Nutzung der Mietsache. 4.1 Die Nutzung der Mietsache ist ausschließlich nur dem Mieter und den im Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern gestattet. Wurde der Mietvertrag auf Mieterseite mit einem Unternehmer geschlossen, sind neben dem Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter auch diejenigen Angestellten des Mieters berechtigt, die Mietsache für dienstliche Zwecke zu nutzen, die wenigstens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. 4.2 Der Mieter hat seine berechtigten Fahrer auf das Bestehen sämtlicher Vertragspflichten und Obliegenheiten hinzuweisen. Der Mieter hat ein Verschulden seiner berechtigten Fahrer im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 4.3 Die Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Fahrten ins Ausland sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt. 4.4 Dem Mieter ist untersagt, die Mietsache zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden, mit der Mietsache Test- und Rennstrecken zu befahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu befördern, die Mietsache weiterzuvermieten sowie die Mietsache für Zoll- und sonstige Straftaten oder sonstige Nutzungen zu verwenden, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen. 4.5 Bei der Benutzung der Mietsache ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Bei jedem Tankvorgang während der Mietzeit sind der Motorölstand sowie der Reifendruck zu überprüfen. Bei jedem auch nur kurzzeitigem Verlassen der Mietsache sind sämtliche Fenster zu schließen, der Zündschlüssel abzuziehen, das Lenkradschloss einzurasten und sämtliche Türen sowie Kofferraumdeckel zu verriegeln. Dem Mieter ist es untersagt, bei Verlassen der Mietsache die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeuginneren zu belassen. 4.6 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8 % der jeweiligen Monatsnettomiete zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insb. Motoröl und Scheibenreiniger inkl. Frostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. 4.7 Der Mieter hat die Kosten für den von ihm während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Gleiches gilt für sämtliche anfallenden Straßenbenutzungs- und Mautgebühren. Soweit der Mieter zur Umbereifung einen zweiten Reifenkomplettsatz lose oder auf Felgen aufgezogen bei Übergabe zusätzlich zur Mietsache erhalten hat, trägt der Mieter die Kosten für eine während der Mietzeit durchgeführte Umbereifung der Mietsache. 4.8 Soweit die Mietsache mit einem AdBlue®-Tank ausgerüstet ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Die Kosten für Nachbetankungen trägt bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen der Mieter. Im Übrigen ist der Vermieter im Rahmen der Rückgabe berechtigt, den AdBlue®Verbrauch überschlägig an Hand von Herstellerangaben und gefahrenen Kilometern zu ermitteln und dem Mieter mit einem Pauschalsatz in Rechnung zu stellen, soweit dieser nicht eine entsprechende Nachbetankung auf eigene Kosten vor Rückgabe nachweist. 4.9 Reparaturen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- und Gebrauchstauglichkeit der Mietsache notwendig werden, dürfen nur bis zu einem Reparaturaufwand in Höhe von 50,00 EUR inkl. MwSt. ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vom Mieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von dem Vermieter gegen Vorlage einer prüffähigen Originalrechnung und der ggf. ausgetauschten Ersatzteile erstattet, soweit eine Schadenshaftung des Mieters ausgeschlossen ist. 4.10 Dem Mieter bzw. den berechtigten Fahrern ist es untersagt, die Mietsache bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) in Betrieb zu nehmen, wenn die Bereifung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4 a StVZO (M+S- Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) nicht entspricht. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Untersagung, so hat er dem Vermieter als Halter der Mietsache auferlegte Geldbußen (Ziff. 213 a BKatVO) inkl. den Verfahrenskosten zu erstatten. Im Schadensfall vermindert sich bzw. entfällt die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung für Unfallschäden an der Mietsache nach Maßgabe vom Ziff. 3.2.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Nutzung der Mietsache. 4.1 Die Nutzung der Mietsache ist ausschließlich nur dem Mieter und den im Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern gestattet. Wurde der Mietvertrag auf Mieterseite mit einem Unternehmer geschlossen, sind neben dem Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter auch diejenigen Angestellten des Mieters berechtigt, die Mietsache für dienstliche Zwecke zu nutzen, die wenigstens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
4.2 Der Mieter hat seine berechtigten Fahrer auf das Bestehen sämtlicher Vertragspflichten und Obliegenheiten hinzuweisen1. Der Mieter hat ein Verschulden seiner berechtigten Fahrer im gleichen Umfang die Mietsache während der gesamten Mietzeit in sauberem und gepflegtem Zustand zu vertreten wie eigenes Verschulden.
4.3 Die Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandhalten. Fahrten ins Ausland sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt.
4.4 Dem Mieter Er ist untersagtverpflichtet, die Mietsache stets verschlossen zu halten, auch wenn diese leer ist. Für die Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen bzw. des Geländes gilt Ziffer IV.
2. Die Mietsache darf nur zu dem im Mietvertrag beschriebenen Zweck und an dem im Vertrag bezeichneten Standort genutzt werden. Eine Nutzung zu Werbezwecken, zu Wohn- oder Adresszwecken, insbesondere zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen Begründung eines Scheinwohnsitzes, ist nicht gestattet.
3. Eine Untervermietung, sei es ganz oder teilweise, ist nicht gestattet.
4. In bzw. auf Lagercontainern und -plätzen dürfen nur trockene Sachen gelagert werden.
5. Bei der Anmietung von Lager- und Bürocontainern, die der Mieter zu verwendeneinem anderen Ort verbringt, mit um sie dort einzusetzen und zu benutzen, schuldet der Vermieter lediglich die mangelfreie Übergabe der Mietsache. Die Übergabe erfolgt am Geschäftssitz des Vermieters. Mit der Übergabe der Mietsache Test- und Rennstrecken zu befahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu beförderngeht auch die Gefahr auf den Mieter über. Es obliegt es alleine dem Mieter, die Mietsache weiterzuvermieten sowie die Mietsache für Zoll- zu versichern und sonstige Straftaten oder sonstige Nutzungen alle weiteren Leistungen zu verwendenerbringen, die über für den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen.
4.5 Bei der zweckgemäßen Einsatz und für die Benutzung der Mietsache ist die Betriebsanleitung erforderlich sind oder während des Herstellers zu beachtenEinsatzes und der Benutzung erforderlich werden. Bei jedem Tankvorgang während der Mietzeit sind der Motorölstand sowie der Reifendruck zu überprüfen. Bei jedem auch nur kurzzeitigem Verlassen Hierzu gehören insbesondere: - Versicherung der Mietsache sind sämtliche Fenster zu schließeneinschließlich aller mitgemieteten Einrichtungen und des Zubehörs gegen Transport- und Ladeschäden, Feuer einschließlich Blitz und Explosion, Leitungswasser, Hochwasser und Überschwemmung, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus, Gebäudebeschädigung, Einbruch oder Einbruchversuch; - Transport (einschließlich Ver- und Abladen) zum und vom Einsatzort; - Sicherung des Transportes und Aufbaus (z.B. durch Verkehrslenkungsmaßnahmen, Straßensperrungen, Sicherung der Zündschlüssel abzuziehen, das Lenkradschloss einzurasten freien Zu- und sämtliche Türen sowie Kofferraumdeckel zu verriegeln. Dem Mieter ist es untersagt, bei Verlassen der Mietsache die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeuginneren zu belassen.
4.6 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8 % der jeweiligen Monatsnettomiete zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insb. Motoröl und Scheibenreiniger inkl. Frostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
4.7 Der Mieter hat die Kosten für den von ihm während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Gleiches gilt für sämtliche anfallenden Straßenbenutzungs- und Mautgebühren. Soweit der Mieter zur Umbereifung einen zweiten Reifenkomplettsatz lose oder auf Felgen aufgezogen bei Übergabe zusätzlich zur Mietsache erhalten hat, trägt der Mieter die Kosten für eine während der Mietzeit durchgeführte Umbereifung der Mietsache.
4.8 Soweit die Mietsache mit einem AdBlue®-Tank ausgerüstet ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Die Kosten für Nachbetankungen trägt bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen der Mieter. Im Übrigen ist der Vermieter im Rahmen der Rückgabe berechtigt, den AdBlue®Verbrauch überschlägig an Hand von Herstellerangaben und gefahrenen Kilometern zu ermitteln und dem Mieter mit einem Pauschalsatz in Rechnung zu stellen, soweit dieser nicht eine entsprechende Nachbetankung auf eigene Kosten vor Rückgabe nachweist.
4.9 Reparaturen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- und Gebrauchstauglichkeit der Mietsache notwendig werden, dürfen nur bis zu einem Reparaturaufwand in Höhe von 50,00 EUR inkl. MwSt. ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vom Mieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von dem Vermieter gegen Vorlage einer prüffähigen Originalrechnung und der ggf. ausgetauschten Ersatzteile erstattet, soweit eine Schadenshaftung des Mieters ausgeschlossen ist.
4.10 Dem Mieter Abfahrt bzw. der Montage-/Demontagefreiheit); - ordnungsgemäßer Aufbau (wie z.B. Erstellen eines tragfähigen Untergrundes und Sicherung der Statik gemäß den berechtigten Fahrern ist es untersagtjeweiligen technischen Beschreibungen, die Mietsache bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis- Einholen aller erforderlichen Genehmigungen und Entrichtung eventuell anfallender Gebühren, SchneeglätteZölle, SchneematschAbgaben, Eis- oder Reifglätte) in Betrieb zu nehmenSteuern, wenn die Bereifung etc. - Schutz des installierten Equipments sowie fach- und termingerechte Wartung und Überprüfung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4 a StVZO (M+S- Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) nicht entspricht. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Untersagung, so hat er dem Vermieter als Halter der Mietsache auferlegte Geldbußen (Ziff. 213 a BKatVO) inkl. den Verfahrenskosten zu erstatten. Im Schadensfall vermindert sich bzw. entfällt die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung für Unfallschäden an der Mietsache nach Maßgabe vom Ziff. 3.2.Feuerlöscher;
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Nutzung der Mietsache. 4.1 4.1. Die Nutzung der Mietsache ist ausschließlich nur dem Mieter und den im Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern gestattet.
4.2. Wurde der Mietvertrag auf Mieterseite mit einem Unternehmer geschlossen, sind neben dem Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter auch diejenigen Angestellten des Mieters berechtigt, die Mietsache für dienstliche Zwecke zu nutzen, die wenigstens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren soweit diese im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich für die Mietsache umfassende Fahrerlaubnisklasse sind und der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehenFührerschein bei Anmietung vorgelegt wird.
4.2 Der Mieter hat seine berechtigten Fahrer auf das Bestehen sämtlicher Vertragspflichten und Obliegenheiten hinzuweisen4.3. Der Mieter hat ein Verschulden seiner berechtigten Fahrer im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
4.3 Die Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Fahrten ins Ausland sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt.
4.4 Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden, mit der Mietsache Test- und Rennstrecken zu befahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu befördern, die Mietsache weiterzuvermieten sowie die Mietsache für Zoll- und sonstige Straftaten oder sonstige Nutzungen zu verwenden, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen.
4.5 4.4. Bei der Benutzung der Mietsache ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Bei jedem Tankvorgang während der Mietzeit sind der Motorölstand sowie der Reifendruck zu überprüfen. Bei jedem auch nur kurzzeitigem Verlassen der Mietsache sind sämtliche Fenster Fenster, Schiebedächer, und Cabrioletverdecke zu schließen, der Zündschlüssel abzuziehen, das Lenkradschloss einzurasten und sämtliche Türen sowie Kofferraumdeckel zu verriegeln. Dem Mieter ist es untersagt, bei Verlassen der Mietsache die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeuginneren zu belassen.
4.6 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8 % der jeweiligen Monatsnettomiete zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insb4.5. Motoröl und Scheibenreiniger inkl. Frostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
4.7 Der Mieter hat die Kosten für den von ihm während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Gleiches gilt für sämtliche anfallenden Entgelte sowie Straßenbenutzungs- und Mautgebühren. Soweit der Mieter zur Umbereifung einen zweiten Reifenkomplettsatz lose oder auf Felgen aufgezogen bei Übergabe zusätzlich zur Mietsache erhalten hat, trägt der Mieter die Kosten für eine während der Mietzeit durchgeführte Umbereifung der Mietsache.
4.8 Soweit die Mietsache mit einem AdBlue®-Tank ausgerüstet ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Die Kosten für Nachbetankungen trägt bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen der Mieter. Im Übrigen ist der Vermieter im Rahmen der Rückgabe berechtigt, den AdBlue®Verbrauch überschlägig an Hand von Herstellerangaben und gefahrenen Kilometern zu ermitteln und dem Mieter mit einem Pauschalsatz in Rechnung zu stellen, soweit dieser nicht eine entsprechende Nachbetankung auf eigene Kosten vor Rückgabe nachweist.
4.9 Reparaturen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- und Gebrauchstauglichkeit der Mietsache notwendig werden, dürfen nur bis zu einem Reparaturaufwand in Höhe von 50,00 EUR inkl. MwSt. ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vom Mieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von dem Vermieter gegen Vorlage einer prüffähigen Originalrechnung und der ggf. ausgetauschten Ersatzteile erstattet, soweit eine Schadenshaftung des Mieters ausgeschlossen ist.
4.10 Dem Mieter bzw. den berechtigten Fahrern ist es untersagt, die Mietsache bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) in Betrieb zu nehmen, wenn die Bereifung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4 a StVZO (M+S- Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) nicht entspricht. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Untersagung, so hat er dem Vermieter als Halter der Mietsache auferlegte Geldbußen (Ziff. 213 a BKatVO) inkl. den Verfahrenskosten zu erstatten. Im Schadensfall vermindert sich bzw. entfällt die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung für Unfallschäden an der Mietsache nach Maßgabe vom Ziff. 3.2.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Nutzung der Mietsache. 4.1 Die Nutzung der Mietsache ist ausschließlich nur dem Mieter und den im Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern gestattet. Wurde der Mietvertrag auf Mieterseite mit einem Unternehmer geschlossen, sind neben dem Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter auch diejenigen Angestellten des Mieters berechtigt, die Mietsache für dienstliche Zwecke zu nutzen, die wenigstens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
4.2 Der Mieter hat seine berechtigten Fahrer auf das Bestehen sämtlicher Vertragspflichten und Obliegenheiten hinzuweisen1. Der Mieter hat ein Verschulden seiner berechtigten Fahrer im gleichen Umfang die Mietsache pfleglich zu vertreten wie eigenes Verschulden.
4.3 Die Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandbehandeln und in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Fahrten ins Ausland sind dem Der Mieter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt.
4.4 Dem Mieter ist untersagtbestätigt, die Mietsache zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen in ordnungsgemäßen funktionsfähigem Zustand erhalten zu verwenden, mit der Mietsache Test- und Rennstrecken zu befahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu befördernhaben.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache weiterzuvermieten sowie ausschließlich gemäß dem in der Auftragsbestätigung beschriebenen Zweck und dem im Vertrag bezeichneten Standort zu nutzen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Mieter an der Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. Das Anbringen von Schrauben und Nägeln in Wänden, Decken und Böden ist untersagt. Dies gilt auch für Herstellung von Wanddurchbrüchen und das Anbringen von Aufklebern/Klebeband. Bei allen Mietsachen handelt es sich um Nichtraucher-Container.
3. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Mietschild, aus welchem das Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen, zu verdecken oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen.
4. In der Mietsache dürfen folgende Sachen nicht eingelagert werden:
a) Waffen und Munition
b) Unrechtmäßig erworbene Gegenstände
c) Stoffe oder Gegenstände, deren Emissionen dazu geeignet sind, Personen, Gegenstände oder die Mietsache für Zoll- selbst zu schädigen
d) Verderbliche Waren, ohne dass ihre Verpackung die Ware vor Schädlingsbefall schützt
e) Lebewesen oder lebende Organismen
f) Kontaminiertes Material
5. Die Mietsache ist gegen Xxxxx zu sichern. Dies gilt innerhalb wie außerhalb der Mietsache (eingeschalteter Frostwächter, frostsichere Zuleitungen) und sonstige Straftaten auch bei Abwesenheit oder sonstige Nutzungen zu verwenden, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgeheneinem Stillstand der Baustelle.
4.5 Bei 6. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn die Mietsache während der Benutzung Nutzungszeit in der Obhut des Mieters gestohlen, beschädigt oder sonst wie beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt, sollten an der Mietsache ist Störungen jeglicher Art auftreten. Reparaturen an der Mietsache werden ausschließlich von dem Vermieter in Auftrag gegeben. Die Gefahr für die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachtenNichtnutzbarkeit bzw. Bei jedem Tankvorgang Ausfall während Reparaturzeiten trägt der Mieter.
7. Der Vermieter hat das Recht, während der Mietzeit sind der Motorölstand sowie der Reifendruck werktäglichen Geschäftszeit zwischen 06:00 – 20:00 Uhr die Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Bei jedem auch nur kurzzeitigem Verlassen der Mietsache sind sämtliche Fenster zu schließen, der Zündschlüssel abzuziehen, das Lenkradschloss einzurasten und sämtliche Türen sowie Kofferraumdeckel zu verriegeln. Dem Mieter ist es untersagt, bei Verlassen der Mietsache die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeuginneren zu belassen.
4.6 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen 8. Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Kosten bis den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu einer Höhe benachrichtigen. Auch hat er den Vermieter von 8 % Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der jeweiligen Monatsnettomiete Gegenstand befindet oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen unverzüglich zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insb. Motoröl und Scheibenreiniger inkl. Frostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wirdunterrichten.
4.7 Der Mieter hat die Kosten für den von ihm während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Gleiches gilt für sämtliche anfallenden Straßenbenutzungs- und Mautgebühren. Soweit der Mieter zur Umbereifung einen zweiten Reifenkomplettsatz lose oder auf Felgen aufgezogen bei Übergabe zusätzlich zur Mietsache erhalten hat, trägt der Mieter die Kosten für eine während der Mietzeit durchgeführte Umbereifung der Mietsache.
4.8 Soweit die Mietsache mit einem AdBlue®-Tank ausgerüstet ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist9. Die Kosten für Nachbetankungen Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen der Mieter. Im Übrigen ist Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Vermieter im Rahmen der Rückgabe berechtigtVerpflichtung, den AdBlue®Verbrauch überschlägig an Hand von Herstellerangaben die vereinbarten Mieten und gefahrenen Kilometern Nebenkosten zu ermitteln und dem Mieter mit einem Pauschalsatz in Rechnung zu stellen, soweit dieser nicht eine entsprechende Nachbetankung auf eigene Kosten vor Rückgabe nachweistzahlen.
4.9 Reparaturen, die 10. Der Mieter ist nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- Weitervermietung und Gebrauchstauglichkeit der Mietsache notwendig werden, dürfen nur bis zu einem Reparaturaufwand in Höhe von 50,00 EUR inkl. MwSt. ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vom Mieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von dem Vermieter gegen Vorlage einer prüffähigen Originalrechnung und der ggf. ausgetauschten Ersatzteile erstattet, soweit eine Schadenshaftung des Mieters ausgeschlossen istBesitzüberragung an Dritte berechtigt.
4.10 Dem Mieter bzw. den berechtigten Fahrern ist es untersagt, die Mietsache bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) in Betrieb zu nehmen, wenn die Bereifung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4 a StVZO (M+S- Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) nicht entspricht. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Untersagung, so hat er dem Vermieter als Halter der Mietsache auferlegte Geldbußen (Ziff. 213 a BKatVO) inkl. den Verfahrenskosten zu erstatten. Im Schadensfall vermindert sich bzw. entfällt die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung für Unfallschäden an der Mietsache nach Maßgabe vom Ziff. 3.2.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag