Obhutspflichten Musterklauseln

Obhutspflichten. (VOL/B § 10) Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
Obhutspflichten. (VOL/B § 10) 8
Obhutspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Benutzerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
Obhutspflichten. 1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Daten- Informations-System zu verhindern. 2. Der Lizenznehmer wird seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts an dem Daten-Informations-System zugunsten des Lizenzgebers hinweisen. Im Falle einer Ur- heberrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Lizenznehmers ist dieser verpflichtet, an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken und insbesondere auch den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kennt- nis zu setzen. 3. Der Lizenznehmer ist für eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Lizenznehmer regelmäßig ein Back-up seiner Daten durch- zuführen und durch einen Restore der Daten auch die fehlerfreie Funktion des Back- ups zu kontrollieren. Die erste Datensicherung muss der Lizenznehmer vor Beginn der erstmaligen Installation des Daten-Informations-Systems durchführen, danach jeden- falls vor jeder Neuinstallation oder der Installation von Updates, Upgrades, Enhance- ments und/oder neuer Releases des Daten-Informations-Systems.
Obhutspflichten a) Der Kunde wird die Mietgegenstände pfleglich behandeln und vor Schäden bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsanweisungen von LÖWEN, insbesondere die in den ihm überlassenen Bedienungshandbüchern überlassenen Hinweise im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Dies gilt insbesondere für Anweisungen bzw. Empfehlungen zum Schutz vor unzulässigen bzw. kriminellen Eingriffen Dritter in Hard- oder Software. b) Sämtliche Kennzeichen der Mietgegenstände, insbesondere Schilder, Serien- oder Kontrollnummern, Kennzeichen oder Aufschriften dürfen vom Kunden nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. c) Die einzelnen Mietgegenstände sind vom Kunden gegen Brand, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung und Beschädigung durch Dritte zum netto Neuwert zu versichern. Der jeweilige Versicherungswert ergibt sich aus der Herstellungsreihe. Der netto Versicherungswert der jeweiligen Herstellungsreihe je Mietgegenstand stellt sich wie folgt dar: • NOVO WALL-Geldspielgeräte 00.000 € • NOVO-Geldspielgeräte 00.000 € • Crown-Geldspielgeräte 00.000 €. d) Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer im Schadensfall tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an LÖWEN ab. e) Der Kunde hat die Zulassung und die Zulassungsdokumente der Mietgegenstände sorgfältig aufzubewahren. Im Falle des Verlustes einer Zulassung für einen Mietgegenstand in der Sphäre des Kunden, hat der Kunde dies gegenüber LÖWEN unverzüglich anzuzeigen. XXXXX wird daraufhin eine Ersatzzulassung für den Mietgegenstand bei der zuständigen Stelle beantragen und diese dem Kunden zukommen lassen. LÖWEN kann sämtliche im Rahmen der Erlangung einer Ersatzzulassung entstehenden Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen. f) Dem Kunden ist es gestattet, die einzelnen Mietgegenstände auch an anderen Orten als der Lieferadresse aufzustellen; der Kunde braucht LÖWEN über den jeweiligen Aufstellort des einzelnen Mietgegenstandes nicht vorab informieren, wenn der Kunde einen oder mehrere der Mietgegenstände an einen anderen Aufstellort verbringt. Er wird aber auf Verlangen von LÖWEN den jeweils aktuellen Aufstellort eines jeden Mietgegenstandes LÖWEN unverzüglich mitteilen. Im Fall, dass der Kunde einen Mietgegenstand an einen anderen Aufstellort verbringt, wird der Kunde sicherstellen, dass Abbau, Transport und Installation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. g) Sofern der Kunde die Mietgegenstände als Geldspielgeräte einsetzt, wird der Kunde im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten nach § 3...
Obhutspflichten. Der Anwender verpflichtet sich, die gelieferten Originaldatenträger (sofern vorhanden) an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren und seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen (vgl. 2.3). Der Anwender ist auch verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die des Urheberrechts.
Obhutspflichten. 11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich die überlassenen Gegenstände wie Platten, Gläser, Geschirr usw. pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien Zustand zurück zu geben. Fehlmengen, Beschädigungen und Bruch gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Verlust und/oder Beschädigung haftet der Auftraggeber auf Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. 11.2. Die Rückgabe muss spätestens 4 Tage nach Abholung oder Anlieferung erfolgen; andernfalls ist eine Verzugspauschale von € 100,00 zu zahlen.
Obhutspflichten. (§ 10) 20.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der ver- tragsschließenden Stelle des Auftraggebers (Empfangsstelle). 20.2 Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. 20.3 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
Obhutspflichten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird.
Obhutspflichten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung der Daimler AG behandelt wird. Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten.