Notfallmanagement Musterklauseln

Notfallmanagement. Bei gefährlichen Ereignissen im Sinne der BUVO-NE stellt der Zugangsberechtigte dem ZÖA die erforderlichen Daten und Dokumente zur Verfügung, damit der ZÖA die gesetzlich geforderten Untersuchungen durchführen kann. Darüber hinaus stellt der Vertragspartner ein geeignetes und während der Nutzungsdauer jederzeit erreichbares Notfallmanagementsystem sicher. Die Ansprechpartner mit Rufnummern. sind dem örtlichen Betriebsleiter mindestens 3 Werktage vor Verkehrsaufnahme und vor jeder Änderung schriftlich mitzuteilen. Bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten, die den Einsatz eines Notfallmanagers oder eines Bereitschaftshabenden erforderlich machen, ist deren Weisung unbedingt Folge zu leisten.
Notfallmanagement. Glossar Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB Netz AG Fachautor DB Netz AG Verteiler Bekanntgaben/Aktualisierungen
Notfallmanagement. Das trassenbestellende EVU stellt ein geeignetes und während der Verkehrszeiten jederzeit erreichbares Notfallmanagement sicher. Ansprechpartner und Rufnummer sind der Betriebs- leitung der F.E.G mbH mindestens 3 Werktage vor dem Verkehrstag schriftlich mitzuteilen.
Notfallmanagement. Verhalten bei Unregelmäßigkeiten und Notfällen. XXXXXXXX XXXXX GmbH & Xx.XX
Notfallmanagement. 8.1 Die Vertragspartner haben sich über Unfälle, Mängel und Schäden, die beide Vertrags- partner betreffen, insbesondere Personenunfälle, Beschädigungen der Eisenbahninfrastruktur und der Eisenbahnfahrzeuge sowie Entgleisungen derartiger Fahrzeuge, auch wenn sie ohne erkennbare Beschädigungen, umweltgefährdende Immissionen, Austritt wassergefährdender Stoffe oder sonstige Gefahren (z.B. Brand/Explosion) für den Betrieb verlaufen sind, unver- züglich zu informieren.
Notfallmanagement. Die VPSI übernimmt die Melde- und Alarmierungsaufgaben bei gefährlichen Ereignissen sowie die Koordination durch einen eigenen Notfallmanager am Ereignisort. Auf der Infrastruktur der VPSI gelten die Unfallmeldetafeln der VPSI und die Buvo-NE. Das EVU stellt ein geeignetes und während der Verkehrszeiten jederzeit erreichbares Notfallmanagement sicher. Die Ansprechpartner bei der VPSI und dem EVU werden mit Abschluss des Infrastrukturnutzungsvertrages gegenseitig bekanngegeben.
Notfallmanagement. Bei gefährlichen Ereignissen im Sinne der BUVO-NE stellt der Zugangsberechtigte der SWU die erforderlichen Daten und Dokumente zur Verfügung, damit die SWU die gesetzlich geforderten Untersuchungen durchführen kann. Darüber hinaus stellt der Vertragspartner ein geeignetes und während der Nutzungsdauer jederzeit erreichbares Notfallmanagementsystem sicher. Die Ansprechpartner mit Ruf-Nr. sind der Eisenbahnbetriebsleitung der SWU mindestens 3 Werktage vor Verkehrsaufnahme und vor jeder Änderung schriftlich mitzuteilen.
Notfallmanagement. Bei gefährlichen Ereignissen, Krisen und Katastrophen übernimmt die Ilm die Melde- und Alarmierungsaufgaben. Dies beinhaltet auch die Anforderung von Hilfe bzw. Koordination der Maßnahmen mit den zuständigen örtlichen Rettungsleitstellen. Die Koordination am Ereignisort obliegt der Ilm. Die Ilm ist im Bedarfsfall durch den Notdienst des EVU zu unterstützen. Die Buvo-NE mit den Unfallmeldetafeln der Ilm gelten auch für das EVU. Die Anwendung der Meldepläne als auch der Buvo-NE wurden im Sinne des § 15 (1) EIBV mit der Landeseisenbahnaufsicht abgestimmt. Änderungen in den Unfallmeldetafeln teilt die Ilm dem EVU zudem schriftlich mit.
Notfallmanagement. Der Xxxxxx des ambulanten Betreuungsdienstes stellt sicher, dass ein Notfallplan erarbeitet wird, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt ist. Der Notfallplan beinhaltet alle Sofortmaß- nahmen, die beim Auftreten eines Notfalls getroffen werden müssen.
Notfallmanagement. Das Notfallmanagement für die Eisenbahninfrastruktur des Anschlusses ist im Rahmen des Not- fallmanagements der gesamten FCT geregelt. Hier: Notfallmappe / Unfallmeldetafeln Die FCT ist berechtigt, sich auf ihrem Betriebsgelände jederzeit davon zu überzeugen, dass das EVU seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu beauftragte Personen des örtlichen Betriebsleiters Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des EVU betreten und dem Personal des EVU betriebliche Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies umfasst auch die Befugnis zur Mitfahrt im Führerraum des eingesetzten Triebfahrzeugs.