Neutralitätspflicht der Schule und Schulfrieden Musterklauseln

Neutralitätspflicht der Schule und Schulfrieden. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Gebeten während der Unterrichtszeit vom 30.11.2011 (6 C 20.10) als auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen des Kopftuches von staatlichen Lehrkräften vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10 -- 1 BvR 1181/10) bestimmen die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und über- greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Ihre Grenze findet diese Offen- heit und Förderung nicht in der negativen Religionsfreiheit von Eltern und Schülern, sondern nur in der nachgewiese- nen Störung des Schulfriedens. Dies ist auch bei der Anbringung und Aufstellung von Schülerarbeiten aus dem Religi- onsunterricht zu beachten: Das Informationsrecht der Religionsgemeinschaften gemäß § 3, Abs. 2 BbgSchulG kann durch die Schulleitung nur verwehrt werden, wenn eine Störung des Schulfriedens durch z.B. die Anbringung oder Auf- stellung der Schülerarbeit befürchtet werden muss oder nachweislich eingetreten ist.
Neutralitätspflicht der Schule und Schulfrieden. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Gebeten während der Unterrichtszeit vom 30.11.2011 (6 C 20.10) als auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen des Kopftuches von staatlichen Lehrkräften vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10 -- 1 BvR 1181/10) bestimmen die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und über- greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Ihre Grenze findet diese Offen- heit und Förderung nicht in der negativen Religionsfreiheit von Eltern und Schülern, sondern nur in der nachgewiese- nen Störung des Schulfriedens. Dies ist auch bei der Anbringung und Aufstellung von Schülerarbeiten aus dem Religi- onsunterricht zu beachten: Die gemäß Nummer 2 Abs. 7 der AV Religions- und Weltanschauungsunterricht bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuholende Gestattung darf nur verwehrt werden, wenn eine Störung des Schul- friedens durch die Anbringung oder Aufstellung der Schülerarbeit befürchtet werden muss oder nachweislich eingetre- ten ist.

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  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich­ ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen. Wurden Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeugin­ sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, durch den Scha­ densfall verletzt? Dann halten wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer im Hinblick auf den erlittenen Personen­ schaden die Verletzung der Pflicht aus D.1.5 Satz 2 nicht entgegen. D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so­ weit die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Schadens noch den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

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