Obergrenze bei Beschädigung. (1) Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)
Obergrenze bei Beschädigung. (1) Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten festgestell- ten Wertes des Gutes berechnet wird.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Inter Nationalen Straßengüterverkehr (Cmr)