Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren Musterklauseln

Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleiben oder teilweise nicht eingelöst werden, sind die Scheckgegenwerte beleglos gemäß Anlage 6 des Scheckabkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 21.00 Uhr) über den EMZ der Bank an die einliefernden Teil- nehmer zurückzurechnen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgende Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt eine Rückrechnung im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht.