Neutralitätspflicht der Schule und Schulfrieden Musterklauseln

Neutralitätspflicht der Schule und Schulfrieden. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Gebeten während der Unterrichtszeit vom 30.11.2011 (6 C 20.10) als auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen des Kopftuches von staatlichen Lehrkräften vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10 -- 1 BvR 1181/10) bestimmen die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und über- greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Ihre Grenze findet diese Offen- heit und Förderung nicht in der negativen Religionsfreiheit von Eltern und Schülern, sondern nur in der nachgewiese- nen Störung des Schulfriedens. Dies ist auch bei der Anbringung und Aufstellung von Schülerarbeiten aus dem Religi- onsunterricht zu beachten: Das Informationsrecht der Religionsgemeinschaften gemäß § 3, Abs. 2 BbgSchulG kann durch die Schulleitung nur verwehrt werden, wenn eine Störung des Schulfriedens durch z.B. die Anbringung oder Auf- stellung der Schülerarbeit befürchtet werden muss oder nachweislich eingetreten ist.
Neutralitätspflicht der Schule und Schulfrieden. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Gebeten während der Unterrichtszeit vom 30.11.2011 (6 C 20.10) als auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen des Kopftuches von staatlichen Lehrkräften vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10 -- 1 BvR 1181/10) bestimmen die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und über- greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Ihre Grenze findet diese Offen- heit und Förderung nicht in der negativen Religionsfreiheit von Eltern und Schülern, sondern nur in der nachgewiese- nen Störung des Schulfriedens. Dies ist auch bei der Anbringung und Aufstellung von Schülerarbeiten aus dem Religi- onsunterricht zu beachten: Die gemäß Nummer 2 Abs. 7 der AV Religions- und Weltanschauungsunterricht bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuholende Gestattung darf nur verwehrt werden, wenn eine Störung des Schul- friedens durch die Anbringung oder Aufstellung der Schülerarbeit befürchtet werden muss oder nachweislich eingetre- ten ist. Das unentgeltliche Überlassen von Räumen für evangelische Feiern in der Schule ist in Art. 140 des Grundgesetzes und den Art. 15 des Evangelischen Kirchenvertrags Berlin geregelt. Schülerinnen und Xxxxxxx müssen die Freiheit haben, weit möglichst selbst zu bestimmen, in welchem Maß sie sich einlassen oder auf Distanz bleiben. In schulrechtlicher Perspektive ist daher die Frage der Verantwortlichkeit von entscheidender Bedeutung. Die religiöse Feier findet im Wechselspiel von positiver und negativer Religionsfreiheit statt, eine obligatorische Teilnahme kann es nicht geben. Die inhaltliche Verantwortung liegt nicht in der Hand der Schule, sondern von ausgewiesenen Personen. Dennoch sind alle Formen religiöser Praxis in der Schule absprache- und genehmigungsbedürftig. Daher müssen Schulleitungen bei der Planung und Durchführung einbezogen werden. Für die Durchführung des Religionsunterrichts sind die Religionslehrkräfte entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen verantwortlich. Ihnen obliegt in vollem Umfang die Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx sowie die Durchführung von Maßnahmen gegen Schülerinnen und Xxxxxxx, die zwar zum Religionsunterricht angemeldet sind, diesem aber ohne ausreichenden Grund fernbleiben. Im Fall der unentschuldigten Abwesenheit von Schülerinnen und Sch...

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