Neukundenbestand aus Vermietungsinseraten Musterklauseln

Neukundenbestand aus Vermietungsinseraten. Neben den kostenpflichtigen Abonnements im Verkaufsbereich bietet Immotausch auch kostenlose Accounts sowie erfolgsbasierte Kundenaccounts für Mieter und Vermieter an. Auch andere Portale bieten diesen Bereich kostenlos an. Doch trotz der fehlenden Einnahmen aus Abonnements, wie sie bei Inseraten für Kauf, Verkauf und Tausch bei Kaufimmobilien entstehen, entwickeln sich hier mehrere Vorteile und Einnahmequellen aus dem aufkommenden Kundenbestand. Für LN mit Gebietsschutz und Whitelabel-Lösung werden bei Xxxx dieses Segments die Kunden aus Vermietungsinseraten ihrer Region zu Kunden des LN. Die LN können so von diversen aufgeführten Einkommensquellen profitieren, wenn sie eine entsprechende Zusammenarbeit über die Segmentauswahl ausgewählt haben oder selbst Produkte vermarkten. Der LG behält sich die Betreuung der Kunden gegen eine reduzierte Gewinnbeteiligung aus den nicht gewählten Segmenten vor, da die Umsetzung des Gesamtkonzeptes zu Gunsten aller Stakeholder im Vordergrund steht. Die Gewinnbeteiligung sinkt in dem Fall von 45 % auf 20 %. Voraussetzung für die Nutzung bzw. Übertragung, respektive Generierung des Neukundenbestandes aus Vermietungsinseraten ist die Auswahl des Segmentes Endkundenportal – Whitelabel und Verkaufsabonnements. J.1. Vorteile von kostenlosen Vermietungsinseraten • Senkung der Hemmschwelle, einen Account zu registrieren • dadurch schnelleres Wachstum und mehr Angebote • dadurch auch mehr Aufträge und Abonnements im Verkaufsbereich • dadurch schnellere Internationalisierung und höherer Bekanntheitsgrad J.2. Einkommensquellen Der entstehende Kundenbestand benötigt eine Vielzahl von Leistungen rund um die Immobilie, den Umzug und den Aufbau von Immobilienvermögen. Schließlich möchten eine Vielzahl an Mietern eines Tages selbst Immobilieneigentümer werden oder mit Hilfe des übertragbaren Immobilienguthabens Besitzer einer Immobilie sein, für die sie eigenes Immobilienvermögen aus dem Bereich übertragbares Immobilienguthaben einsetzen. Beispiele für geeignete Cross- bzw. Upselling-Produkte: J.2.1. Rund um die Immobilie • Versorger Strom, Gas • Kommunikation Telefon/Kabel/Internet • Multimedia Fernsehpakete, Streamingdienste, etc. • Einrichtung Möbel, Ausstattung, Dekoration • Umzug Umzugsleads J.2.2. Versicherungen • (Wohn-)Gebäudeversicherung • Hausratversicherung • Haftpflichtversicherung • Krankenversicherung (Krankenvollversicherung, Krankenzusatzversicherung) • Pflegeversicherung (gesetzliche Pflegeversicherung, private Pflegezu...

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.