Obhutspflichten. (VOL/B § 10) Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
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Obhutspflichten. (VOL/B § 10) Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
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Obhutspflichten. (VOL/B § 10) Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.. § 11
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