Zugangsbedingungen. Die Ausgestaltung der Zugangsbedingungen i.S. von §§ 82 Abs. 2 Nr. 4, 83 Abs. 2 MStV umfasst insbesondere die Art und Weise, mit der ein Anbieter von Medienplattformen durch finanzielle und technische Vorgaben über den Zugang eines Angebots i.S. von § 82 Abs. 2 MStV zur Medienplattform bestimmt.
Zugangsbedingungen. 5.1. Grundsätze für den Zugang der Serviceleistung Die im Folgenden beschriebenen Rechte und Pflichten des EIU können durch Dritte wahrgenommen werden, soweit sie in einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit dem EIU stehen.
Zugangsbedingungen. Jede Nutzung von Zugtrassen setzt deren vorherige Anmeldung durch das EVU nach Maßgabe dieses Abschnittes voraus. Die Anmeldung von Regel- und Bedarfstrassen setzt den Abschluss eines Inf- rastrukturnutzungsvertrages (INV) nach dem Muster der Anlage 1 mit der DLB voraus. Für einmalige Nutzungen der Infrastruktur der DLB kommt im Ausnahmefall das Vertragsverhältnis durch Angebotsannahme seitens des EVU eines durch die DLB auf der Grundlage einer vorherigen und vollständigen Trassen- anmeldung (siehe Abschn. 4.1 der SNB-BT) des EVU ausgereichten Trassen- angebotes zu Stande. In diesen Fällen kann der INV im Nachgang abgeschlossen werden.
Zugangsbedingungen. Artikel 5
Zugangsbedingungen. 3.1 Die Nutzung der Serviceeinrichtung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen dem Zugangsberechtigten und der CTH abzuschließenden Nutzungsvertrages und der Zuweisung und Annahme einer Nutzungszeit (Slot) für den einzelnen Zugang zu den Serviceeinrichtungen. Wird das aus einem Nutzungsvertrag folgende Recht auf Be- nutzung der Serviceeinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat aus Gründen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht wahrgenommen, ist das CTH berechtigt, den Nutzungsvertrag nach Maßgabe des § 12 EIBV zu kündigen.
3.2 Die Übertragung von sich aus dem Nutzungsvertrag gem. Punkt 3.1 ergebenen Nut- zungsrechten ohne Zustimmung der CTH ist nicht gestattet.
3.3 Servicezeiten sind: Montag 06.00 Uhr – Samstag 13.00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen). Nutzung der Serviceeinrichtungen außerhalb der üblichen Besetzungs- zeiten ist auf Antrag und bei Übernahme der durch diese Nutzung verursachten Mehrkosten möglich. Bei vom Zugangsberechtigten beantragter Nutzung von Servi- ceeinrichtungen außerhalb der Servicezeiten wird für den Personaleinsatz eine Min- destberechnungszeit von 3,00 Stunden je Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Anfragen können während der Bürozeiten (Mo. - Do. von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Fr. von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr) gestellt werden. Die Ansprechpartner sind un- ter Punkt 4.2 aufgeführt.
3.4 Die Nutzung der Einrichtungen ist nur nach vorheriger Einweisung hinsichtlich der Bedienung einzelner Einrichtungen durch die CTH gestattet. Der Zugangsberechtigte hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Dritte hierauf besonders aufmerksam zu machen.
Zugangsbedingungen. 4.1 Die allgemeinen Öffnungszeiten sind Mo. – Fr. von 9:00 bis 18:00 Uhr.
4.2 Der Zugang zum Co-Working Space richtet sich je nach abgeschlossener Vertragsart im Sinne der Ziffer I des Preis- Leistungsverzeichnisses.
Zugangsbedingungen. Der Zutritt ist mittels ZUKO System 24h gewährleistet. Der ausgehändigte Xxxxx ist persönlich und nicht übertragbar. Der Inhaber des Badges ist verantwortlich für die Nutzung und den Zutritt. Der Kunde haftet bei Verlust des Badges für Folgekosten, die aus Ersatz entstehen, jedoch mind. CHF 50.- für den Ersatz. Bei Verlust ist dies sofort an die UNS zu melden, andernfalls haftet der Kunde auch für Folgeschäden. Es obliegt dem Kunden, für die geplanten Sitzungen oder Veranstaltungen die allenfalls notwendigen Bewilligungen einzuholen. Insbesondere auch für Arbeiten an offiziellen Feiertagen des Kantons Schwyz und oder Wochenend- und Nachtarbeit. Mit Vertragsabschluss stimmt der Kunde auch dem Benützungsreglement zu.
Zugangsbedingungen. Nach Abschluss der Leistungsvereinbarung für die Module Gesundheitstraining sowie Xxxx Xxxxx erhalten Sie Ihren persönlichen Mitgliedsausweis, den Sie bitte stets zu Beginn Ihres Trainingsaufenthaltes im Gesundheits-Hof in der Med. Trainingstherapie abgeben und beim Verlassen wieder mitnehmen. Auf diesem Wege wird Ihre Anwesenheit im PC elektronisch erfasst. Leistungsvereinbarung und Mitgliedsausweis sind nicht übertragbar. Der Verlust des Ausweises ist unverzüglich zu melden und wird mit € 10,- in Rechnung gestellt.
Zugangsbedingungen. Das NVU hat spätestens mit der Einbringung des Begehrens auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sein einzel- oder gemeinwirtschaftliches Interesse am Erwerb der Fahrwegkapazität nachzuweisen. Ansonsten wird das Fahrwegkapazitätsbegehren zurückgewiesen. Die Nutzung der dem NVU zugewiesenen Fahrwegkapazität hat durch ein EVU zu erfolgen, dieses ist der ÖBB-Infrastruktur AG wie folgt bekannt zu geben: • Spätestens 30 Tage vor dem in der zugewiesenen Fahrwegkapazität angeführten ersten Verkehrstag, • jedenfalls mit Einbringen des Begehrens, sofern die Zeit bis zum ersten Verkehrstag der zugewiese- nen Fahrwegkapazität kürzer als 30 Tage ist. Die Bekanntgabe des EVU hat mittels der Systeme gemäß Kapitel 4.2 zu erfolgen.
Zugangsbedingungen. Zusätzlich zur eisenbahnrechtlichen Genehmigung und der Prüfung der Streckenkompatibilität (siehe Kapitel 3.4.1.1) benötigen Schienenfahrzeuge vor dem Einsatz am Netz der ÖBB-Infrastruktur AG auch eine Netzre- gistrierung. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge mit den folgenden Interoperabilitätskennzeichen: • Güterwagen: RIV, TEN CW, TEN GE • Reisezugwagen: RIC (mit einer Inbetriebnahmegenehmigung vor 19.07.2008) Für dieses Verfahren ist Geschäftsbereich Netzzugang - Technischer Zugang der ÖBB-Infrastruktur AG zu- ständig. Die Netzregistrierung dient: • der sicheren Integration der Fahrzeuge im Netz der ÖBB-Infrastruktur AG unter Beachtung der Ab- weichungen und Einsatzbedingungen aus dem Fahrzeugzulassungs- und Netzkompatibilitätsprüfver- fahren. Dies kann bereits im Zuge der Einbindung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens in den Genehmigungsprozess (gemäß § 110 Abs 4 EisbG) über eine Unbedenklichkeitserklärung erfolgen • der notwendigen Erfassung IT-systemrelevanter Fahrzeugdaten für die ÖBB-Infrastruktur AG Folgende Regelwerke der ÖBB-Infrastruktur AG sind für die Netzregistrierung relevant: • RW 50.01.01 Technischer Netzzugang • RW 50.02.01 Anforderungskatalog Triebfahrzeuge, Triebzüge und Reisezugwagen • RW 50.03.01 Anforderungskatalog Güterwagen • RW 50.04.01 Anforderungskatalog Sonderfahrzeuge Diese Regelwerke finden sich, ebenso wie die Informationen zur Bearbeitungsdauer und eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten, auf der Website der „Technischer Zugang“ im Internet.