Common use of Nutzung von Grundstücken Clause in Contracts

Nutzung von Grundstücken. 5.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

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