Common use of Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen Clause in Contracts

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu Folge. 2. Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Gesetz Zu Dem Übereinkommen Vom 19. Mai 1956 Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Gesetz Zu Dem Übereinkommen Vom 19. Mai 1956 Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Gesetz Zu Dem Übereinkommen Vom 19. Mai 1956 Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. (2. ) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsvertrag, Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede VereinbarungVereinba- rung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses die- ses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. 2. Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr, Beförderungsvertrag

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. (2. ) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßtlässt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Beförderungsvertrag

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu Folge. 2. Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteur Bedingungen (Adsp)

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel Art. 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. (2. ) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßtlässt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: CMR Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. 2. Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: CMR Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßenverkehr

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne RechtswirkungRechts- wirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu Vertragsbe- stimmungen zur Folge. (2. ) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßtlässt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: CMR – Internationale Vereinbarung Über Beförderungsverträge Auf Straßen

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel Art. 41 1. 41.1 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. 2. 41.2 Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsvertrag

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel Art. 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu zur Folge. (2. ) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens Überein- kommens abweicht, nichtig und ohne oh- ne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu Vertragsbe- stimmungen zur Folge. (2. ) Nichtig ist insbesondere jede AbmachungAbma- chung, durch die sich der Frachtführer Frachtfüh- rer die Ansprüche aus der Versicherung Versiche- rung des Gutes abtreten läßt, und jede je- de andere ähnliche Abmachung sowie so- wie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen. Artikel Art. 41 (1. ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu Folge.Übereinkommens (2. ) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßtlässt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

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Samples: Beförderungsbedingungen