Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diesen befindlichen Ge- bäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität anzuschließen. Der Eigentümer gestattet der TeleNet, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3. 1.2. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet (siehe unter Ziff. 2). Mitarbeiter der TeleNet oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, dass Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung. 1.3. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA 1.4. Die TeleNet ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNet, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.
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Samples: Gestattungs /Nutzungsvereinbarung, Gestattungs /Nutzungsvereinbarung
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet Stand: 07/2022 STNB beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die GrundstückeGrundstück(e) sowie die sich auf diesem/diesen diesem befindlichen Ge- bäude Gebäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 124 TKG anzuschließen. Der Eigentümer erteilt hiermit seine Zustimmung für die Errichtung einer auf Glasfasertechnologie basie- rendem Telekommunikationsverbindung auf dem vorstehenden Grundstück sowie die Anbindung ihres Gebäudes an das öffentliche Telekommunikationsnetz von STNB. Die Entscheidung über die Umsetzung der Anbindung obliegt STNB. Der Eigentümer gestattet der TeleNetSTNB, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. VerzweigungseinrichtungVerzweigungs- einrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.2. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien Telekommunikati- onslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten berech- tigten Interessen durch die TeleNet (siehe unter Ziff. 2)STNB. Mitarbeiter der TeleNet von STNB oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, dass Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall (Störung) vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.3. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise beispiels- weise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen Grund- stücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA
1.4. Die TeleNet STNB ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages Grundstücks- nutzungsvertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet STNB ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNetvon STNB, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Telekommunikations- linien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließenabzu- schließen.
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Samples: Nutzungsvertrag
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet COM-IN beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) Grund- stück sowie die sich auf diesem/diesen diesem befindlichen Ge- bäude Gebäude an ihr öffentliches öffent- liches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 124 TKG anzuschließen. Der Eigentümer erteilt hiermit seine Zustimmung für die Errichtung einer auf Glasfasertechnologie basierenden Telekommunikations- verbindung auf dem vorstehenden Grundstück sowie die Anbindung seines Gebäudes an das öffentliche Telekommunikationsnetz der COM-IN. Die Entscheidung über die Umsetzung der Anbindung ob- liegt der COM-IN, der Eigentümer zahlt keine Kosten für die Realisie- rung der Anbindung der COM-IN.
1.1 Der Eigentümer gestattet der TeleNetCOM-IN, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes Grundstücks zum Zweck der Errichtung, des Betriebes Betriebs sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen -verbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen be- triebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen Telekom- munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen Anwendun- gen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.2. 1.2 Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen Än- derungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet COM-IN (siehe unter Ziff. 2). Mitarbeiter der TeleNet COM-IN oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, dass das Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender MitteilungMittei- lung.
1.3. 1.3 Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung Er- stellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie so- wie die Auswechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/und/ oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung Er- weiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA.
1.4. Die TeleNet 1.4 COM-IN ist nicht verpflichtet, verpflichtet auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages Grund- stücksnutzungsvertrags die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet COM-IN ist berechtigt, berechtigt jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien Telekommunika- tionslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNetCOM-IN, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, Eigentümers mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.
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Samples: Gestattungs /Nutzungsvereinbarung
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet Das TKU beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diesen diesem befindlichen Ge- bäude Gebäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 124 TKG anzuschließen.
1.2. Der Eigentümer gestattet der TeleNetdem TKU, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und Überlassung an Dritte dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.21.3. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers in Abstimmung mit dem Eigentümer unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet TKU (siehe unter Ziff. 2).
1.4. Mitarbeiter der TeleNet des TKU oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 Abs.2 TKG berechtigt, dass Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.31.5. Bearbeiter: Zustand: #ENTWURF# - Xxxx Xxxxxx- Version: 2.1 vom 16.11.21 z.B. ab der Überschreitung bestimmter Längen die Mehrkosten vom Eigentümer zu tragen sind.
1.6. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung Art und Nutzung Weise der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen Umsetzung bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung durch das TKU erbrachten Leistungen bestimmen sich nach der Anbindungen und/oder Teilen derselbenin Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung.
1.7. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA
1.4. Die TeleNet TKU ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages des vorliegenden Vertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet TKU ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen Gründen, nicht erreichter Vorvermarktungsquote von der Errichtung des Hausanschlusses (sog. Hausstich) und/oder der Telekommunikationslinien Realisierung der Innenhausverkabelung (sog. Wohnungsstich) abzusehen.
1.8. Dies gilt unberührt Von dem TKU verlegte Leitungen, Rohre, Kabel und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben - unabhängig von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNet, einem ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Drittenerforderlichen Baukostenzuschuss - Eigentum des TKU, insbesondere Wettbewerbernauch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließeneinem vorübergehenden Zweck eingebaut werden.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet Stadtwerke Karlsruhe (im Folgenden SWK) beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diesen befindlichen Ge- bäude Gebäude(n) an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 73 TKG anzuschließen.
1.2. Der Eigentümer gestattet der TeleNetSWK, unbeschadet von § 134 TKG TKG, die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich einschließ- lich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, KabelkanalrohreKabelkanal- rohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.21.3. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien Telekommunikations- linien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet SWK (siehe unter Ziff. 2). Mitarbeiter der TeleNet SWK oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, dass das Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender MitteilungMit- teilung.
1.31.4. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch Aus- tausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung Aus- wechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber hier- rüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
1.5. Stand: Juli 2022/PA
1.4. Die TeleNet SWK ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages Grund- stücksnutzungsvertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet SWK ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNetSWK, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge Ge- stattungsverträge abzuschließen.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet Das TKU beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diesen diesem befindlichen Ge- bäude Gebäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 134 TKG anzuschließen.
1.2. Der Eigentümer gestattet der TeleNetdem TKU, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und Überlassung an Dritte dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.21.3. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers in Abstimmung mit dem Eigentümer unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet TKU (siehe unter Ziff. 2).
1.4. Mitarbeiter der TeleNet des TKU oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 Abs.2 TKG berechtigt, dass Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.31.5. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben.
1.6. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA
1.4. Die TeleNet Das TKU ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages des vorliegenden Vertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet TKU ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen Gründen, nicht erreichter Vorvermarktungsquote von der Errichtung des Hausanschlusses (sog. Hausstich) und/oder der Telekommunikationslinien Realisierung der Innenhausverkabelung (sog. Wohnungsstich) abzusehen.
1.7. Dies gilt unberührt Von dem TKU verlegte Leitungen, Rohre, Kabel und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben - unabhängig von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNet, einem ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Drittenerforderlichen Baukostenzuschuss - Eigentum des TKU, insbesondere Wettbewerbernauch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließeneinem vorübergehenden Zweck eingebaut werden.
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Samples: Gestattungs /Nutzungsvereinbarung
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet Der Netzbetreiber beabsichtigt das das/die vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstückebezeichnete(n) Grund- stück(e) sowie die sich auf diesem/diesen diesem(n) befindlichen Ge- bäude Gebäude an ihr sein öffentliches Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität anzuschließen. Der Eigentümer erteilt hiermit seine Zustimmung für die Errichtung einer auf Glasfasertechnologie basierenden Telekommunikationsverbindung auf dem vorstehenden Grundstück, im Gebäude sowie für die Anbindung des Gebäudes an das öffentliche Telekom- munikationsnetz des Netzbetreibers. Die Entscheidung über die Umsetzung der Anbindung obliegt dem Netzbetreiber. Der Eigentümer gestattet der TeleNet, dem Netzbe- treiber unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen Telekommunika- tionskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, KabelkanalrohreKa- belkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung Gestat- tung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.2verlegten Telekommunikations- linien. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet (siehe unter Ziff. 2)den Netzbetreiber. Mitarbeiter der TeleNet des Netzbetreibers oder beauftragte Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, dass Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall (Störung) vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.3. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise beispiels- weise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen Tei- len derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber hierüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA
1.4. Die TeleNet Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück Grund- stück zu errichten. Die TeleNet Der Netzbetreiber ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Gründen oder nicht erreichter Vorvermarktungsquote von der Errichtung der Telekommunikationslinien und/oder von der Errichtung des Hausanschlusses (sog. Hausstich) und/oder der Realisierung der Innenhausverkabelung (sog. Woh- nungsstich) abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNet, des Netzbetreibers ggf. die errichteten errichtete Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, Eigen- tümers mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.
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Samples: Nutzungsvertrag
Nutzung des Grundstücks. 1.1Der Eigentümer erteilt hiermit seine Zustimmung für die Errichtung einer auf Glasfasertechnologie basierenden Telekommunikationsverbindung auf dem vorstehenden Grundstück sowie die Anbindung seines Gebäudes an das öffentliche Telekommunikationsnetz von R-KOM. Die TeleNet beabsichtigt Entscheidung über die Umsetzung der Anbindung obliegt R-KOM, der Eigentümer zahlt keine Kosten für die Realisierung der Anbindung an das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diesen befindlichen Ge- bäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität anzuschließenR-KOM-Netz.
1.1. Der Eigentümer gestattet der TeleNetR-KOM, unbeschadet von § 134 TKG TKG, die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen - anbindungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen Telekommunikations- dienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.2. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet R-KOM (siehe unter Ziff. 2). Mitarbeiter der TeleNet von R-KOM oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 TKG berechtigt, dass das Grundstück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.3. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA.
1.4. Die TeleNet R-KOM ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet R-KOM ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNetvon R-KOM, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.
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Samples: Telecommunications
Nutzung des Grundstücks. 1.1. Die TeleNet NetCom BW (einschließlich der zum EnBW-Konzernverbund gehörenden Gesellschaften) beabsichtigt das vorstehend näher bezeichnete Grundstück (bzw. die Grundstücke) sowie die sich auf diesem/diesen diesem befindlichen Ge- bäude Gebäude an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz Telekom- munikationsnetz mit hoher Kapazität im Sinne des § 124 TKG anzuschließen. Der Eigentümer erteilt hiermit seine Zustimmung für die Errichtung einer auf Glasfasertechnologie basierenden Telekom- munikationsverbindung auf dem vorstehenden Grundstück, im Gebäude sowie die Anbindung ihres Gebäudes an das öf- fentliche Telekommunikationsnetz der NetCom BW.
1.2. Der Eigentümer gestattet der TeleNetNetCom BW, unbeschadet von § 134 TKG die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung von Telekommunikationslinien und -anbindungen -anbin- dungen (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör, wie z. B. Verzweigungseinrichtung, Kabelkanalrohre), die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und Überlassung an Dritte dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab. Die Nutzungserweiterung ist limitiert auf die im Zuge dieser Baumaßnahme ver- legte Bau- maßnahme verlegte Telekommunikationslinie. Das Nutzungsrechtsrecht erstreckt sich auf die bestehende Hausverkabelung gem. Ziff. 3.
1.21.3. Die Festlegung von Art und Lage der Telekommunikationslinien auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender durchzu- führender Änderungen erfolgt nach Anhörung des Eigentümers in Abstimmung mit dem Eigentümer unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die TeleNet NetCom BW (siehe unter Ziff. 2).
1.4. Mitarbeiter der TeleNet NetCom BW oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sind im Rahmen des § 134 Abs. 2 Abs.2 TKG berechtigt, dass Grundstück das Grund- stück soweit notwendig zur Errichtung, Erneue- rung Erneuerung bzw. Betrieb zu betreten. Soweit kein Notfall vorliegt, erfolgt dies nach vorangehender Mitteilung.
1.31.5. Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen erfor- derlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen Kabelrohranla- gen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneue- rung Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Stand: Juli 2022/PA.
1.41.6. Die TeleNet Art und Weise der Umsetzung bzw. die durch NetCom BW erbrachten Leistungen bestimmen sich nach der in Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung.
1.7. NetCom BW ist nicht verpflichtet, verpflichtet auf der Grundlage dieses Grundstücksnutzungsvertrages des vorliegenden Vertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. Die TeleNet NetCom BW ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen Gründen, nicht erreichter Vorver- marktungsquote von der Errichtung des Hausanschlusses (sog. Hausstich) und/oder der Telekommunikationslinien Realisierung der Innenhausverka- belung (sog. Wohnungsstich) abzusehen.
1.8. Dies gilt unberührt Von NetCom BW verlegte Leitungen, Rohre, Kabel und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben - unabhängig von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der TeleNet, einem ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Drittenerforderlichen Baukostenzuschuss - Eigentum der NetCom BW, insbesondere Wettbewerbernauch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließeneinem vorübergehenden Zweck eingebaut werden.
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