Common use of Non-participating Financial Institutions Clause in Contracts

Non-participating Financial Institutions. Die Vereinigten Staaten von Amerika ermitteln diesen Status aufgrund der Nicht-Konformität eines Finanzinstitutes mit dem FATCA Regelwerk. Die Aktionäre sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung ihres FATCA-Status zu informieren und ggf. ihren gesamten Aktienbestand zu verkaufen bzw. an die Gesellschaft zurückzugeben. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich bei einem Aktionär um eine US-Person handelt oder die Aktien zugunsten einer US-Person gehalten werden, so steht den vorgenannten Gesellschaften das Recht zu, die unverzügliche Rückgabe dieser Aktien zum jeweils gültigen und letztverfügbaren Anteilwert zu verlangen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle einen Aktionär als US-Person identifizieren oder der Auffassung sein, dass sich der Aktionär nicht ausreichend identifiziert hat und gewisse Indizien aufweist, die dazu führen könnten, dass es sich um eine US-Person handelt, so wird die Verwaltungsgesellschaft – basierend auf den Luxemburger Gesetzen und Verwaltungsanweisungen - eine entsprechende Meldung an die zuständige Luxemburger Steuerbehörde erstatten, welche diese Informationen dann an die US- amerikanische Steuerverwaltung weiterleiten wird. Der betroffene Aktionär wird über die Notwendigkeit und Durchführung einer solchen Maßnahme von der Verwaltungsgesellschaft informiert. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, im Namen der Gesellschaft Vereinbarungen mit zuständigen Steuerbehörden zu schließen (einschließlich Vereinbarungen auf der Grundlage des HIRE und entsprechender Nachfolgegesetze oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und anderen Ländern in Bezug auf die FATCA- Regelungen), sofern sie der Auffassung ist, dass solche Vereinbarungen im besten Interesse der Gesellschaft oder der Aktionäre sind. Den potentiellen Aktionäre wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von FATCA und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

Appears in 5 contracts

Samples: www.easybank.at, swissfunddata.ch, www.teletrader.com

Non-participating Financial Institutions. Die Vereinigten Staaten von Amerika ermitteln diesen Status aufgrund der Nicht-Konformität eines Finanzinstitutes mit dem FATCA Regelwerk. Die Aktionäre sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung ihres FATCA-Status zu informieren und ggf. ihren gesamten Aktienbestand zu verkaufen bzw. an die Gesellschaft den Fonds zurückzugeben. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich bei einem Aktionär um eine US-Person handelt oder die Aktien zugunsten einer US-Person gehalten werden, so steht den vorgenannten Gesellschaften das Recht zu, die unverzügliche Rückgabe dieser Aktien zum jeweils gültigen und letztverfügbaren Anteilwert zu verlangen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle einen Aktionär als US-Person identifizieren oder der Auffassung sein, dass sich der Aktionär nicht ausreichend identifiziert hat und gewisse Indizien aufweist, die dazu führen könnten, dass es sich um eine US-Person handelt, so wird die Verwaltungsgesellschaft – basierend auf den Luxemburger Gesetzen und Verwaltungsanweisungen - eine entsprechende Meldung an die zuständige Luxemburger Steuerbehörde erstatten, welche diese Informationen dann an die US- amerikanische Steuerverwaltung weiterleiten wird. Der betroffene Aktionär wird über die Notwendigkeit und Durchführung einer solchen Maßnahme von der Verwaltungsgesellschaft informiert. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, im Namen der Gesellschaft Vereinbarungen mit zuständigen Steuerbehörden zu schließen (einschließlich Vereinbarungen auf der Grundlage des HIRE und entsprechender Nachfolgegesetze oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und anderen Ländern in Bezug auf die FATCA- Regelungen), sofern sie der Auffassung ist, dass solche Vereinbarungen im besten Interesse der Gesellschaft oder der Aktionäre sind. Den potentiellen Aktionäre Aktionären wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von FATCA und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

Appears in 3 contracts

Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Non-participating Financial Institutions. Die Vereinigten Staaten von Amerika ermitteln diesen Status aufgrund der Nicht-Konformität eines Finanzinstitutes mit dem FATCA Regelwerk. Die Aktionäre Anteilinhaber sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung ihres FATCA-Status zu informieren und ggf. ihren gesamten Aktienbestand Anteilbestand zu verkaufen bzw. an die Gesellschaft den Fonds zurückzugeben. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich bei einem Aktionär Anteilinhaber um eine US-Person handelt oder die Aktien Anteile zugunsten einer US-Person gehalten werden, so steht den vorgenannten Gesellschaften das Recht zu, die unverzügliche Rückgabe Rücknahme dieser Aktien Anteile zum jeweils gültigen und letztverfügbaren Anteilwert zu verlangen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle einen Aktionär Anteilinhaber als US-US- Person identifizieren oder der Auffassung sein, dass sich der Aktionär Anteilinhaber nicht ausreichend identifiziert hat und gewisse Indizien aufweist, die dazu führen könnten, dass es sich um eine US-US- Person handelt, so wird die Verwaltungsgesellschaft – basierend auf den Luxemburger Gesetzen und Verwaltungsanweisungen - eine entsprechende Meldung an die zuständige Luxemburger Steuerbehörde erstatten, welche diese Informationen dann an die US- US-amerikanische Steuerverwaltung weiterleiten wird. Der betroffene Aktionär Anteilinhaber wird über die Notwendigkeit und Durchführung einer solchen Maßnahme von der Verwaltungsgesellschaft informiert. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, im Namen der Gesellschaft des Fonds Vereinbarungen mit zuständigen Steuerbehörden zu schließen (einschließlich Vereinbarungen auf der Grundlage des HIRE und entsprechender Nachfolgegesetze oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und anderen Ländern in Bezug auf die FATCA- FATCA-Regelungen), sofern sie der Auffassung ist, dass solche Vereinbarungen im besten Interesse der Gesellschaft des Fonds oder der Aktionäre Anteilinhaber sind. Den potentiellen Aktionäre Anteilinhaber wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von FATCA und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Non-participating Financial Institutions. Die Vereinigten Staaten von Amerika ermitteln diesen Status aufgrund der Nicht-Konformität eines Finanzinstitutes mit dem FATCA Regelwerk. Die Aktionäre sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung ihres FATCA-Status zu informieren und ggf. ihren gesamten Aktienbestand zu verkaufen bzw. an die Gesellschaft den Fonds zurückzugeben. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich bei einem Aktionär um eine US-Person handelt oder die Aktien zugunsten einer US-Person gehalten werden, so steht den vorgenannten Gesellschaften das Recht zu, die unverzügliche Rückgabe dieser Aktien zum jeweils gültigen und letztverfügbaren Anteilwert zu verlangen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle einen Aktionär als US-Person identifizieren oder der Auffassung sein, dass sich der Aktionär Aktionärr nicht ausreichend identifiziert hat und gewisse Indizien aufweist, die dazu führen könnten, dass es sich um eine US-Person handelt, so wird die Verwaltungsgesellschaft – basierend auf den Luxemburger Gesetzen und Verwaltungsanweisungen - eine entsprechende Meldung an die zuständige Luxemburger Steuerbehörde erstatten, welche diese Informationen dann an die US- amerikanische Steuerverwaltung weiterleiten wird. Der betroffene Aktionär wird über die Notwendigkeit und Durchführung einer solchen Maßnahme von der Verwaltungsgesellschaft informiert. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, im Namen der Gesellschaft Vereinbarungen mit zuständigen Steuerbehörden zu schließen (einschließlich Vereinbarungen auf der Grundlage des HIRE und entsprechender Nachfolgegesetze oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und anderen Ländern in Bezug auf die FATCA- Regelungen), sofern sie der Auffassung ist, dass solche Vereinbarungen im besten Interesse der Gesellschaft oder der Aktionäre sind. Den potentiellen Aktionäre wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von FATCA und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.

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Samples: www.swiss-rock.ch