Netzkopplung zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern. 22 Anwendungsbereich § 23 Betrieb der MSR-Anlagen und technische Leistung § 24 Datenaustausch § 25 Betretungs- und Kontrollrechte § 26 Messung § 27 Reduzierung oder Einstellung der Gasübergabe/-übernahme
Netzkopplung zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern. 26Anwendungsbereich Dieser Abschnitt regelt die technischen Bedingungen der Übergabe bzw. Übernahme von Gasmengen zwischen den Gasversorgungsnetzen von vor- und nachgelagerten Netzbetreibern. Dies umfasst insbesondere Regelungen zum Betrieb und zur Änderung der den Netzkopplungspunkten im Einzelnen zugeordneten Mess-, Steuer- und Regelanlagen („MSR-Anlagen“) sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragspartnern. Die Netzbetreiber werden bei Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten, die für den Netzzugang erforderlich sind, die Regelungsinhalte dieses Abschnitts berücksichtigen. Sofern Netzbetreiber bis zum 30. September 2011 bereits Regelungen die Netzkopplung betreffend vereinbart haben, findet dieser Abschnitt keine Anwendung. Soweit in bestehenden Vereinbarungen keine Regelungen zu den Inhalten dieses Abschnitts getroffen wurden, finden die Regelungen dieses Abschnitts Anwendung. Sofern dieser Abschnitt Anwendung findet, konkretisieren und ergänzen die jeweils betroffenen Netzbetreiber darüber hinaus in einer gesonderten Vereinbarung die Regelungen dieses Abschnitts. Inhalt dieser gesonderten Vereinbarung sind insbesondere die genaue Lage der Netzkopplungspunkte, gegebenenfalls die Zusammenfassung zu Ausspeisezonen gemäß § 11 Ziffer 2 sowie die für den jeweiligen Netzkopplungspunkt und/oder die jeweilige Ausspeisezone geltenden technischen Rahmenbedingungen. § 27Betrieb der MSR-Anlagen und technische Leistung Für den Betrieb und die Änderung der den Netzkopplungspunkten zugeordneten MSR-Anlagen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Regelwerk, DIN-Normen, die technischen Mindestanforderungen des vorgelagerten Netzbetreibers sowie die ggf. für den jeweiligen Netzkopplungspunkt in der gesonderten Vereinbarung benannten Richtlinien. Technische Leistung des Netzkopplungspunktes gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 GasNZV ist der von der dem Netzkopplungspunkt zugeordneten MSR-Anlage oder anderen leistungsbegrenzenden Bauteilen (z.B. Vorwärmung) in ihrem Auslegungszustand maximal zu transportierende Normvolumenstrom. Die technische Leistung des Netzkopplungspunktes bestimmt daher nicht die Leistungsfähigkeit des vor- und nachgelagerten Netzes. Eine Erhöhung der internen Bestellung bis zur Höhe der technischen Leistung begründet keine Pflicht zur Zahlung von Netzanschlusskosten durch den nachgelagerten Netzbetreiber gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber. § 28...