Zuständigkeiten Musterklauseln

Zuständigkeiten. Die Medikationsanalyse ist Aufgabe des Apothekers. Es handelt sich dabei um eine pharma- zeutische Tätigkeit, die über die Information und Beratung über Arzneimittel hinausgeht. So- fern nichtapprobiertes pharmazeutisches Personal bei einzelnen, nicht aufgrund § 3 Abs. 4 ApBetrO dem Apotheker vorbehaltenen Arbeitsschritten eingebunden wird, darf es nur ent- sprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden und ist über die dabei gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unterweisen (§ 3 Abs. 1 ApBetrO).
Zuständigkeiten. Prüfungskommission
Zuständigkeiten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sowie - der Immis-ZustVO, - den §§ 10 – 12 WG LSA, - der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasser- rechts (Wasser-ZustVO), - den §§ 32, 33 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA), - der Abfallzuständigkeitsverordnung (Abf ZustVO), - der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ArbSch-ZustVO), - den §§ 55 – 59 BauO LSA sowie - den §§ 1, 19 und 32 Brandschutzgesetz (BrSchG) sind für die Überwachung der Errichtung und des Betriebes bzw. der wesentlichen Änderung der Anlage folgende Behörden zuständig: a) das Landesverwaltungsamt als - Obere Immissionsschutzbehörde, b) das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt c) der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als - Untere Bauplanungs- und Bauaufsichtsbehörde, - Untere Brand- und Katastrophenschutzbehörde, - Untere Wasserbehörde, - Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde, - Untere Naturschutzbehörde, - Untere Denkmalschutzbehörde und - Gesundheitsamt.
Zuständigkeiten. Unterrichtskommission
Zuständigkeiten. 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste mit der Geschäftsführung betraute Organ des Ver- bandes. Er berät und beschliesst über alle Angelegenheiten, die ihm nach Gesetz unüber- tragbar zugewiesen sind, sowie über diejenigen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Verbandsvereinbarung nicht der Delegiertenversammlung oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind. 2 Dem Verwaltungsrat fallen insbesondere folgende Befugnisse zu: a) Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Be- schlüsse; b) Definition der strategischen Ziele und der Geschäftspolitik und deren Durchsetzung im Sinne einer zeitgemässen Unternehmungsführung; c) Erlass und Änderung der für die Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Reglemente und Weisungen für Betrieb, Verwaltung und Personal; d) Erlass und Anpassung des Kostenteilers gemäss Kapitel E) II. e) Erlass des Stellenplans und Festlegung des Xxxxxx der Angestellten; f) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäfts- und/oder Betriebsführung betrauten Personen; g) Wahrnehmung der Aufsichtsverantwortung über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen; h) Erlass des Finanz- und Investitionsplanes; i) Beschlussfassung von dringlichen und gebundenen Ausgaben; j) Beschlussfassung von unvorhersehbaren, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben pro Fall maximal Fr. 500'000.00 und im Rechnungsjahr maximal 2 Mio. Franken; k) Beschlussfassung von nicht teuerungsbedingten Nachtragskrediten bis zum Betrag von 10 % des bewilligten Kredits und über teuerungsbedingte Nachtragskredite; l) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen mit einem amtlichen Verkehrswert oder Anlagekosten bis Fr. 500'000.00; m) Beteiligung des Finanzvermögens an anderen Gesellschaften oder Körperschaften bis Fr. 500'000.00; n) Klageeinreichung, Klageanerkennung und Ergreifung von Rechtsmitteln sowie Ab- schluss von Vergleichen im Rahmen der Finanzkompetenzen.
Zuständigkeiten. Der Schiedsrat hat die Befugnisse, die ihm der GAV/INFRI-VOPSI und das vorliegende Reglement zuweisen.
Zuständigkeiten. Anbieter der Prüfungen ist die Kassenärztliche Vereinigung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt der Kassenärztlichen Vereinigung eine von ihr entwickelte Prüfungssoftware für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung, die aus der Prü- fungsfallsammlung die konkrete Prüfung für den Arzt generiert und bereitstellt.
Zuständigkeiten. 1 Die Paritätische Steuerungsgruppe Sozialvereinbarung prüft Gesuche um Ent- schädigungen aus dem Fonds für Einzelfälle gemäss Ziff. 2.26.3 und entscheidet abschliessend darüber. 2 Die Paritätische Steuerungsgruppe Sozialvereinbarung entscheidet ausserdem abschliessend bei allen weiteren Fragen im Zusammenhang mit Ziff. 2.26 (Sozial- vereinbarung), für welche im Verfahren gemäss Ziff. 3.4 keine Lösung gefunden werden konnte. 3 Kann innerhalb der Paritätischen Steuerungsgruppe keine Lösung gefunden werden, entscheidet die FAKO Konzern abschliessend.
Zuständigkeiten. Die Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung werden grundsätzlich durch die für Pflanzengesundheit und den Pflanzenschutz zuständigen Ministerial- und Senatsverwaltungen der Länder wahrgenommen.
Zuständigkeiten. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage- ments ist die Bahnhofsgrenze des Bf Konstanz (DB-Einfahrsignal F bzw. Ls 50) massgebend: - DB Netz AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Konstanz bis zur o.g. Bahnhofsgrenze - SBB I: Zuständigkeit ab der o.g. Bahnhofsgrenze Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen