre- folgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Ak- tionsprogramm zu bestimmen;
e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a–d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionspro- gramme entwickeln und anwenden;
g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bo- denressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasser- ressourcen fördern;
h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berück- sichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Früh- warnsysteme sowie Systeme für Folgemassnahmen stärken und/oder einrich- ten;
i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanziel- ler und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft ge- eignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.
2. Die nationalen Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Gemeinschaften Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem
a) langfristige Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milde- rung Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung einge- bunden sein;
b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozio- ökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;
c) der Durchführung vorbeugender Dürrefol- gen. Massnahmen für Landeinzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
d) welche die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Ein- richtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmassnahmen aufsto- cken;
e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist grosse Vielfalt der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Ge- meinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevöl- kerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang ört- licher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;
f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und de- ren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungspro- zess sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionspro- gramme sorgen;
g) eine regelmässige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Bericht- erstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreibenRegion berücksichtigen.
3. Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Ge- samtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:
a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, ein- schliesslich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Syste- me auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden;
b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmassnahmen, ein- schliesslich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;
c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschliesslich Lager- und Vertriebseinrich- tungen, insbesondere in ländlichen Gebieten;
d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;
e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Land- bau als auch für die Viehwirtschaft.
4. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktions- programme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamt- heit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.
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Nationale Aktionsprogramme. 1. Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind.
2. Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem
a) langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milde- rung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung einge- bunden sein;
b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozio- ökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;
c) der Durchführung vorbeugender Massnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Ein- richtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmassnahmen aufsto- cken;
e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Ge- meinschaft Gemeinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevöl- kerungsgruppen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang ört- licher örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;
f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und de- ren deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungspro- zess Entscheidungs- prozess sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionspro- gramme Aktions- programme sorgen;
g) eine regelmässige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Bericht- erstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.
3. Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Ge- samtheit Gesamtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:
a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, ein- schliesslich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Syste- me auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden;
b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmassnahmen, ein- schliesslich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;
c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschliesslich Lager- und Vertriebseinrich- tungen, insbesondere in ländlichen Gebieten;
d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;
e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Land- bau als auch für die Viehwirtschaft.
4. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktions- programme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamt- heit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.
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