Common use of Nichtgewährung von Vorteilen Clause in Contracts

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 5 contracts

Samples: www.ris.bka.gv.at, investmentpolicy.unctad.org, www.parlament.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Parteieines Staates, die der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 4 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Parteieines Staates, die der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 3 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, jusmundi.com, www.parlament.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Parteieines Staates , die der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 2 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben ausüben, und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: www.ris.bka.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile sich aus diesem Abkommen verwehrenergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübtnicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen In- vestitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Parteieines Staates, die der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der VertragsparteiVertrags- partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: 360.lexisnexis.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile sich aus diesem Abkommen verwehrenergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften Rechtvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübtnicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Nichtgewährung von Vorteilen. Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at