Nicht nutzkanalbezogener Signalisierungsverkehr. Nicht nutzkanalbezogener Signalisierungsverkehr (das ist jeder Signalisierungsverkehr außer MTP und ISUP, der nicht zum Aufbau, Aufrechterhaltung und Abbau von Sprachverbindungen benötigt wird) kann gegen gesonderte Vereinbarung übergeben werden. Die beabsichtigte Aufnahme des nicht nutzkanalbezogenen Signalisierungsverkehrs muss der jeweils anderen Partei mitgeteilt werden. Vor Aufnahme des Verkehrs hat eine Einigung über die Art und Höhe der Entgelte zu erfolgen.
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Samples: Zusammenschaltungsvertrag, Zusammenschaltungsvertrag
Nicht nutzkanalbezogener Signalisierungsverkehr. Nicht nutzkanalbezogener Signalisierungsverkehr (das ist jeder Signalisierungsverkehr außer MTP und ISUP, der nicht zum Aufbau, zur Aufrechterhaltung und zum Abbau von Sprachverbindungen benötigt wird) kann gegen gesonderte Vereinbarung übergeben werden. Die beabsichtigte Aufnahme des nicht nutzkanalbezogenen Signalisierungsverkehrs Signalisierungs- verkehrs muss der dem jeweils anderen Partei Vertragspartner mitgeteilt werden. Vor Aufnahme des Verkehrs hat eine Einigung über die Art und Höhe der Entgelte zu erfolgen.
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