Nichterscheinen/Verspätete Anreise Musterklauseln

Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Im Falle einer Anreise nach 21:00 Uhr ist eine Benachrichtigung (xxxx@xxxxx.xx) notwendig. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen. Andernfalls wird der Stellplatz/das Mobilheim am Folgetag ab 14:00 Uhr anderweitig vergeben. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen. Mobilheime, die durch Nichtanreisen nicht belegt werden, können durch die Platzverwaltung ohne Anrechnung anderweitig vergeben werden. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen.
Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Standplätze und Mietobjekte, die einen Tag nach Mietbeginn um 10:00 Uhr nicht vom Mieter besetzt sind und für die keine schriftliche Vereinbarung über eine spätere Besetzung erfolgt ist, können von der Vermieterin anderweitig vergeben werden, ebenso wie Plätze, die durch vorzeitige Abreise frei werden. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen. Es sei denn der Mieter weist nach, dass die Vermieterin einen geringeren Schaden als die erfolgte Zahlung hat.
Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Im Falle einer Anreise nach Rezeptionsschluss (saisonabhängig) ist eine Benachrichtigung an xxxx@xxxxxxxxxx.xx notwendig. Andernfalls wird der Stellplatz/das Mietobjekt am Folgetag ab 14:00 Uhr anderweitig vergeben. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen (Punkt 8).
Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Im Falle einer Anreise nach 21:00 Uhr ist eine Benachrichtigung (xxxx@xxxxxxxxx-xxxxxxx.xx) notwendig. Andernfalls wird der Stellplatz bzw. das Mietobjekt am Folgetag ab 15:00 Uhr anderweitig vergeben. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen (siehe Punkt 7). Mietobjekte, die durch Nichtanreisen nicht belegt werden, können durch die Platzverwaltung ohne Anrechnung anderweitig vergeben werden. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen (siehe Punkt 7). Es sei denn, der Xxxx weist nach, dass der Campingplatz einen geringeren Schaden als die erfolgte Zahlung hat.
Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Im Falle einer Anreise nach 18.00 Uhr ist eine telefonische Benachrichtigung (04705 6603610) notwendig. Andernfalls wird der Stellplatz am Folgetag ab 14 Uhr anderweitig vergeben. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen (Punkt7).
Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Standplätze und Pachtobjekte, die am Tag des Pachtbeginns um 16.00 Uhr nicht vom Pächter besetzt sind und für die keine schriftliche Vereinbarung über eine spätere Besetzung erfolgt ist, können von der Verpächterin anderweitig vergeben werden, ebenso wie Plätze, die durch vorzeitige Abreise frei werden . Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen. Es sei denn der Pächter weist nach, dass die Verpächterin einen geringeren Schaden als die erfolgte Zahlung hat.
Nichterscheinen/Verspätete Anreise. Im Falle einer wesentlichen Verzögerung der Anreise ist eine Benachrichtigung notwendig. Andernfalls wird der Standplatz nur bis 11.00 Uhr des Folgetages freigehalten. Mietobjekte/Standplätze, die einen Tag nach Mietbeginn um 11.00 Uhr nicht belegt sind, und für die keine Vereinbarung über die spätere Belegung erfolgt ist, können von der Platzverwaltung anderweitig genutzt werden, ebenso Objekte/Plätze, die durch vorzeitige Abreise frei werden. Sofern vorhanden, erfolgt bei verspäteter Anreise die Unterbringung auf einem anderen Standplatz/in einem anderen Mietobjekt, ein Anrecht auf einen Standplatz/ein Mietobjekt besteht nicht mehr.

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  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.