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Gegenseitigkeit Musterklauseln

Gegenseitigkeit. Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberechtigte tätiges EIU (drittes EIU) Nutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise von Nutzungsbedingungen (AT/BT) des EIU abweichen, so kann das EIU, wenn ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie es selbst tätiger Zugangsberechtigter die Eisenbahninfrastruktur dieses dritten EIU nutzt, dessen Nutzungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle seiner eigenen Nutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z. B. in Schaden- und Haftungsfällen).
Gegenseitigkeit. Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberech- tigte tätiger Betreiber der Schienenwege (dritter Betreiber der Schienenwege) Schienennetz-Benutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise von Schienen- netz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) des Betreibers der Schienenwege abwei- chen, so kann der Betreiber der Schienenwege, wenn ein im gleichen Unterneh- men oder Konzern wie er selbst tätiger Zugangsberechtigter die Straßenbahninfrastruktur dieses dritten Betreibers der Schienenwege nutzt, dessen Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle seiner eigenen Schienennetz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z. B. in Schaden- und Haftungsfällen).
Gegenseitigkeit. Wie auch in der Präambel des MOU festgehalten, können die Parteien, soweit erforderlich, weitere Vereinbarungen schliessen, auf deren Grund- lage die Regierung Liechtensteins ein ähnliches spezielles Offenlegungspro- gramm und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches steu- erliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführen würde. Wie bereits in der Präambel des MOU festgehalten, ist es die Absicht der Parteien, auf der Grundlage, dass sie ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen des TIEA und des MOU erfüllen, das TIEA und das MOU als Mittel zu verwenden, um Ersuchen um Informationen in Bezug auf Steuersachen zu stellen, die in den Geltungsbereich des MOU fallen.
Gegenseitigkeit. Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberechtigte tätiges EIU (drittes EIU) Nutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise
Gegenseitigkeit. 3.1. Bei der Bestrafung der unter 2 angeführten Handlungen darf zwi- schen in- und ausländischen Freimachungsbelegen kein Unter- schied gemacht werden; diese Bestimmung darf nicht Gegenstand von gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen betreffend Gegenseitigkeit sein.
Gegenseitigkeit. Verwendet ein im gleichen Unternehmen o- der Konzern wie der Zugangsberechtigte tä- tiges EIU (drittes EIU) Nutzungsbedingun- gen, die ganz oder teilweise von Nutzungs- bedingungen (AT/BT) der HBA abweichen, so kann die HBA, wenn ein im gleichen Un- ternehmen oder Konzern wie sie selbst täti- ger Zugangsberechtigter die Eisenbahninfra- struktur dieses dritten EIU nutzt, dessen Nut- zungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle seiner eigenen Nutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z. B. in Schaden- und Haftungsfällen).
Gegenseitigkeit. (1) Rechtsträger mit Sitz in der Europäischen Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften Serbiens an Programmen und Maßnahmen Serbiens teilnehmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gleichwertig sind. (2) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme und Maßnahmen Serbiens. (3) Die Finanzierung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union durch Serbien unterliegt den serbischen Rechtsvor­ schriften über die Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und -maßnahmen. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich Rechtsträger mit Sitz in der Union mit eigenen Mitteln beteiligen.
Gegenseitigkeit. Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberechtigte tätiger Betreiber von Schienenwegen (dritter Betreiber) Schienennetz-Benutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise von Schienennetz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) der ZIB abweichen, so kann die ZIB, wenn ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie sie selbst tätiger Zugangsberechtigter die Eisenbahninfrastruktur dieses dritten Betreibers der Schienenwege nutzt, dessen Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle ihrer eigenen Schienennetz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z. B. in Schaden- und Haftungsfällen).
Gegenseitigkeit. Hiermit ist gemeint, dass eine wirksame Aufrechnung voraussetzt, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, so dass jeder von ihnen zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Person ist. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit kann im Einzelfall zu unbilligen Härten für den Schuldner führen. Daher hat der Gesetzgeber dieses Prinzip in bestimmten Fällen durch Spezialvorschriften durchbrochen. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist § 406 BGB, der es dem Schuldner einer abgetretenen Forderung erlaubt, mit einer ihm gegen den Altgläubiger zustehenden Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufzurechnen, wenn er beim Erwerb der Gegenforderung von der Abtretung keine Kenntnis hatte und die Gegenforderung auch nicht erst nach Erlangung seiner Kenntnis von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Weitere Beispiele für spezialgesetzliche Durchbrechungen des Prinzips der Gegenseitigkeit sind die §§ 409 Abs. 1, 566d BGB. Gelegentlich wird auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Erfordernisses der Gegenseitigkeit mit § 242 BGB gerechtfertigt. Dies wird z.B. für den Fall einer Aufrechnung des Vertragspartners eines Strohmanns mit seinen Gegenforderungen gegen den Hintermann angenommen (vgl. dazu mit weiteren Beispielen: Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, § 13 II, 4 bis 5).