Interne Bestellung Musterklauseln

Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität § 12 Kapazitätsrelevante Instrumente § 13 Berechnung der Brutto-Kapazität § 14 Bestimmung der gemäß § 11 zu bestellenden (Netto-)Kapazität § 15 Kapazitätsanpassungen § 16 Langfristprognose § 17 Netzpuffer § 18 Entgelte § 19 Rechnungsstellung und Zahlung § 20 Vorhalteleistung im vorgelagerten Verteilernetz mit Netzpartizipations- modell § 21 Systemverantwortung § 22 Technische Anforderungen § 23 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation § 24 Instandhaltung § 25 Datenweitergabe und Datenverarbeitung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität § 12 Kapazitätsrelevante Instrumente § 13 Berechnung der Brutto-Kapazität § 14 Bestimmung der gemäß § 11 zu bestellenden (Netto-) Kapazität § 15 Kapazitätsanpassungen § 16 Langfristprognose § 17 Netzpuffer § 18 Entgelte § 19 Rechnungsstellung und Zahlung § 20 Vorhalteleistung im vorgelagerten Verteilernetz mit Netzpartizipationsmodell § 21 Systemverantwortung § 22 Technische Anforderungen § 23 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation § 24 Instandhaltung § 25 Datenweitergabe und Datenverarbeitung § 26 Anwendungsbereich § 27 Betrieb der MSR-Anlagen und technische Leistung § 28 Datenaustausch und Mengenanmeldung § 29 Betretungs- und Kontrollrechte § 30 Messstellenbetrieb § 31 Reduzierung oder Einstellung der Gasübergabe/-übernahme § 32 Gemeinsame Vermarktung von gebündelten Kapazitäten an Grenzübergangspunkten § 33 Kapazitätsbuchungsplattform § 34 Registrierung und Zulassung beim Fernleitungsnetzbetreiber § 35 Registrierung und Zulassung beim Marktgebietsverantwortlichen § 36 Vertragslaufzeiten § 37 Auktionierungsprozess § 38 Kapazitätsreservierung gemäß § 38 GasNZV § 39 Ausbauanspruch gemäß § 39 GasNZV
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität‌
Interne Bestellung. 11Bestellung der Kapazität Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwicklung von Transporten einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizipationsmodell, gelten § 8 Absatz 4 GasNZV und § 20. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthalten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vorgelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungspunkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Bestellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabefrist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.