Common use of Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG Clause in Contracts

Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG. Wird eine Störung von der net services nicht innerhalb von zwei Kalenderta- gen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich fest- gelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber der net services geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hi- nausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- digung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

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Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG. Wird eine Störung Störung von der net services nicht innerhalb von zwei Kalenderta- gen nach Eingang der Störungsmeldung Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe Höhe der Entschädigung Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher höher ist. Beruht die vollständige vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich fest- gelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher eine Entschädigung Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber gegenüber der net services geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung Entschädigung hi- nausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschä- Entschä- digung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung Entschädigung anzurechnen.

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Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG. Wird eine Störung von der net services Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Kalenderta- gen Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am -am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab -ab dem fünften fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen Vertragen mit gleichbleiben- dem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich fest- gelegten festgelegten Maßnahmen nach dem diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber gegenüber der net services Gesellschaft geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über über die Entschädigung hi- nausgehenden hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührtunberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Scha- densersatz Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

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Samples: www.jobst-net.de

Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG. Wird eine Störung von der net services nordischnet bei vollständigem Ausfall des Dienstes nicht innerhalb von zwei Kalenderta- gen Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigtbesei­ tigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn denn, der Verbraucher hat die Störung Störung oder ihre Fortdauer zu vertreten. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festgelegten Maß­ nahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheits- behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: am dritten und vierten Tag 5 fünf Euro oder 10 Prozent zehn % und ab dem fünften fünften Tag 10 zehn Euro oder 20 Prozent % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich fest- gelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber der net services gegenüber nordischnet geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über über die Entschädigung hi- nausgehenden hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührtunberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Scha- densersatz Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

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Samples: www.nordischnet.de

Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG. NN_ANG_PK_Broschüre_Leistungen_Informationen_1122 Wird eine Störung von der net services nordischnet bei vollständigem Ausfall des Dienstes nicht innerhalb von zwei Kalenderta- gen Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigtbesei­ tigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn denn, der Verbraucher hat die Störung Störung oder ihre Fortdauer zu vertreten. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festgelegten Maß­ nahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheits- behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: am dritten und vierten Tag 5 fünf Euro oder 10 Prozent zehn % und ab dem fünften fünften Tag 10 zehn Euro oder 20 Prozent % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich fest- gelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber der net services gegenüber nordischnet geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über über die Entschädigung hi- nausgehenden hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührtunberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Scha- densersatz Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

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Samples: www.nordischnet.de

Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG. Wird eine Störung von der net services teranet bei vollständigem Ausfall des Dienstes nicht innerhalb von zwei Kalenderta- gen Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn denn, der Verbraucher hat die Störung Störung oder ihre Fortdauer zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleiben- dem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich fest- gelegten festgelegten Maßnahmen nach dem diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher Verbraucher eine Entschädigung nicht zu. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: am dritten und vierten Tag fünf Euro oder zehn Prozent und ab dem fünften Tag zehn Euro oder 20 % Der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abwei- chung Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber der net services gegenüber teranet geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über über die Entschädigung hi- nausgehenden hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührtunberührt. Die Entschä- digung Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Scha- densersatz Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

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