Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staateseiner Partei, der die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile sich aus diesem Abkommen verwehrenergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren eines Staateseiner Partei, der die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften Rechtvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübtnicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines StaatesStaates , der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile sich aus diesem Abkommen verwehrenergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren eines Staateseiner Partei, der die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübtnicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.
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Samples: Investment Protection Agreement
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staateseiner Partei, der die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staateseiner Partei, der die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben ausüben, und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen In- vestitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der VertragsparteiVertrags- partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement