Nutzung von Grundstücken. 5.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. 5.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des ding- lich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX den Antrag gegen über dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten Vertrages annimmt. 5.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW nach Ziff. 5.3 unbe- rührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW EDG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW EDG nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW EDG ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des ding- lich dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX EDG den Antrag gegen gegen- über dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten gegengezeichneten Vertrages annimmt.annimmt.
5.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW EDG von der Verpflichtung zur Leistung frei.frei.
5.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW EDG nach Ziff. 5.3 unbe- rührt unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des ding- lich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX EnBW den Antrag gegen über dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten Vertrages annimmt.
5.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW nach Ziff. 5.3 unbe- rührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 6.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW die SW SLS den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW SW SLS nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW Die SW SLS ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.2 6.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des ding- lich dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX die SW SLS den Antrag gegen gegen- über dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten gegengezeichneten Vertrages annimmt.
5.3 6.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW die SW SLS von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 6.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 .
6.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW SW SLS nach Ziff. 5.3 unbe- rührt 6.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 15.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW SOCO den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW SOCO nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW SOCO ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.2 15.2 Legt der Kunde binnen der unter Ziff. 15.1 genannten Frist den Antrag des ding- lich dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX SOCO den Antrag gegen über gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten gegengezeichneten Vertrages annimmt.
5.3 15.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW SOCO von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 15.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 15.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW SOCO nach Ziff. 5.3 unbe- rührt 15.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
15.5 Die Regelungen des § 134 TKG bleiben unberührt.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 6.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers der Eigentümer:innen oder sonst dinglich Berechtigten Berechtigter eines Grundstückes Grundstücks berührt werden, kann EnBW die SWL Digital den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung Eigentümer- erklärung (nachfolgend kurz GEE„EE“) besteht bzw. eine GEE vom EE von dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde die Kund:innen auf Verlangen der EnBW SWL Digital nicht binnen eines Monats den Antrag des der dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegtNutzungsvertrags vorlegen. EnBW Die SWL Digital ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, wenn der die dinglich Berechtigte Berechtigten den Nutzungsvertrag kündigtkündigen.
5.2 Legt der Kunde 6.2 Legen die Kund:innen binnen der Frist den Antrag des ding- lich der dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages Nutzungsvertrags vor, kann der Kunde können die Kund:innen den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX die SWL Digital den Antrag gegen über dem Eigentümer gegenüber den Eigentümer:innen nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten Vertrages gegengezeichneten Vertrags annimmt.
5.3 6.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE EE nicht vorliegtvorliegen, ist EnBW die SWL Digital von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer 6.4 Sind die Kund:innen die Grundstückseigentümer:innen und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 Ziffer 6.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages Vertrags von der Leistungsfreiheit der EnBW SWL Digital nach Ziff. 5.3 unbe- rührt Ziffer 6.3 unberührt und der Kunde hat die Kund:innen haben bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 14.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers Kunden als Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW Tegro den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen gekündigt wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW Tegro nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.2 14.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des ding- lich dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX Xxxxx den Antrag gegen über gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten gegengezeichneten Vertrages annimmt.
5.3 14.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW Tegro von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 14.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 14.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW Tegro nach Ziff. 5.3 unbe- rührt 14.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
14.5 Die Regelungen des § 134 TKG bleiben unberührt.
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Nutzung von Grundstücken. 5.1 7.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW des Anbieters nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW Der Anbieter ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigtberechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.2 7.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des ding- lich dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn XxXX der Anbieter den Antrag gegen über gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegenge- zeichneten gegengezeichneten Vertrages annimmt.
5.3 7.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist EnBW der Anbieter von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 7.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 5.2 7.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der EnBW des Anbieters nach Ziff. 5.3 unbe- rührt 7.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
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