Neue Technologien, Industrieland Deutschland Musterklauseln

Neue Technologien, Industrieland Deutschland. Wohlstand und Beschäftigung sind in Deutschland in weitaus stärkerem Maße als in den meisten vergleichbaren Ländern von einer prosperierenden, breit aufges- tellten Industrie abhängig. Wir bekennen uns deshalb zum Industriestandort Deutschland und zur Akzeptanz zukunftsweisender Technologien. Wir werden dafür sorgen, dass in Deutschland produzierende Unternehmen faire Bedingungen im europäischen und auch globalen Wettbewerb vorfinden („level playing field“). Wir werden die Luftfahrtindustrie und ihre innovativen Technologien nachhaltig fördern, um so zum Erhalt und zur Steigerung der technologischen Leistungsfä- higkeit Deutschlands beizutragen. Die nachhaltige Sicherung und der weitere Ausbau der eigenständigen nationalen Fähigkeiten auch im Bereich der Luftfahrt- industrie – insbesondere zukünftiger unbemannter Luftfahrtsysteme – sind unab- dingbar. Deutschland braucht klare Ziele in der Raumfahrt. Dafür wird eine eigenständige Raumfahrtstrategie mit klaren Missions- und Technologiezielen innerhalb eines Jahres weiterentwickelt. Die Luftfahrtforschung werden wir programmatisch weiter vorantreiben. Wir werden die Wettbewerbsfähigkeit der Maritimen Wirtschaft in Deutschland stärken und die nationalen maritimen Konferenzen fortsetzen. Die Innovationsfel- der Schiffbau und Meerestechnik werden weiterentwickelt. Wir unterstützen den Ausbau der nachhaltigen Energie- und Rohstoffversorgung aus dem Meer als stra- tegisch wichtiges Zukunftsfeld. Die Koalition wird bei der EU-Kommission darauf hinwirken, europäischen Hoch- technologiestandorten weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Die richtige Absicht der EU-Kommission, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu unterbinden, darf nicht zu einer Schwächung des Standorts Europa gege- nüber anderen Regionen auf der Welt führen. Um Hochtechnologien wie die Mik- ro- und Nanoelektronik in Deutschland zu halten und in ihrer Entwicklung zu stär- ken, müssen die globalen Wettbewerbsbedingungen fair sein. Die Koalition wird daneben die eigenen Anstrengungen insbesondere im Bereich der Forschungs- und Technologieförderung verstärken.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen