Bewegungs- und Schutzkosten Musterklauseln
Bewegungs- und Schutzkosten. Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Bewegungs- und Schutzkosten. Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Bewegungs- und Schutzkosten. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Bewegungs- und Schutzkosten. Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da- durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen- dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch- bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Es sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Mitversichert sind zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. X. Xxxx- oder Gerüstkosten)
Bewegungs- und Schutzkosten. Wir ersetzen Kosten, die Sie aufwenden müssen, weil Gegenstände zu bewegen, zu verändern oder zu schützen waren, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Beispiel: Zur Reparatur eines Rohrbruchs in der Wand muss ein Schrank ab- und wieder aufge- baut werden.
Bewegungs- und Schutzkosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel- lung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (z. B. Aufwendungen für die De- oder Re- montage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederauf- bau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen). Diese Versicherung ist subsidiär, d. h. die Kosten werden nur über- nommen, soweit sie nicht durch eine kantonale oder anderweitige Versicherung übernommen werden. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
Bewegungs- und Schutzkosten. Kosten für
Bewegungs- und Schutzkosten. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wie- derherstellung, Wiederbeschaffung oder Aufräumung von Sachen, die durch diesen Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- montage oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Bewegungs- und Schutzkosten. Versichert gelten Kosten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens die aufgewendet werden müssen, um Sachen zu bewegen, ändern oder zu schützen, damit die Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung einer beschädigten oder zerstörten versicherten Sache erfol- gen kann oder die Vergrößerung des Schadens vermieden wird. Versichert gelten insbesondere Aufwendungen für De- und Remonta- gen, Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen sowie das Zwischenlagern der versicher- ten Sache. Es gilt die unter Ziffer 4.2.5 der besonderen Bedingungen benannte Summe vereinbart.