Obhutspflichten Musterklauseln

Obhutspflichten. (VOL/B § 10) Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
Obhutspflichten. (VOL/B § 10) 8
Obhutspflichten. 1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Da- ten-Informations-System zu verhindern.
Obhutspflichten a) Der Kunde wird die Mietgegenstände pfleglich behandeln und vor Schäden bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsanweisungen von LÖWEN, insbesondere die in den ihm überlassenen Be- dienungshandbüchern überlassenen Hinweise im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Dies gilt insbesondere für Anweisungen bzw. Empfehlungen zum Schutz vor unzulässigen bzw. kriminellen Eingriffen Dritter in Hard- oder Software.
Obhutspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Benutzerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
Obhutspflichten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird.
Obhutspflichten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung der Daimler AG behandelt wird. Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
Obhutspflichten. Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrüber- gang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegen- stände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
Obhutspflichten. Der Anwender verpflichtet sich, die gelieferten Originaldatenträger (sofern vorhanden) an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren und seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen (vgl. 2.3). Der Anwender ist auch verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die des Urheberrechts.
Obhutspflichten. 5.1. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und – Papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW’s bleiben hiervon unberührt.