Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten. Hält die Lieferantin eine der Zeiten gemäss Ziff. 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Höhe der Konventionalstrafe wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. Die Konventionalstrafen sind in diesen Fällen auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie werden an einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
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Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten. Hält die Lieferantin Verkäuferin eine der Zeiten gemäss Ziff. Ziffern 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine KonventionalstrafeKonventional- strafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Höhe der Konventionalstrafe wird anhand des konkreten kon- kreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. Die Konventionalstrafen sind in diesen Fällen auch dann geschuldetge- schuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt Vor- behalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen Konventio- nalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive res- pektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie werden an einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
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Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten. Hält die Lieferantin Leistungserbringerin eine der Zeiten gemäss Ziff. 16.1 Zif- fern 17.1 bis und mit 16.3 17.3 nicht ein, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Höhe der Konventionalstrafe wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. Die Konventionalstrafen sind in diesen Fällen auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen Kon- ventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie werden an einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
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Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten. Hält die Lieferantin Verkäuferin eine der Zeiten gemäss Ziff. Ziffern 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine KonventionalstrafeKonventional- strafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Höhe der Konventionalstrafe wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. Die Konventionalstrafen sind in diesen Fällen auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen Kon- ventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie werden an einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
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Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten. Hält die Lieferantin Verkäuferin eine der Zeiten gemäss Ziff. Ziffern 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine KonventionalstrafeKonventional- strafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Höhe der Konventionalstrafe wird anhand des konkreten kon- kreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. Die Konventionalstrafen Konventional- strafen sind in diesen Fällen auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen angenom- men werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie werden an einen allfälligen all- fälligen Schadenersatz angerechnet.
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