Steuern. Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ...
Steuern. Alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Emittentin zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, den Gläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.
10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuer.
10.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet ist.
Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Steuern. Die Fahrzeugbesitzer werden darüber informiert, dass die Einkommen aus der Vermietung ihres Fahrzeugs steuerpflichtig sein können. Die Fahrzeugbesitzer haften alleine dafür, sich über ihre Steuerpflichten zu informieren und jegliche von der Steuerverwaltung erforderlichen Erklärungen zu machen. Getaround ist auf keinen Fall an diesen Formalitäten beteiligt und kann auf keinen Fall in dieser Hinsicht haftbar gemacht werden. Ist der Fahrzeugbesitzer ein Gewerbetreibender, sollen Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte betrachtet werden. Gemäß angewandter Gesetzgebung verpflichtet sich Getaround, den Nutzern jedes Jahr ein Dokument mit Auflistung des Brutto-Transaktionsbetrag, von dem Getaround Kenntnis hat und den die Nutzer im vergangenen Jahr aufgrund der Vermittlung durch Getaround erhalten haben, zu übermitteln. Die französische Steuerverwaltung hat bestätigt, dass Einnahmen aus der Plattform steuerpflichtig sind. Für mehr Informationen zu diesem Thema, besuchen Sie bitte die Website des Ministère de l’Economie et des Finances. Um mehr über eventuell zahlbare Soziallasten zu erfahren, besuchen Sie bitte die Website der French Social Security und klicken Sie dort auf den Link Déclarer mes revenus issus de la location de biens. Für natürliche Personen haben uns die Steuerbehörden am 22. November 2016 im Rahmen eines verbindlichen Vorbescheids zur Steuer Auskunft gegeben, dass Erträge aus der Vermietung eines Fahrzeugs unter den folgenden Bedingungen als Kapitalerträge gelten (besteuert mit 27% nach Abzug der tatsächlichen Kosten oder mit 15% der Plankosten): Der Fahrzeugbesitzer vermietet nur ein Fahrzeug; Für eine Gesamtdauer (Kumulativdauer) von maximal 60 Tagen pro Jahr; Der Gesamtbetrag der erzeugten Einkünfte übersteigt nicht 2.400 EUR; Das vermietete Fahrzeug darf weder ein Firmenwagen sein, noch einem Selbstständigen gehören, sofern er es, selbst wenn nur teilweise, für geschäftliche Zwecke nutzt. Folglich ist der Fahrzeugbesitzer dafür verantwortlich, seine steuerlichen Pflichten zu überprüfen und seine Einnahmen rechtmäßig gegenüber den Steuerbehörden zu deklarieren. Getaround ist an diesem Prozess nicht beteiligt und es können in dieser Hinsicht keine Ansprüche gegenüber Getaround geltend gemacht werden.
Steuern. Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge entsprechend angepasst.
Steuern. 8.1 Alle Zahlungen, die der Käufer im Rahmen des Vertrags an Cytiva zu leisten hat, verstehen sich exklusive Indirekter Steuern.
8.2 Sollten aufgrund geltender Gesetze, Vorschriften oder anderer Regelungen Indirekte Steuern fällig werden, werden diese von Cytiva zusätzlich zu allen anderen fälligen Beträgen in Rechnung gestellt und sind vom Käufer nach Erhalt einer von Cytiva ausgestellten und gültigen Rechnung (wie von der zuständigen Steuerbehörde gefordert) zu zahlen.
8.3 Cytiva stellt nur dann Rechnungen ohne Berechnung der relevanten Indirekten Steuern aus, wenn der Käufer Cytiva bereits bei der Bestellung eine vollständig und korrekt ausgefüllte Freistellungsbescheinigung (oder eine andere nach dem geltenden Recht erforderliche Dokumentation) vorlegt. Wird eine solche Freistellungsbescheinigung Cytiva erst nach der Bestellung zur Verfügung gestellt, wird Cytiva dem Käufer die entsprechenden Steuergutschriften gewähren, nachdem Xxxxxx von der zuständigen Steuerbehörde die Freistellung oder Rückzahlung für alle zuvor berechneten Indirekten Steuern erhalten hat, die Gegenstand der Freistellungsdokumentation sind.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, Xxxxxx unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung alle Indirekten Steuern zu erstatten, die Cytiva von einer Steuerbehörde aufgrund einer vom Käufer falsch ausgefüllten Freistellungsbescheinigung auferlegt werden, zuzüglich aller darauf anfallenden Zinsen und/oder Bußgelder.
8.5 Jede Partei ist selbst für alle Vermögens- und Grundsteuern auf Eigentum oder Pacht, für Franchise- und Konzessionssteuern auf ihre Geschäftstätigkeit und für alle Steuern auf ihre Netto- oder Bruttoeinkünfte verantwortlich.
8.6 Alle Zahlungen sind vom Käufer in voller Höhe und ohne Abzüge (einschließlich Quellensteuer) zu leisten. Wenn ein solcher Einbehalt oder Abzug gesetzlich vorgeschrieben ist, muss der Käufer die nach dem Vertrag geschuldeten Beträge brutto auszahlen, damit die nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet werden und Cytiva so gestellt wird, als ob kein Einbehalt oder Abzug erfolgt wäre. Der Käufer muss Xxxxxx innerhalb eines (1) Monats genaue offizielle Quittungen des zuständigen Finanzamts über alle abgezogenen oder einbehaltenen Steuern vorlegen.
Steuern. Trade Republic ist nicht für die Abführung von Xxxxxxx auf Verkaufserlöse des Kunden verantwortlich. Der Kunde muss sich eigenständig steuerlichen Rat einholen. Trade Republic wird dem Kunden aber Übersichten über den Handel mit Cryptowerten erteilen.
Steuern. 8.1. Steuereinbehalt: Alle Zahlungen, insbesondere von Zinsen, erfolgen unter Abzug und Einbehalt von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Anleiheschuldnerin oder die Zahlstelle zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Weder die Anleiheschuldnerin noch die Zahlstelle sind verpflichtet, den Anleihegläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
8.2. Steuerpflichten der Anleihegläubiger: Soweit die Anleiheschuldnerin oder die Zahlstelle nicht gesetzlich zum Abzug und/oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf abgaberechtliche Verpflichtungen der Anleihegläubiger.