Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit Musterklauseln

Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. 12.1 Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die FIRMA Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die FIRMA beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der FIRMA und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. 1. Während der Betriebszeit nimmt die ISE AG Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung) sofern vertraglich geregelt. 2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt als Betriebszeit: Montag bis Xxxxxxx von 08.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 17.00 Uhr (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort und / oder am Sitz der ISE AG). 3. Die ISE AG beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich, spätestens aber innert der im Wartungsvertrag resp. im Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der ISE AG und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort. 4. Auf Wunsch des Kunden erbringt die ISE AG ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Betriebszeit. 5. Für Störungen, die nicht auf die Produkte oder den Herrschaftsbereich der ISE AG zurückzuführen sind, wie bspw. Naturereignisse oder der Unterbruch von Fernmeldediensten, kann die ISE AG nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ein solcher Unterbruch wird in der Bemessung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die ctf Informatik GmbH Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Als Reaktionszeit gilt die Zeit zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung an die Störungsmeldestelle der ctf Informatik GmbH und dem Erstkontakt eines Supportmitarbeiters mit dem Kunden.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. 16.1 Bereitschaftszeit: Während der im Vertrag festgelegten Wartungsbereitschaftszeit nimmt die Verkäuferin Meldungen bezüglich Störungen und Anfragen über die vereinbarten Kommunikationswege entgegen. Art und Umfang der während der Bereitschaftszeit zu erbringenden Leistungen sind vertraglich zu vereinbaren. 16.2 Reaktionszeit: Die Reaktionszeit umfasst den Zeitraum, in welchem die Verkäuferin ab Eingang der Meldung einer Störung mit deren Analyse und Beseitigung zu beginnen hat. Sie ist im Vertrag zu vereinbaren. Die Parteien vereinbaren die Zuordnung der jeweiligen Priorität gemeinsam anhand der technischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Käufers.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die welante GmbH Störungs- meldungen entgegen und erbringt ihre im Abonnements- und Service-Vertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die welante GmbH beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich, spätes- tens aber innert der im Abonnements- und Service-Vertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der welante GmbH und dem fach- kundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die Weibel/IT AG Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Als Reaktionszeit gilt die Zeit zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung an die Störungsmeldestelle der Weibel/IT AG und dem Erstkontakt eines Supportmitarbeiters mit dem Kunden.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Die Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit der Dienstleisterin werden in sogenannten «Service Agreements» (SA) bzw. «Service Level Ag- reements» (SLA) definiert, welche Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden sind. Die Dienstleisterin erbringt ihre Leistungen während der im Vertrag vereinbar- ten Wartungs- und Pflegebereitschaftszeit. Die Dienstleisterin beginnt mit der Instandsetzung der Hardware bzw. der Stö- rungsbehebung und Korrektur der Software während der Bereitschaftszeit so rasch als möglich, spätestens aber innert der im Vertrag vereinbarten Zeit. Auf Verlangen des Kunden und gegen separate Vergütung kann die Dienstleiste- rin ihre Arbeiten auch ausserhalb der Bereitschaftszeit fortsetzen. Die maximale Zeit für eine erfolgreiche Instandsetzung der Hardware bzw. der Störungsbehebung und Korrektur der Software wird im Vertrag festgelegt.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Es gelten die Bestimmungen in Ziffer 29 AGB SIK 2015. In Ergänzung zu Ziffer 29.3 wird eine Störungsbehebungszeit für erhebliche Störungen von [… Stunden / … Tagen] vereinbart. Sonstige Störungen werden sobald wie möglich („Best Effort“) behoben. In Ergänzung zu Ziffer 29.3 werden Störungen wie folgt klassifiziert: Störungsklasse A: schwere Störungen, welche die Benutzung [des Gesamtsystems / der Software / der Hardware / der Dienstleistung] oder von Teilen davon bedeutend einschränken oder verunmöglichen (verhindernde erhebliche Störung); Störungsklasse B: Störungen, welche die Benutzung [des Gesamtsystems / der Software / der Hardware / der Dienstleistung] oder von Teilen davon erschweren und die nur mit zusätzlichem Aufwand seitens der Anwender umgangen werden können (behindernde erhebliche Störung). Störungsklasse C: Störungen, welche die Benutzung [des Gesamtsystems / der Software / der Hardware / der Dienstleistung] oder von Teilen davon erschweren, aber mit geringstem Aufwand seitens der Anwender umgangen werden können (unerhebliche Störung). Als Störungsbehebungszeit für die verschiedenen Störungsklassen gilt: Störungsklasse A: [… Stunden / … Tage] Störungsklasse B: [… Stunden / … Tage] Störungsklasse C: [… Stunden / … Tage / Best Effort / nächster Software-Release] In Anwendung von Ziffer 29.3 wird eine Pikettverpflichtung der Leistungserbringerin während [7 Tagen die Woche, 24 Stunden pro Tag und für das ganze Jahr / an Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen und lokalen Feiertagen am Erfüllungsort von … Uhr bis … Uhr] vereinbart. Die Vergütung ist [oben unter Ziffer 7 / im Anhang … „Vergütung“] geregelt.]
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die GMBH Störungsmeldungen entgegen und erbringt die im Wartungsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die GMBH beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der GMBH und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.
Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit. 18.1. Während der normalen Bürozeiten nimmt CGMS Störungsmel- dungen entgegen und erbringt ihre Pflegeleistungen. Die Reaktions- zeit dauert im Rahmen der normalen Bürozeiten vom Eingang der Störungsmeldung und einem etwaigen Freischalten des Zugangs auf das Kundensystem durch die KUNDIN bis zum Beginn der Instandset- zung. Die Reaktionszeit beträgt, sofern nichts anderes festgelegt wird, 8 Stunden (innerhalb der normalen Bürozeiten). 18.2. CGMS beginnt mit der Störungsbehebung innerhalb der Reak- tionszeit und führt sie, sofern nichts anderes vereinbart wird, in einer angemessenen Störungsbehebungszeit zu Ende. Auf Verlangen der KUNDIN erbringt CGMS ihre Leistungen gegen separate Vergü- tung auch außerhalb der normalen Bürozeiten. 18.3. Abweichende Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehe- bungszeiten werden in der Vertragsurkunde oder in einem Anhang zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten.