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Obhutspflichten Musterklauseln

Obhutspflichten. (VOL/B § 10) Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
Obhutspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Benutzerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
Obhutspflichten. (VOL/B § 10) 8
Obhutspflichten a) Der Kunde wird die Mietgegenstände pfleglich behandeln und vor Schäden bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsanweisungen von LÖWEN, insbesondere die in den ihm überlassenen Bedienungshandbüchern überlassenen Hinweise im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Dies gilt insbesondere für Anweisungen bzw. Empfehlungen zum Schutz vor unzulässigen bzw. kriminellen Eingriffen Dritter in Hard- oder Software. b) Sämtliche Kennzeichen der Mietgegenstände, insbesondere Schilder, Serien- oder Kontrollnummern, Kennzeichen oder Aufschriften dürfen vom Kunden nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. c) Die einzelnen Mietgegenstände sind vom Kunden gegen Brand, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung und Beschädigung durch Dritte zum netto Neuwert zu versichern. Der jeweilige Versicherungswert ergibt sich aus der Herstellungsreihe. Der netto Versicherungswert der jeweiligen Herstellungsreihe je Mietgegenstand stellt sich wie folgt dar: • NOVO WALL-Geldspielgeräte ▇▇.▇▇▇ € • NOVO-Geldspielgeräte ▇▇.▇▇▇ € • Crown-Geldspielgeräte ▇▇.▇▇▇ €. d) Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer im Schadensfall tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an LÖWEN ab. e) Der Kunde hat die Zulassung und die Zulassungsdokumente der Mietgegenstände sorgfältig aufzubewahren. Im Falle des Verlustes einer Zulassung für einen Mietgegenstand in der Sphäre des Kunden, hat der Kunde dies gegenüber LÖWEN unverzüglich anzuzeigen. ▇▇▇▇▇ wird daraufhin eine Ersatzzulassung für den Mietgegenstand bei der zuständigen Stelle beantragen und diese dem Kunden zukommen lassen. LÖWEN kann sämtliche im Rahmen der Erlangung einer Ersatzzulassung entstehenden Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen. f) Dem Kunden ist es gestattet, die einzelnen Mietgegenstände auch an anderen Orten als der Lieferadresse aufzustellen; der Kunde braucht LÖWEN über den jeweiligen Aufstellort des einzelnen Mietgegenstandes nicht vorab informieren, wenn der Kunde einen oder mehrere der Mietgegenstände an einen anderen Aufstellort verbringt. Er wird aber auf Verlangen von LÖWEN den jeweils aktuellen Aufstellort eines jeden Mietgegenstandes LÖWEN unverzüglich mitteilen. Im Fall, dass der Kunde einen Mietgegenstand an einen anderen Aufstellort verbringt, wird der Kunde sicherstellen, dass Abbau, Transport und Installation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. g) Sofern der Kunde die Mietgegenstände als Geldspielgeräte einsetzt, wird der Kunde im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten nach § 3...
Obhutspflichten. 1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Daten- Informations-System zu verhindern. 2. Der Lizenznehmer wird seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts an dem Daten-Informations-System zugunsten des Lizenzgebers hinweisen. Im Falle einer Ur- heberrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Lizenznehmers ist dieser verpflichtet, an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken und insbesondere auch den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kennt- nis zu setzen. 3. Der Lizenznehmer ist für eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Lizenznehmer regelmäßig ein Back-up seiner Daten durch- zuführen und durch einen Restore der Daten auch die fehlerfreie Funktion des Back- ups zu kontrollieren. Die erste Datensicherung muss der Lizenznehmer vor Beginn der erstmaligen Installation des Daten-Informations-Systems durchführen, danach jeden- falls vor jeder Neuinstallation oder der Installation von Updates, Upgrades, Enhance- ments und/oder neuer Releases des Daten-Informations-Systems.
Obhutspflichten. 5.1. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und – Papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW’s bleiben hiervon unberührt. 5.2. Bei erlaubten Auslandsfahrten darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenen Einzel- bzw. Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtung, so hat er dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Obhutspflichten. Der Anwender verpflichtet sich, die gelieferten Originaldatenträger (sofern vorhanden) an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren und seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen (vgl. 2.3). Der Anwender ist auch verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die des Urheberrechts.
Obhutspflichten. (zu § 10 VOL/B) 10.1 Die Lagerung, auch im Transport-LKW, erfolgt • bei gleichmäßig verteilter Raumtemperatur , • einer Temperaturspanne von 18° - 20°C unabhängig von der etwaigen Außentemperatur und • einer Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 50% 10.2 Der Transport außer Haus erfolgt ausschließlich mit luftgefederten LKWs mit Ladebordwand.
Obhutspflichten. (§ 10) 20.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der ver- tragsschließenden Stelle des Auftraggebers (Empfangsstelle). 20.2 Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. 20.3 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
Obhutspflichten. Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrüber- gang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegen- stände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
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