Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 4.1. Der Auftraggeber darf die Dienste anderer Vermittler in Anspruch nehmen.
4.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Vermittler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Vermittlungstätigkeit berühren. Er ist verpflichtet, den Vermittler entsprechend dem Umfang des erteilten Vermittlungsauftrages über alle Umstände, die für die Bedarfsanalyse und die Tätigkeit des Vermittlers von Belang sind, zu informieren. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu den finanzierungsrelevanten Fragen zu machen sowie vertrags- und finanzierungsrelevante Änderungen dem Vermittler unverzüglich anzuzeigen.
4.3. Der Vermittler ist zur kaufmännischen Sorgfalt verpflichtet. Er erbringt gegenüber dem Auftraggeber Beratungsdienstleistungen. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Vermittlers ist die Vermittlung von Finanzprodukten sowie die hierauf bezogene Beratung.
4.4. Mit dem vorliegenden Vertrag kommt der Vermittler auch seiner gesetzlichen Pflicht gemäß Art. 246b § 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 246b § 1 Abs. 1 sowie Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB nach.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 3 Inhalt der Einzelvereinbarung zum Rahmenvertrag
(1) Die Einzelvereinbarung Erdgas (Anlage zum Rahmenvertrag) bietet die Grundlage für den Verkauf und die Lieferung von Verbrauchsgasmengen durch den VG- VERKÄUFER. Die Einzelvereinbarung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten (vgl. Anlage): - die Firma des VG-VERKÄUFERS - die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter der Vertragspartner für die Vertragsabwicklung - Bilanzkreis oder Shippercode - Rahmenvertrag – ID - Bezeichnung des Lieferproduktes - Stundenmenge - Bezeichnung des Übergabe- und Übernahmepunktes - Losnummer - Angaben zum Preis / Handling Fee
(2) Die Inhalte der Einzelvereinbarung festgelegt werden können, sind in § 6 (Gasmengen und Zeitraum), in § 7 (Übergabe- bzw. Übernahmepunkt) und § 9 (Entgelt) geregelt.
(3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig schriftlich über Änderungen bezüglich der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Kontakt- und Abwicklungsdaten rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen zu informieren. Die Einzelvereinbarung kommt nach Unterzeichnung der vom VG-VERKÄUFER in doppelter Ausführung zugesandten und unterzeichneten Einzelvereinbarung gemäß Anlage durch GASCADE zustande. Der VG-VERKÄUFER erhält eine von GASCADE unterschriebene Ausführung der Einzelvereinbarung zugesandt. Die Zusendung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen.
(1) Der VG-VERKÄUFER ist verpflichtet, XXXXXXX eine gemäß § 6 angeforderte Verbrauchsgasmenge und gemäß § 7 am vereinbarten Übergabe- und Übernahmepunkt bereitzustellen und zu übergeben. Dem VG-VERKÄUFER steht es dabei frei, die angeforderten Verbrauchsgasmengen am jeweiligen Handelspunkt zu erwerben oder aus einer anderen Bezugsquelle am Übergabe- und Übernahmepunkt zur Verfügung zu stellen.
(2) XXXXXXX ist verpflichtet, eine gemäß § 6 angeforderte und am gemäß § 7 vereinbarten Übergabe- bzw. Übernahmepunkt bereitgestellte Verbrauchsgasmenge zu übernehmen und das Entgelt gemäß § 9 an den VG-VERKÄUFER zu zahlen.
(3) Eigentum und Gefahr gehen für die Verbrauchsgasmengen am Beginn der Stunde über, die vom Marktgebietsverantwortlichen des Marktgebiets GASPOOL bzw. THE endgültig allokiert wurde.
(1) Die von GASCADE angeforderten Verbrauchsgasmenge wird in kWh/h angegeben.
(2) Die angeforderten Verbrauchsgasmengen für einen Liefertag werden gleichmäßig auf die vierundzwanzig Stunden verteilt (Tagesband).
(3) Die Anforderung und die Bereitstellung erfolgt mit gleichen Stundenmengen von 10 MWh oder ei...
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 2.1. Rechte und Pflichten des Amtes:
2.2. Rechte und Pflichten des Trägers:
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 1.1. des Auftragnehmers (im Folgenden AN genannt)
1.1.1. Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Fragen zu erteilen.
1.1.2. Der AN ist berechtigt, für die Dauer der Auftragserbringung auf der Baustelle bzw. am Bauwerk eine Tafel anzubringen, die ihn und seine Leistung für dieses Bauwerk ausweist.
1.1.3. Der AN ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen so zu erbringen, dass auf ihrer Basis ein mangelfreies Bauwerk hergestellt werden kann. Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Interessen des AG sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht verpflichtet. Der AN hat neben den Vorgaben des AG die für das Bauvorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die baurechtlichen Auflagen und Bedingungen zu beachten.
1.1.4. Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, führt der AN keine Wirtschaftlichkeits- oder Finanzierungsberatungen durch. Diesbezüglich falsche Zielsetzungen des AG führen zu keinen Verpflichtungen des AN hinsichtlich Gewährleistung oder Schadenersatz. Es bestehen diesbezüglich auch keine Warn- oder Aufklärungspflichten.
1.1.5. Der AN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung entsprechend befugte und qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen.
1.2. des Auftraggebers (Besteller; im Folgenden kurz AG)
1.2.1. Der AG erklärt, dass durch die in Auftrag gegebenen Architektenleistungen und die in deren Folge durchgeführten Baumaßnahmen nicht in Rechte dinglich berechtigter Dritter eingegriffen wird, und verpflichtet sich, den AN im Falle einer dennoch erfolgten Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.
1.2.2. Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauarbeiten nach besten Kräften zu fördern. Insbesondere hat er alle Fragen auf Verlangen des AN zu beantworten, bei der Lösung von entstandenen Problemen und Abwendung von Problemen im Einvernehmen mit dem AN mitzuwirken und die notwendigen Entscheidungen kurzfristig zu treffen.
1.2.3. Zur Vermeidung von Widersprüchen und im Hinblick auf einen raschen koordinierten Bauablauf wird der AG selbst Weisungen an Dritte, insbesondere an jene, die an der Umsetzung des Projektes mitwirken, nur im Einvernehmen mit dem AN erteilen.
1.2.4. Der AG und der AN haben sich wechselseitig über sämtliche die Durchführung des Bauvorhabens betreffenden wesentlichen Vorfälle zu informieren.
1.2.5. Wünsche und Anweisungen nach Vertragsabschluss sind dem AN vom AG s...
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 4.1 Die Telekommunikationsdienstleistung wird von der Salzburg AG auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes sowie der weiteren maß- geblichen gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Stand: September 2007, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
4.2 Ausschließlich der Kunde ist für den Inhalt und die Art der von ihm und von Personen, denen er die Nutzung der Telekommunikationsdienst- leistung der Salzburg AG ermöglicht, übermittelten Informationen verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung der strafrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
4.3 Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, der Zahlstelle, des Ansprechpartners sowie Änderungen der Firmenbuchnummer und der Rechts- form hat der Kunde umgehend der Salzburg AG schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 4.1. Der Auftraggeber darf die Dienste anderer Vermittler nicht in Anspruch nehmen. Er beauftragt den Vermittler exklusiv mit der Vermittlung des Darlehens, so lange dieser Vertrag gültig ist.
4.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Vermittler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Vermittlungstätigkeit berühren.
4.3. Der Vermittler ist zur kaufmännischen Sorgfalt verpflichtet. Er erbringt gegenüber dem Auftraggeber Beratungsdienstleistungen. Gegenstand des Unternehmens des Vermittlers ist die Vermittlung von Baufinanzierungsdarlehen und weiteren Finanzprodukten sowie die hierauf bezogene Beratung.
4.4. Mit dem vorliegenden Vertrag kommt der Vermittler auch seiner gesetzlichen Pflicht gem. Art. 246 b § 2 Abs. 1 iVm Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB nach.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. T-Deutschland wird mit Überlassung einer Kommunalen Trägerinfrastruktur das Recht eingeräumt, auf bzw. an dieser Funkanlage im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren, zu betrei- ben, zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Zustandekommen einer Einzelvereinbarung § 4 Inhalt der Einzelvereinbarung zum Rahmenvertrag
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Der / Die Eigentümer/in verzichtet im Falle von Abschwemmungen freiwillig auf sein / ihr Recht nach § 72 (2) NWG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes. § 72 (3) NWG bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Die Telekommunikationsdienstleistungen werden von Citycom bzw. von der Muttergesellschaft der Holding Graz GmbH auf Grund des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erbracht. Citycom gibt dem Kunden je nach Verfügbarkeit unentgeltlich allgemeine Informationen über die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Ausschließlich der Kunde ist für den Inhalt und die Art der von ihm und von Personen, denen er die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen der Citycom ermöglicht, übermittelten Informationen verantwortlich. Er hat insbesondere für die Einhaltung der strafgesetzlichen Bestimmungen und des Datenschutzgesetzes zu sorgen. Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, der Zahlstelle, des Ansprechpartners, sowie Änderungen der Firmenbuchnummer und der Rechtsform hat der Kunde umgehend Citycom schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.